Das Benutzen der Lichthupe ist außerorts als Überholsignal eindeutig nach StVO erlaubt! Und da ich ja i.d.R. überholen will, kündiger ich meine Absicht damit an.
Der Tatbestand der Nötigung ist unter Garantie nicht erfüllt, wenn ich jemanden aus 20-30 Metern oder noch weiter paar mal in den Rückspiegel blende um meine ÜBerholabsicht anzukündigen und in seinen Grundrechten wird er damit schon mal gar nicht eingeschränkt.
Nach gerichtlicher Auffassung wird der Tatbestand der Nötigung nicht durch den blosen Einsatz der Lichthupe erfüllt sondern geht eigentlich immer mit gleichzeitugem dichten Auffahren und ähnlichen Aktionen einher. Also, wer dem anderen schon auf der Stoßstange klebt, sollte die Lichthupe lieber nicht mehr betätigen.
Die Lichthupe ist ein adäquates Mittel, um Tagsüber gerade bei Einsatzfahrten auf Bundes- und Landstraßen schon aus größerer Entfernung auf sich aufmerksam zu machen. Nebenbei sei an dieser Stelle gesagt, das blaues Licht tagsüber (im Gegensatz zur Nacht) aus physikalischen und physiologischen Gründen eher schlecht wahrgenommen wird, insofern...
Ich weiß leider nicht, wie der Satz wer sich oder andere gefährdet sieht ausgelegt werden darf, d.h. ob das nur für unmittelbar an der Verkehrssituation beteiligte gilt oder ob man z.B. auch den Patienten gefährdet sehen könnte.