Ja, du nötigst ihn zum freie Bahn schaffen. Das stellt einen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar.Zitat von telemanne
Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO
Somit ist die Nötigung tatbestandsmäßig nicht erfüllt.
Ein neuer Denkanstoß meinerseits: Die StVZO ist bereits seit 1952 auf "dem freien Markt" - warum wird jetzt plötzlich § 52 StVZO so hochgekocht? Springlicht war schon immer verboten - genutzt hat es trotzdem nahezu jeder...
Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.
Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!
Gruß...
Gruß,
ICH