Zitat Zitat von Alex22
Glaub ich nicht.
Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.
- ALLEIN diese nötigung ja schonmal nicht, da du mit Blaulicht und Horn ja auch sozusagen eine nötigung ausübst... (was wiederum durch die StVO gerechtfertigt ist)

- Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.

Zitat Zitat von Alex22
Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???

Ohne dir jetzt zu nahe zu treten: Aber hast du bei "die zweite Hürde" überhaupt nachgedacht vor dem schreiben???


MfG Fabsi