Zitat Zitat von Alex22
1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
Das steht da so, klar.
Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)

Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....