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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von telemanne
    § 240 StGB:
    [gelöscht]

    Und wozu nötige ich ihn mit Fernlicht? Zum Platz machen? Nein, denn freie Bahn schaffen muss er sowie so!
    Ja, du nötigst ihn zum freie Bahn schaffen. Das stellt einen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar.

    Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO

    Somit ist die Nötigung tatbestandsmäßig nicht erfüllt.

    Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.

    Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!

    Gruß...
    Ein neuer Denkanstoß meinerseits: Die StVZO ist bereits seit 1952 auf "dem freien Markt" - warum wird jetzt plötzlich § 52 StVZO so hochgekocht? Springlicht war schon immer verboten - genutzt hat es trotzdem nahezu jeder...

    Gruß,
    ICH

  2. #2
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    Zitat Zitat von Borsti
    Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO
    1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.

    2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.

    3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)

    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.


    MfG Fabsi

  3. #3
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
    Glaub ich nicht.
    Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
    Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.

    Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22
    Glaub ich nicht.
    Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
    Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.
    - ALLEIN diese nötigung ja schonmal nicht, da du mit Blaulicht und Horn ja auch sozusagen eine nötigung ausübst... (was wiederum durch die StVO gerechtfertigt ist)

    - Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.

    Zitat Zitat von Alex22
    Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
    Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???

    Ohne dir jetzt zu nahe zu treten: Aber hast du bei "die zweite Hürde" überhaupt nachgedacht vor dem schreiben???


    MfG Fabsi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    - Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.
    Das ist deine Interpretation .. ich bezweifel das ein Gericht dieser zustimmen wird, da sogar duch das BM-VBW nicht dieser Ansicht ist, somit knicke mal den rechtfertigenden Notstand.


    Zitat Zitat von Fabpicard
    Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???
    Wäre rein theoretisch so, im rechtfertigendem Notstand, steht aber expliziet geschrieben das der Schaden namentlich bekannt sein muß, auf deutsch hier gilt bloß 100% und kein es könnte sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Das Benutzen der Lichthupe ist außerorts als Überholsignal eindeutig nach StVO erlaubt! Und da ich ja i.d.R. überholen will, kündiger ich meine Absicht damit an.


    Der Tatbestand der Nötigung ist unter Garantie nicht erfüllt, wenn ich jemanden aus 20-30 Metern oder noch weiter paar mal in den Rückspiegel blende um meine ÜBerholabsicht anzukündigen und in seinen Grundrechten wird er damit schon mal gar nicht eingeschränkt.
    Nach gerichtlicher Auffassung wird der Tatbestand der Nötigung nicht durch den blosen Einsatz der Lichthupe erfüllt sondern geht eigentlich immer mit gleichzeitugem dichten Auffahren und ähnlichen Aktionen einher. Also, wer dem anderen schon auf der Stoßstange klebt, sollte die Lichthupe lieber nicht mehr betätigen.

    Die Lichthupe ist ein adäquates Mittel, um Tagsüber gerade bei Einsatzfahrten auf Bundes- und Landstraßen schon aus größerer Entfernung auf sich aufmerksam zu machen. Nebenbei sei an dieser Stelle gesagt, das blaues Licht tagsüber (im Gegensatz zur Nacht) aus physikalischen und physiologischen Gründen eher schlecht wahrgenommen wird, insofern...


    Ich weiß leider nicht, wie der Satz wer sich oder andere gefährdet sieht ausgelegt werden darf, d.h. ob das nur für unmittelbar an der Verkehrssituation beteiligte gilt oder ob man z.B. auch den Patienten gefährdet sehen könnte.
    Geändert von loxi (21.07.2006 um 14:11 Uhr)

  7. #7
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    Ich stimm loxi voll und ganz zu!

    HALLO LEUTE EINE FAHRT MIT BLAULICHT UND MARTINHORN IST K E I N E NÖTIGUNG!!!!


    Auch das Lichthupen allein ist keine Nötigung. Nur in Verbindung mit anderen Verhaltensweisen kann eine Nötigung bejaht werden. Das wichtigste Tatbestandsmerkmal ist "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt"! Und das ist auch gut so. Denn sonst könnte ich fast jede Handlung im Alltag als Nötigung darstellen.

    Und wenn Bedarf besteht, zieh ich noch meine Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen auf. Nur hab ich da grad kein Bock zu.

    Jetzt hab ich noch ne Frage an den Ersteller dieses Themas. Wer hat erzählt, das Springlicht eine Nötigung ist und wie kommt er da drauf?


    Gruß
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.
    Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.

    2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
    Nichts anderes habe ich behauptet.

    3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
    Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.

    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.

    MfG Fabsi
    Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.

    Gruß,
    Borsti
    Geändert von Borsti (22.07.2006 um 01:19 Uhr)

  9. #9
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    Ihr macht mit eurem § 35 StVO immer einen gewaltigen Denkfehler.
    Es heißt nicht die StVO gilt nicht mehr sondern.

    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22
    Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
    Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!
    Ich war von Menschenverstand ausgegangen, der dieses "gilt nicht" entsprechend interpretiert, aber schön, dass du es noch mal übersetzt hast. Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!

    jhr

  11. #11
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    Zitat Zitat von jhr-online
    Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!
    Das Fahrzeug möchte ich sehen das auf dem AGT Platz Gurte hat,
    Gurte müssen eh nur in Fahrtrichtung vorhanden sein und AGTs dürfen nur gegen die Fahrtrichtung installiert sein um sie während der Fahrt anzuziehen, also schließt das eine, daß andere aus.

    Zitat Zitat von jhr-online
    Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!
    Ganz einfach .. hier kam immer wieder der Satz auf, ich hab Sonderrechte, man darf alle Verkehrsregeln mißachten. Unter anderem wurde auch angesprochen das beim Überholen auch das Fernlicht als Lichtsignal benutzt werden darf, wobei hier auch wieder manche Leute nicht richtig gelesen haben.
    Denn,
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Zitat Zitat von Alex22
    Denn,
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Hallo!

    Eben.
    Aber, 1. wer weiß das schon, 2. wer macht das schon und 3. wenn man das macht wird man eh als Spinner oder drängler tituliert, das ganze noch in Verbindung mit einem Feuerwehr-Einsatz und einem Schild " Feuerwehr im Einsatz " isses ganz vorbei, da würde auch schon mal mit der geballten Faust gewunken!
    Als Einsatzfahrzeug eine Sinnvolle Alternative, da die meisetn Autofahrer ohnehin mit dem herannahen eines einsatzfahrzeuges mit Einsatzhorn probleme haben, werden sie wahrscheinlich das Lichtsignal " bewusst " gar nicht wahrnehmen, geschweige denn darüber gedanken machen ob das nun sein durfte oder nicht...

    Ich denke das Thema kann langsam zurück genommen werden, da es auch wieder zuweit davon abgekommen ist !

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  13. #13
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    Zitat Zitat von Alex22
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Naja, also ab und zu wird man ja tagsüber mal vom Gegenverkehr angeblinkt (Warnung vor Radar oder ähnlichem) und ich bin noch kein einziges mal geblendet worden und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.

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