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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

    Gruss

    Oliver

  2. #2
    justme Gast
    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

    Gruss

    Oliver
    Also zu dem Thema "Sieht man nicht": ich halte die Erkennungmöglichkeit von zwei blinkenden Fernscheinwerfern TAGSÜBER im Vergleich zu zwei blauen RKL für deutlich höher - insbesondere bei sehr großer Sonneneinstrahlung, z.B. so wie im Moment. Und wenn das Fahrzeug dann noch in die Bereiche Pol oder NEF fällt, also relativ klein und damit unauffällig und dann womöglich nur mit Elektrohörnern ausgerüstet ist, die man eh erst hört, wenn es auf gleicher Höhe ist hat man durch die Benutzung von Springlicht IMHO eine enorme Steigerung des Aufmerksamkeitsfaktors. Mir geht es jedenfalls regelmäßig so, daß ich speziell überland ein entsprechend kleines SoSi-Fahrzeug zuerst an den Springlichtern erkenne.
    Und zum Thema "Bei Abblendlicht verboten": hier kenne ich Springlicht nur in der Ausprägung, daß intermittierend zwischen Abblend- und Fernlicht geschaltet wird, nicht zwischen Fernlicht und Licht aus. Von daher sehe ich kein Hindernis für Springlicht bei einer evtl. generellen Einführung von Tagfahrlicht, welches ja im Übrigen auch nicht unbedingt in der Variante "Abblendlicht tagsüber eingeschaltet" realisiert werden muß (siehe z.B. Österreich).
    Und zuletzt gilt für die Sonderrechtsfahrt ja immer noch §35StVO, von daher würde ich auch kein Problem darin sehen, wenn ein SoSí-Fahrzeug bei einer Einsatzfahrt tagsüber Springlicht statt Abblendlicht benutzt (analog der hier früher gerne aufgetretenen, aber wesentlich(!) gefährlicheren Ausprägung "Bundeswehr fährt im Manöver nachts mit Tarnbeleuchtung")
    Geändert von justme (26.07.2006 um 12:56 Uhr) Grund: Rechtschreibung &Grammatik etwas mehr der deutschen Sprache angepaßt ;-)

  3. #3
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    Hallo,

    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

    Gruß
    Sebastian

  4. #4
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    Zitat Zitat von DaRake
    Hallo,
    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.
    Alles was nicht in der StVZO zugelassen ist, ist verboten.
    Es sei denn es gibt eine Ausnahmegenehmigung.

    duese

  5. #5
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    Zitat Zitat von DaRake
    Hallo,

    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

    Gruß
    Sebastian
    erst lesen dann posten.
    BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Moin moin,

    melde mich auch mal wieder zurück:

    Es gibt - wenn ich das hier richtig lese - also vier Licht-Kombinationen im Zusammenhang mit Blaulicht:
    1) Blaulicht ohne sonstige Beleuchtung: mit Sicherheit relativ unvernünftig, sowohl Tags als auch NAchts
    2) Blaulicht mit normalem Ablendlicht: Finde ich persönlich die beste Kombination, die hier möglich ist (wir haben kein Springlicht). Der Gegenverkehr wird nicht in seiner Sicht beeinträchtigt.
    3) Blaulicht mit Springlicht. Sicherlicher sehr gute Vorauswarnung und wahrscheinlich auch vor dem Blaulicht zu erkennen, das die Beleuchtungszeitspannen wesentlich länger sind.
    4) Blaulicht mit kontinuierlichem Fernlicht: Ich bin schon öfters von solchen Fahrzeugen, die mir so entgegenkamen geblendet worden. Und gerade in der Situation, wenn mal als normaler PKW-Fahrer gestresst ist und schnell Platz machen will, auch noch geblendet zu werden, halte ich für gefährlich.

    Die Lichthupe einzusetzen, um vor mir als Einsatzfahrzeug zu warnen, halte ich für durchaus legitim.
    Das Argument "wenn ich für andere eine Gafahr darstelle, habe ich mich falsch verhalten" ist zwar eigentlich richtig, läßt sich aber durch einschlägige Statistiken eindeutig widerlegen.
    Ich persönlich machs auch so: Wenn ich mit Signal von hinten an ein Fahrzeug heranfahre und merke, dass er mich nicht früh genug wahrnimmt, bekommt er die Lichthupe von mir. Ist deutlich effektiver als das Horn und auch früher wahrzunehmen. Ausserdem schont es die Anwohner, da sie deutlich leiser ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    Genau so ist es richtig und macht am meisten Sinn

    mach ich genau so

    neulich ist das Neff von hinten gekommen mit Springlicht fand ich gut
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  8. #8
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    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,
    mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts.

    Oliver
    Hallo!

    Kann nicht sein, da gerade in Karlsruhe div. NEF und auch die Autobahnpol. mit Springlicht umherfährt!
    Desweiteren, wird das " Springlicht " besonders am Tage besser wahrgenommen, da sich die Scheinwerfer in Höhe der Spiegel des Vorausfahrenden befinden..als die auf dem Dach montierten herkömmlichen Rundumkleuchten...

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  9. #9
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    Hallo zusammen,

    so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

    wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    wer sich oder andere gefährdet sieht.
    (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

    Anmerkungen

    Warnzeichen dürfen nur abgegeben werden, um vor einer konkreten Gefahr zu warnen. Hierzu gehört z.B. nicht eine "allgemeine" Warnung vor Glatteis.

    Das Betätigen der Lichthupe um einen Vorrangverzicht anzukündigen ist gem. Abs. 1 der Vorschrift unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Wenn das Warnzeichen die Gefahr vergrößern oder erst schaffen würde, ist es unzulässig. Ein Beispiel hierfür ist das Anhupen von Fußgängern aus nächster Nähe, wenn dies zu einer schreckbedingten Fehlreaktion führen kann.

    Ein belästigendes Hupen, um den Vordermann zur Weiterfahrt zu veranlassen, stellt keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dar, ist aber als Verstoß gegen § 16 StVO eine Ordnungswidrigkeit (Urt. des OLG Schleswig, veröff. in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen, 1974, S. 14)

    Nachzulesen unter: http://www.stvkr.de/StVO/par16.htm

    Gruss

    Oliver

  10. #10
    justme Gast
    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,

    so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

    § 16 Warnzeichen

    [...]

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

    [...]
    Gruss

    Oliver
    Hallo,
    ich hab mal genau das stehenlassen, was zeigt, daß dieser Paragraph genau wie alle anderen der StVO nicht vorbehaltlos für SoSi-Fahrten gilt: für die ist erstmal §35 wichtig, die Ausrüstung wird (grundsätzlich) in der StVZO geregelt, kann aber zusätzlich auch z.B. per Ausnahmeregelung (wie die bereits erwähnten Yelp!-Hörner und das rote Blinklicht als Anhaltesignal für die Pol in Hessen(?) vorgenommen werden.

  11. #11
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    Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

    Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

    Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

    Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
    ***keine Signatur***

  12. #12
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    253
    Ich würd sagen wenn ich eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für eine eben solche Schaltung habe brauch ich gar nicht argumentieren....

    Und offensichtlich gibt es diese noch.
    Gruß,
    Biermann

  13. #13
    justme Gast
    Zitat Zitat von Carsten Gösch
    Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

    Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

    Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

    Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
    Ich denke, ein Problem besteht u.A. auch darin, daß hier gleichzeitig über die Benutzung der Lichthupe (aka Warnzeichen) während einer SoSi-Fahrt und der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Springlicht als zusätzliches Sondersignal diskutiert wird. Und das Yelp!-Horn würde ich schon eher unter Warnzeichen als unter Einsatzhorn einordnen, aber auch für dieses gilt §16 StVO nicht, wwenn eine gültige Ausnahmegenehmigung nach StVZO vorliegt.

    Und §35 StVO schränkt erstmal NUR die StVO, nicht die StVZO ein - in der werden Ausnahmen im §70 definiert. Und dort findet sich zum Einen in Abs. 4 der bekannte Passus aus der StVO ("befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist") wieder, zum anderen können gerade für Einrichtungen wie Springlicht Ausnahmegenehmigungen gemäß Abs 1 erteilt werden.

  14. #14
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    2.186
    Hallo,

    irgenwie dreht sich hier alles im Kreis und jeder hat zum "Springlicht" seine Meinung...

    Ich persöhnlich finde das Springlicht IN BESTIMMTEN SITUATIONEN gar nicht so verkehrt. Bei uns fuhren früher einige Fahrzeuge des RD damit herum, mittlerweile sieht man es aber nicht mehr. (Die NOCH damit ausgerüsteten Fahrzeuge haben auch Tagsüber Abblendlicht an, was ja das Springlicht deaktiviert.) Im (sehr) nahen Niedersachsen hat es die Polizei aber...

    Aus meiner persöhnlichen Erfahrung muss ich sagen, das ich das Springlicht z.b. in Ortschaften für wenig Sinvoll halte. Hier ist durchaus durch das Blaulicht (+Frontblizer) und das Horn genügend Warnwirkung gegeben.
    MAn muss ja immer die gefahrene Geschwindigkeit und die maximale Distanz bei Sichtkontakt berücksichtigen. Auch wirkt sich hier die Blendung aufgrund der größeren Nähe zu Gegenverkehr größer auch, allerdings empfinde ich die nicht als so gravierend, da es ja immer nur ein kurzes Aufleuchten und das bei Tage ist. Das ist schon ein Himmelweiter unterschied zu jemanden der durchgehend mit Fernlicht fährt.
    Auf "normalen" Landstraßen finde ich die vorteile auch nicht so Groß, kann man meiner Meinung nach auch locker drauf verzichten.

    Allerdings muss ich sagen auf BAB und ähnlich ausgebauten Strecken finde ich die Warnwirkung unübertroffen! Vor einigen Tagen auf der BAB31 zwischen Lingen und Schüttdorf habe ich das noch wieder gemerkt.
    ca. 2 Minuten bevor der Streifenwagen auf meiner höhe war, habe ich bereits das Springlich im Rückspiegel bemerkt. Ca. 1 Minute vorher konnte man bei günstigen Licht das Blaulicht erahnen, aber nur bei günstigen Licht und weil ich wusste da kommt was, sonst hätte ein flüchtiger Blick alleine niemals ausgereicht. ca. 30sek. vorher war das Blaulicht so deutlich, dass man es auch bei einem flüchtigen Blick in den Spiegel gesehen hätte.
    Ca. 10sec. vorher habe ich erst das Horn gehört.
    Also ein Zeitgewinn von ca 1 1/2 Minuten...
    (Ich fuhr ca. 130, der Streifenwagen einiges schneller)

    Natürlich gilt das nicht für alle Situationen, denn Bebaung, Licht und individuelle Sinnesleistungen machen ja auch einen Unterschied, dennoch würde ich behaupten das auf BAB Springlicht wirklich Sinn macht!
    Aber wie gesagt: MEINE MEINUNG.

    Aber nun zur Rechtslage:
    Eine Auslegung des §70 STVO Abs. 4 dahingehend, das für die Fahrzeuge der BOS im Rahmen der dringend geotenen hoheitlichen Tätigkeit die verwendung von Springlicht zulässig sei, halte ich für schlichtweg falsch.

    Denn Einerseits unterliegen die Fahrzeuge ja auch der STVZO wenn gerade kein Einsatz ist. Und die STVZO regelt ja hauptsächlich nicht die verwendung, sondern was wie verbaut sein darf. Und wer baut die Schaltung beim Einsatz ein und dann wieder aus???
    Ausserdem steht in diesem Paragraphen ausdrücklich, das:
    Zitat Zitat von STVZO
    ...Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig...
    Im Prinzip kann man das Springlicht auch als Kennleuchte ansehen, also fällt dieser weg wohl selbst beim Einsatz flach.

    Allerdings gibt es ja noch den §70 Abs.1 Satz 2
    Zitat Zitat von STVZO
    1) Ausnahmen können genehmigen...

    ...die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller...
    Wenn nun also die zuständige oberste Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem Inhalt: Polizei darf Springlich, oder auch Polizei und RD darf Springlicht, oder vieleicht auch alle KFZ mit Blaulicht dürfen auch Springlicht... erlässt, dann dürfen diese KFZ auch damit ausgerüstet sein (immer) und es in den in der Ausnahmegenehmigung genannten Situationen (zb. In verwendung mit BL+MH, oder in verwendung mit SOSI Ausserorts, oder auch in verbindung mit SOSI auf BAB...) nutzen.

    Und das ist halt der Weg den einige Bundesländer gegangen sind.
    Deshalb braucht sich niemand rechtfertigen usw. Es ist in diesem Fall eine zulässige Ausrüstung und BASTA.

    Gruß
    Carsten

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