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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

  1. #61
    justme Gast
    Zitat Zitat von Alex22
    Von wem verwehrt?
    und in Bayern sind sie erlaubt ...
    Aber jetzt kommen wir vom Thema ab.

    Per ministeriellem Runderlass IIRC - aufgrund div. auch unterschiedlicher Urteile in Bezug auf die Gueltigkeit des beliebten Sonderrechtsparagraphen bei der Anfahrt von FM(SB) zum Geraetehaus, um die herrschende Rechtsunsicherheit zu beenden. Und wenn ein solcher Runderlass besteht (ueber den ja alle FM(SB) im Rahmen des Ausbildungsdienstes auszuklaeren sind) duerfte es aeusserst schwierig sein, eine Inanspruchnahme von Sonderrechten auf dem Weg zum Geraetehaus noch zu begruenden (einige Urteile zu diesem Thema stuetzen sich auf auf den Verbotsirrtum - hiervon kann in Nds. zumindest nicht die Rede sein).
    Wohlgemerkt, dies gilt nur und ausschliesslich fuer Niedersachsen.

  2. #62
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    Zitat Zitat von loxi
    und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.
    Jaja ...
    sorry, daß ist Unsinn ...
    Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
    Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #63
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    Zitat Zitat von Alex22
    Jaja ...
    sorry, daß ist Unsinn ...
    Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
    Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.
    Also das find ich jetzt aber etwas weit hergeholt...
    Es macht einen Unterschied ob ich jemandem auf der Autobahn bei 160 im Kofferraum hänge und da mittels Lichthupe vor mir Platz schaffen möchte oder wenn im Gegenverkehr oder ein Stück hinter mir jemand ne Lichthupe betätigt.
    Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist. Da MUSS ich als aktiver Verkehrsteilnehmer auch mal damit rechnen das so ein Fall eintritt und mich jemand warnen möchte (jetzt mal unabhängig von der Radarfalle, da ist es natürlich nicht zulässig).
    Gruß,
    Biermann

  4. #64
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    Zitat Zitat von Biermann
    Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.
    Sag mal...
    Hast du die Stvo mal gelesen?
    Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #65
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    Zitat Zitat von Alex22
    Sag mal...
    Hast du die Stvo mal gelesen?
    Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
    Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
    Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
    1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

    Hast Du gelesen was ich geschrieben hab? Offensichtlich nicht.
    Zitat Zitat von Biermann
    Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.
    Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

    Das halt ich für ein Gerücht...
    Gruß,
    Biermann

  6. #66
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    Zitat Zitat von Biermann
    Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
    Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
    1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
    Sag ich doch außerhalb geschlossener Ortschaften und wer macht das dann auch innerorts wenns Springlicht geben würde? richtig alle.

    Zitat Zitat von Biermann
    Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

    Das halt ich für ein Gerücht...
    1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
    2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
    §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

    Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #67
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    Zitat Zitat von Alex22
    1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
    2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
    §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

    Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
    Das steht da so, klar.
    Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
    Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
    Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)

    Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....
    Gruß,
    Biermann

  8. #68
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    Zitat Zitat von Alex22
    Jaja ...
    sorry, daß ist Unsinn ...
    Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
    Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.
    Mit Turborolf hat das mal gar nichts zu tun!

    In der StVO heißt es, dass entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden dürfen. Und dies dürfte meines Erachtens tagsüber nie der Fall sein. Das wollte ich damit sagen. Und solang der Gegenverkehr nicht gefärdet wird (was er durch zwei 3 Fernlichtblitze tagsüber sicher nie werden wird) ist es nach §35 StVO eh hinfällig. Nachts sollte man da natürlich insgesamt eher aufpassen.

    Für das Aufblinken bei Gefahrenwarnung gilt die Blendeinschränkung sowieso nicht und natürlich darf man auch Gegenverkehr vor Gefahren warnen.

    Naja, und den anderen ins Verderben rennen zu lassen, weil er seine Geschwindigkeit mal nicht angepasst hat, ist ja wohl indiskutabel?!


    Grüße

    loxi

  9. #69
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    Wir hatten das Neulich leider erst, Tagesfahrt, aus versehen Fernlicht an, Gegenverkehr wurde geblendet (die Scheinwerfer des LKW sind doch höher als die bei nem PKW) und hätte Fast einen Unfall gebaut.
    Da es ein ehemaliges Mitglied war, hat er uns nur darauf hingwewiesen, und auf eine Anzeige verzichtet.
    Wir haben hier eine gute Suchfunktion - es wäre schön, wenn sie auch benutzt würde...

  10. #70
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    Zitat Zitat von Grisuchris
    Wir hatten das Neulich leider erst, Tagesfahrt, aus versehen Fernlicht an, Gegenverkehr wurde geblendet (die Scheinwerfer des LKW sind doch höher als die bei nem PKW) und hätte Fast einen Unfall gebaut.
    Da es ein ehemaliges Mitglied war, hat er uns nur darauf hingwewiesen, und auf eine Anzeige verzichtet.
    Ich red ja auch nicht davon mit Dauerfernlicht zu fahren sonder 2-3 mal kurz (nicht jeweils 10s) den Hebel der Lichthupe zu ziehen.

  11. #71
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    100
    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

    Gruss

    Oliver

  12. #72
    justme Gast
    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

    Gruss

    Oliver
    Also zu dem Thema "Sieht man nicht": ich halte die Erkennungmöglichkeit von zwei blinkenden Fernscheinwerfern TAGSÜBER im Vergleich zu zwei blauen RKL für deutlich höher - insbesondere bei sehr großer Sonneneinstrahlung, z.B. so wie im Moment. Und wenn das Fahrzeug dann noch in die Bereiche Pol oder NEF fällt, also relativ klein und damit unauffällig und dann womöglich nur mit Elektrohörnern ausgerüstet ist, die man eh erst hört, wenn es auf gleicher Höhe ist hat man durch die Benutzung von Springlicht IMHO eine enorme Steigerung des Aufmerksamkeitsfaktors. Mir geht es jedenfalls regelmäßig so, daß ich speziell überland ein entsprechend kleines SoSi-Fahrzeug zuerst an den Springlichtern erkenne.
    Und zum Thema "Bei Abblendlicht verboten": hier kenne ich Springlicht nur in der Ausprägung, daß intermittierend zwischen Abblend- und Fernlicht geschaltet wird, nicht zwischen Fernlicht und Licht aus. Von daher sehe ich kein Hindernis für Springlicht bei einer evtl. generellen Einführung von Tagfahrlicht, welches ja im Übrigen auch nicht unbedingt in der Variante "Abblendlicht tagsüber eingeschaltet" realisiert werden muß (siehe z.B. Österreich).
    Und zuletzt gilt für die Sonderrechtsfahrt ja immer noch §35StVO, von daher würde ich auch kein Problem darin sehen, wenn ein SoSí-Fahrzeug bei einer Einsatzfahrt tagsüber Springlicht statt Abblendlicht benutzt (analog der hier früher gerne aufgetretenen, aber wesentlich(!) gefährlicheren Ausprägung "Bundeswehr fährt im Manöver nachts mit Tarnbeleuchtung")
    Geändert von justme (26.07.2006 um 12:56 Uhr) Grund: Rechtschreibung &Grammatik etwas mehr der deutschen Sprache angepaßt ;-)

  13. #73
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    Hallo,

    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

    Gruß
    Sebastian

  14. #74
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    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts.

    Oliver
    Hallo!

    Kann nicht sein, da gerade in Karlsruhe div. NEF und auch die Autobahnpol. mit Springlicht umherfährt!
    Desweiteren, wird das " Springlicht " besonders am Tage besser wahrgenommen, da sich die Scheinwerfer in Höhe der Spiegel des Vorausfahrenden befinden..als die auf dem Dach montierten herkömmlichen Rundumkleuchten...

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  15. #75
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    Zitat Zitat von DaRake
    Hallo,
    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.
    Alles was nicht in der StVZO zugelassen ist, ist verboten.
    Es sei denn es gibt eine Ausnahmegenehmigung.

    duese

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