Zitat Zitat von Fabpicard
4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
Glaub ich nicht.
Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.

Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.