Geändert von Alex22 (20.03.2008 um 13:09 Uhr)
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
JA, schon...
ABER was er wahrscheinlich meint ist:
Wie verhält es sich, wenn ich unter inanspruchnahme des §35 StVO mit z.b. 25 Fahrzeugen einen Übungkollonne ohne vorherige Genehmigung fahre???
Das ist ganz einfach:
Ich weiß nicht woher Pille seine Angaben hat, aber Fakt ist: Diese sind Falsch!
Es mag vieleicht oft als Auflage gemacht werden (zumindest bei bestimmten Ampelkreuzungen), oder bei der BW zum Standart gehören, aber zwingend für alle Fälle vorgeschrieben ist ein Absichern mit Sicherungsposten NICHT!
Das währe ja ein Ding der Unmöglichkeit, wo sollte ich die alle herbekommen?
Ich denke da z.b. gerade an eine Fahrt durch Münster - alle 50-100m eine Kreuzung!
Das geht gar nicht
Achja:
Und für nicht Motorgetriebene Fahrzeuge brauche ich gar keine Genehmigung!
Der Fahrradverband kann so als Kolonne fahren...
Gruß
Carsten
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Naja ... das würde ich so pauschal jetzt nicht unterschrieben, es gibt zwar keine genauen Zahlen, aber prinzipiell heißt es wenn die Zahl oder die Fahrweise den übrigen Verkehr beeinträchtigt... Hast du jetzt übertrieben gesagt 50 Kutschen die im Verband fahren, sind diese sehr wohl genehmigungspflichtig.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Simpel erklärt... Wenn die Fahrzeuge den §35 in Anspruch nehmen dürfen und erforderlich ist, dass diese im Geschlossenen Verband fahren, dann dürfen diese sich auch über die Genehmigungspflicht hinweg setzen...
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Ist doch ganz simpel ^^
@Carsten: Ich vermute mal, für dich hätte ichs nicht schreiben müssen, aber so haben alle was davon ;)
MfG Fabsi
Da es sich um eine Übung handelt würde ich behaupten, dass dies nicht Zulässig ist.
Zusätzlich steht in §35 StvO drin, dass ein Verband dies nur Nutzen darf wenn es mehr als 30 Fahrzeuge sind: "§35 Absatz 2.1: wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,"
Nun könnte man auch dadrüber diskutieren, ob eine Übung eine Hoheitlicheuafgabe ist bzw in sich trägt, aber ich denke das gehört in ein anderes Thema.
Dazu gibt es hier ein eigenes neues Thema.
Gruß, Mr. Blaulicht
Hier ist unter Punkt 7 alles zur Kolonnenfahrt sehr schön erklärt
http://www.schnelleinsatzgruppe.de/d...eisungV1_0.pdf
...und auch hier ab Seite 3 ff
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Au...r_1998_528.pdf
Art und Weise der Flaggenführung wird über Dv/Da geregelt.
Geändert von Pille112 (20.03.2008 um 17:45 Uhr)
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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124 124 MRCC Bremen
Sorry, aber das ist genau die Art von Quelle, die ich für allgemeine Aussagen, was erlaubt ist und was nicht, nicht akzeptieren kann. Das DRK mag das für sich so regeln, um Klarheit zu schaffen, die Aussage, die StVO schreibe das vor, ist jedenfalls schonmal nicht korrekt.
Fakt ist derzeit für mich:
Es gibt keine Unterscheidung zwischen Kolonne, Verbund, Verband, KFZ-Marsch, whatever, es gibt nur den "geschlossenen Verband".
Die Zugehörigkeit zu einem solchen Verband muss gekennzeichnet werden, wie das zu geschehen hat, ist nicht detailliert vorgeschrieben.
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