Sag mal...Zitat von Biermann
Hast du die Stvo mal gelesen?
Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
Sag mal...Zitat von Biermann
Hast du die Stvo mal gelesen?
Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.Zitat von Alex22
Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
Hast Du gelesen was ich geschrieben hab? Offensichtlich nicht.
Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?Zitat von Biermann
Das halt ich für ein Gerücht...
Gruß,
Biermann
Sag ich doch außerhalb geschlossener Ortschaften und wer macht das dann auch innerorts wenns Springlicht geben würde? richtig alle.Zitat von Biermann
1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.Zitat von Biermann
2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Das steht da so, klar.Zitat von Alex22
Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)
Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....
Gruß,
Biermann
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