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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    5.257
    Zitat Zitat von Biermann
    Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.
    Sag mal...
    Hast du die Stvo mal gelesen?
    Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Alex22
    Sag mal...
    Hast du die Stvo mal gelesen?
    Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
    Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
    Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
    1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

    Hast Du gelesen was ich geschrieben hab? Offensichtlich nicht.
    Zitat Zitat von Biermann
    Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.
    Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

    Das halt ich für ein Gerücht...
    Gruß,
    Biermann

  3. #3
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    Zitat Zitat von Biermann
    Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
    Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
    1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
    Sag ich doch außerhalb geschlossener Ortschaften und wer macht das dann auch innerorts wenns Springlicht geben würde? richtig alle.

    Zitat Zitat von Biermann
    Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

    Das halt ich für ein Gerücht...
    1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
    2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
    §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

    Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22
    1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
    2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
    §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

    Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
    Das steht da so, klar.
    Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
    Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
    Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)

    Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....
    Gruß,
    Biermann

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