Ich kann der Argumentation vom Jens durchaus folgen, das selbe werde ich wahrscheinlich auch zu hören bekommen. Deswegen wird bei uns ja auch so vorgegangen, wie in dem (zu Recht) gescholtenen Verfahren (Fall2).Zitat von Jens1985
Deinen Vorschlag, Mr. Blaulicht, werde ich mal versuchen zu beherzigen.
Ich werde auf jeden Fall berichten. Kann aber noch ein bisschen dauern, bin zwischenzeitlich auch für weitere Lösungsvorschläge offen.
By the way: Springer 2005, Strafrechtliche Probleme im RD von R. Tries: "Wer entscheidet über eine Sonderrechtsfahrt? Der Fahrer! Die Entscheidungsfreiheit ist aber durch die für eine Sonderrechtsfahrt mit einem Rettungsdienstfahrzeug verlangte höchste Eile zur Menschenrettung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden begrenzt. Für die Anfahrt zum Einsatzort ist der Fahrer im Allgemeinen an die Einschätzung der Eilbedürftigkeit duch die den Notruf entgegennehmenden Leitstellendisponenten gebunden; bei einem Patiententransport unter Arztbegleitung gilt Gleiches für die Einschätzung des Arztes." (S. 11 f)