Drei Dinge die hier klargestellt werden müssen:

1. Ich rede nicht von automatischem Springlicht (das ist in keinem Bundesgesetz vorgesehen) sondern von der verwendung der "Lichthupe" im Sinne eines Leuchtzeichens; dies ist gem. §5(5) und §16 (1) StVO vollkommen klar geregelt ist.

Da man bei einer Einsatzfahrt durch §35 StVO auch noch nicht an die beiden Gründe zur Verwendung von Lichtzeichen gebunden ist, kann man Leuchtzeichen also zusätzlich noch aus anderen Gründen (auf sich aufmerksam machen, um freie Bahn bitten...) verwenden.


2. Es gibt kein Gesetz in dem explizit steht "Springlicht ist verboten". Es ist aber deshalb schon verboten, weil es nicht erlaubt ist.

Allerdings können meines Wissens Behörden auf Landesebene für dieses Bundesland geltende Ausnahmen vom Bundesrecht per Verordnung erlassen, sodass man in manchen Ländern es eben per Verordnung als zusätzliche lichttechnische Einrichtung verwenden darf.


3. §35 StVO befreit nur, und zwar NUR von der StVO. D.h. es wird weder die StVZO berührt (die ja Springlicht erlauben würde) noch das StGB.



Also: Ich bleibe dabei:
Automatische Einrichtungen: Landesverordnung beachten
Lichthupe: Auf einer Einsatzfahrt gerade überland tagsüber super und rechtlich mit der Einschränkung nicht gewaltsam zu drängeln ohne weiteres vertretbar.