Na und?
Wir haben es auch an manchen Autos.
Es ändert aber trotzdem nichts daran das die Schaltung definitiv verboten ist und wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem.
Na und?
Wir haben es auch an manchen Autos.
Es ändert aber trotzdem nichts daran das die Schaltung definitiv verboten ist und wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Wie genau ist denn das Verbot (bundeseinheitlich?) festgelegt? Zumal ich nicht unbedingt glaube, dass hier jemand die Polizei wg. nicht zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen anzeigen wuerde...Zitat von Alex22
Schlechte Antwort auf die Frage, wo das Verbot niedergeschrieben ist...Zitat von Alex22
Hallo!
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§ 240 StGB:
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
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Ist es rechtswidrig, auf einer Einsatzfahrt mit manuell auf-/abblendendem Fernlicht zu fahren? Ich denke nicht -> Sonderrecht, § 35 StvO befreit von § 17 StvO (Beleuchtung). Andereseits setzt § 35 die StVO nicht außer Kraft, das bedeutet, es steht mir in gewissen Maße frei, von welchen einelnen Vorschriften ich während der Einsatzfahrt abweiche. Somit mache ich von § 16 (Warnzeichen) während der Einsatzfahrt gebrauch. Es kann durchaus Situationen geben, in denen ich mich gefährdet sehe oder in denen ich andere Verkehrsteilnehmer vor meinem Überholen warnen möchte. Natürlich möchte ich keine anderen unötig blenden.
Und was ist besser und sicherer?
Ist es sicherer, wenn ein Verkehrsteilnehmer über eine Strecke von bis zu mehreren 100 Meter auf ein Einsatzfahrzeug auf eine Einsatzfahrt mittels blickendem Fernlicht aufmerksam gemacht wird und der Fahrer des anderen Fahrzeugs relativ viel Zeit hat, um auf die Situation zu reagieren?
Oder ist es sicherer, plötzlich wenige Meter hinter dem anderen Fahrzeug mit Blaulicht und Signal zu sein, dieser Fahrer erschrickt dann und baut möglicherweise noch einen Unfall oder reagiert völlig falsch, weil er mit diesem plötzlich auftretenden Einsatzfahrzeug völlig überfordert ist? Wie oft kommt es bei einer Einsatzfahrt vor, dass andere VT das Blaulicht und das Martinhorn erst sehr sehr spät wahrnehmen und reagieren? Von 10 Fahrzeugen bestimmt 6-7 mal.
Und was ist daran gewaltätig, wenn ich während einem kurzen Zeitraum, in dem ich noch nicht einmal dicht auffahre, einem anderen Fahrzeug ein paar mal Lichthupe gebe, um dieses auf mein Blaulicht aufmerksam zu machen? Schließlich kommt kein Einsatzfahrer auf Idee, vorsätzlich mehrere hundert Meter hinter einem anderer Fahrzeug gefährlich dicht mit dauerndem Hupen aufzufahren, ohne bei nächster Möglichkeit zu überholen. Auch sehe ich keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darin.
Und wozu nötige ich ihn mit Fernlicht? Zum Platz machen? Nein, denn freie Bahn schaffen muss er sowie so!
Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.
Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!
Gruß...
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...
Gerade bei diesem Wetter wo die Sonne richtig scheint sieht man auf gerade strecken ein Fahrzeug mit Springlicht (fernlicht abblendlicht im wechsel) wesentlich besser. blaulicht und frontblitzer werden erst später wahrgenommen.
ob ich mich jetzt strafbar mache wenn ich das spinglicht einschalte ist mir egal.
wo kein kläger da kein richter.
man könnte ja vielleicht auch argumentieren das wenn einer nen unfall baut weil er durch das springlicht geblendet wurde, hatte er keine angepasst geschwindigkeit.
dann könnte ich ja wenn mich die grünen blitzen weil ich zu shcnell war und dann im anschluss nen unfall baue gleich mein kaputtes auto einklagen weil ich von dem blitz geblendet wurde.
man man man, es liegt wohl in der natur des deutschen alles haarklein auseinander zu reissen und mit gesetzestexten zu belegen.
lasst es doch einfach so laufen wie es ist. wir werden hier kaum alle springlichter aus den fahrzeugen ausbauen und anderswo wo man es für illegal hält wird man sie kaum einbauen. was soll man da noch diskutieren ?
es behart eh jeder auf seinem standpunkt.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
Ja, du nötigst ihn zum freie Bahn schaffen. Das stellt einen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar.Zitat von telemanne
Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO
Somit ist die Nötigung tatbestandsmäßig nicht erfüllt.
Ein neuer Denkanstoß meinerseits: Die StVZO ist bereits seit 1952 auf "dem freien Markt" - warum wird jetzt plötzlich § 52 StVZO so hochgekocht? Springlicht war schon immer verboten - genutzt hat es trotzdem nahezu jeder...
Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.
Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!
Gruß...
Gruß,
ICH
1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.Zitat von Borsti
2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
MfG Fabsi
Glaub ich nicht.Zitat von Fabpicard
Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.
Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
- ALLEIN diese nötigung ja schonmal nicht, da du mit Blaulicht und Horn ja auch sozusagen eine nötigung ausübst... (was wiederum durch die StVO gerechtfertigt ist)Zitat von Alex22
- Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.
Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???Zitat von Alex22
Ohne dir jetzt zu nahe zu treten: Aber hast du bei "die zweite Hürde" überhaupt nachgedacht vor dem schreiben???
MfG Fabsi
Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.Zitat von Fabpicard
Nichts anderes habe ich behauptet.2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
MfG Fabsi
Gruß,
Borsti
Geändert von Borsti (22.07.2006 um 00:19 Uhr)
Ihr macht mit eurem § 35 StVO immer einen gewaltigen Denkfehler.
Es heißt nicht die StVO gilt nicht mehr sondern.
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Zitat von DaRake
Besser?
BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
in bremen ist das standart.
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