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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

  1. #76
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Hatte ich oben nicht geschrieben daß man einen Verband in mehrere Teile aufteilt, um den gesetzlichen Forderungen nach Zwischenräumen zu genügen?

    Der Verband wird dadurch nicht zu 2 Verbänden, aber er ist unterbrochen.
    Auch wenn man einen Verband in mehrere Teile aufteilt, dürfen nicht alle Teile zwangsläufig bei rot z.B. eine Kreuzung befahren, denn der zweite Teil (der nach div. Zivilfahrzeugen) an eine Kreuzung anfährt (mitunter erst nach 1 Minute oder mehr nach dem ersten Teil) nicht zwangsläufig von anderen Verkehrsteilnehmern als zum ersten Teil zugehörig empfunden werden.
    Wird also nicht mit Sondersignal gefahren sollte man als zweiter Teil z.B. an einer roten Kreuzung anhalten und im prinzip wieder von vorne anfangen (so als wäre es ein eigener Verband).
    Aber selbstverständlich darf er über die rote Ampel fahren... Wüßte nicht, dass da jemals ein Block irgendwo an ner Ampel gewartet hat. Weder auf Fahrten zum Manöver (da waren auch die Feldjäger dabei) noch auf den "scharfen" Kolonnenfahrten.
    Und die Fahrzeuge in Flecktarn bzw. Nato-Oliv haben eher selten SoSi Anlagen drauf...
    Viele Grüße

    Christian

  2. #77
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Hatte ich oben nicht geschrieben daß man einen Verband in mehrere Teile aufteilt, um den gesetzlichen Forderungen nach Zwischenräumen zu genügen?

    Der Verband wird dadurch nicht zu 2 Verbänden, aber er ist unterbrochen.
    Ich zitier dich mal.

    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Dann zu dem Thema: was machen wenn jemand in die Kolonne einschert:
    wer einschert unterbricht die Kolonne/den Marschverband und somit werden aus einem verband 2.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #78
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    Ich sach mal so, ist doch eigentlich völlig egal. Wenn ich als geschlossener Marsch-Verband fahren und das erste Fahrzeug die Kreuzung passiert hat, folgen alle in diesem Marsch-Verband (selbstverständlich unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem taktischen Verband). Wenn ich zu viele Fahrzeuge habe und einen taktischen in zwei Marsch-Verbände aufteile, fährt jeder Marsch-Verband seperat. Alles andere ist doch garnicht praktikabel. (Insbesondere auf Grund der "Granaten")

    Ich habe schon mal erlebt, das eine komplette Kreiffeuerwehr-Bereitschaft mit 8 Zügen und zwei Führungsgruppen als EIN Verband gefahren ist. Gott sei Dank war ich in dem Verband und am Ende. Die Blicke der Autofahrer..... Super sage ich euch. Aber ob das wirklich sein muss....?

    Das die Bw auch bei "Rot" über die Ampel fährt liegt wohl eher daran, das die Feldjäger die Straße sperren und die Bw dann (hoffentlich) hoheitliche Aufgaben erfüllt. Nicht daran, das vorher schon ein Verband diese Kreuzung überquert hat.
    Ich sag mal "Bis heut Nacht"!!

  4. #79
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Hast du schon mal gesehen, was für Granaten teilweise auf den Fahrzeugen sitzen ;-)
    *LOL* Jo da hast du auch wieder recht.

  5. #80
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    Zitat Zitat von OnkelGV Beitrag anzeigen
    Ich sach mal so, ist doch eigentlich völlig egal. Wenn ich als geschlossener Marsch-Verband fahren und das erste Fahrzeug die Kreuzung passiert hat, folgen alle in diesem Marsch-Verband (selbstverständlich unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem taktischen Verband). Wenn ich zu viele Fahrzeuge habe und einen taktischen in zwei Marsch-Verbände aufteile, fährt jeder Marsch-Verband seperat. Alles andere ist doch garnicht praktikabel. (Insbesondere auf Grund der "Granaten")
    Jo da sind wir uns einig, außer daß niemand andere Verkehrsteilnehmer, die vor ihm den Verband unterbrochen haben, nötigen darf, ihn an der roten Kreuzung vorbei- oder vorzulassen.

    Ich habe schon mal erlebt, das eine komplette Kreiffeuerwehr-Bereitschaft mit 8 Zügen und zwei Führungsgruppen als EIN Verband gefahren ist. Gott sei Dank war ich in dem Verband und am Ende. Die Blicke der Autofahrer..... Super sage ich euch. Aber ob das wirklich sein muss....?
    Bei uns gab es vor der Eröffnung eines ICE-Tunnels am Flughafen eine Übung (ist wohl Pflicht bevor so ein Tunnel offiziell eröffnet wird, bez. Rettungsplan etc.) daß Einheiten aus einem umliegenden kreis mit sage und schreibe 76 Fahrzeugen geschlossen gefahren sind und so mehrere Kreuzungen für fast 15 min. "gesperrt" haben. Die übrigen verkehrsteilnehmer fanden das überhaupt nicht lustig (sie wussten Gott sei dank nix dvon, daß es sich hierbei lediglich um die Anfahrt zu einem bereitstellungsraum handelte und das ganze auch nur ne Übung war, sonst denke ich wären einige mehr als ausgerastet).
    Leider war ich bei der NAchbesprechung nicht dabei, aber ich glaube nicht, daß das jemand zur Sprache gebracht hat. Denke sowas muss nicht sein (und darf es ja auch nicht). Diesen verband hätte man gut in 3 Teile aufteilen können, die ca. 10 min. versetzt gefahren wären.

  6. #81
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ich zitier dich mal.
    Ok da habe ich wohl das Wort "Teile" vergessen.

  7. #82
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    Mit dem Nötigen hast auf jeden Fall recht. Das kann man meist ganz elegant machen, oder halt stehen bleiben. Aber sach das mal den "Granaten"!
    Ich sag mal "Bis heut Nacht"!!

  8. #83
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    So, jetzt nochmal ein "Wort zum Feiertag" *g*

    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Bitte Gesetze und nix anderes

    Beflaggung einer Kolonne:
    (Nachzuschlagen in Rote Hefte Nr.61 Seite 19/20)

    Mehrere Fahrzeuge (min. 3) hingegen können als "geschlosener Verband" im verkehrsrechtlichen Sinne fahren und dabei bestimmte, in der STVO festgelegte Sonderrechte in Anspruch nehmen." (Aus: Rote Hefte Nr.61 Seite 9 "Defintion")
    Schön... Andere MÜSSEN Gesetze zitieren und du ziehst dafür ein "Schmöker-Heft" herran... Find ich klasse ^^

    Jetzt noch was zu den "3"en "7"en und ihren Potenzen innerhalb der deutschen Gesetzgebung:

    Wer bitte kommt immer auf so einen Blödsinn und Glaubt auch noch dadran???

    "In der StVO steht, dass ab 3 Fahrzeugen ein geschlossener Verband beginnt"

    WO bitte, soll denn so ein Stuss stehen???

    Solche konkreten Zahlen finden sich in ALLEN unseren deutschen Gesetzen nur seeeehr seeehr seeeehr selten...

    Und zudem sind es dann selten die "magischen Zahlen" 3 und 7 ;)

    MfG Fabsi

  9. #84
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    Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.

    Mal ein paar Orientierungssätze aus Gerichtsurteilen (aus der CD von Klaus Schneider, sehr zu empfehlen):


    Oberlandesgericht Nürnberg
    Urteil vom 01.03.1978 – 4 U 100/77 –

    1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."

    Anmerkung :
    ebenso OLG München
    Entscheidung vom 8. April 1937
    in: Höchstrichterliche Rechtsprechung 1937 Nr. 1167

    ****

    Landgericht Verden
    Urteil vom 02.02.1989 – Ns Ds 2 Js 10396/88 –

    1. Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden.

    2. Ein von den Fahrzeugen untereinander eingehaltener Abstand von 30 m beseitigt den geschlossenen Charakter eines Verbandes nicht

    ****

    Oberlandesgericht Karlsruhe
    Urteil vom 08.11.1990 – 1 U 185/90 –

    1. Ein geschlossener Verband ist eine
    · geordnete,
    · einheitlich geführte
    · und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit.

    2. Maßgebend sind
    · eine einheitliche Führung,
    · eine geschlossene Bewegung,
    · eine einheitliche Kennzeichnung z. B durch die Fahrzeugart und Fahrzeugfarbe, durch Beleuchtung, Fahnen, Fahren im vorgeschriebenen Abstand.

    3. Ein geschlossener Verband kann auch aus wenigen (hier: vier) Fahrzeugen bestehen.

    ****

    Oberlandesgericht Hamm
    Urteil vom 28.02.1991 – 6 U 331/90 –

    1. Einem geschlossenem Verband steht das Kolonnenvorrecht zu, so daß
    · er nicht unterbrochen werden darf
    · alle zum Verband gehörenden Fahrzeuge eine Ampelkreuzung überqueren dürfen, wenn das erste Fahrzeug bei Grün eingefahren ist, auch wenn die Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich umgeschaltet hat.

    2. Das Merkmal der Geschlossenheit eines Verbandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß in die Zwischenräume zwei oder mehrere Zivilfahrzeuge sich eingeordnet haben.

    3. Die Warnblinkanlage am Schlußfahrzeug einer Kolonne kann zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer eingeschaltet werden.

    4. Die Anordnung dieser Maßnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen des Marschkolonnenführers.

    ****

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
    Urteil vom 31.07.1991 – 9 U 137/89 –

    1. Ein geschlossener Verband kann auch nur aus drei Fahrzeugen bestehen.

    ...

    5. Wird (außerhalb von Autobahnen) nach links in eine Vorfahrtstraße eingebogen, dann ist ein Abstand von rund 50 Metern und ein zeitlicher Zwischenraum von mehreren Sekunden viel zu groß, um die Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer noch als geschlossenen Verband deutlich erkennbar zu machen.

  10. #85
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.
    1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."
    Dagegen will ich auch in diesem Konkreten fall auch nichts einwenden...

    Aber ein anderer macht daraus wieder "ab 3 Fahrzeugen IST es ein geschlossener Verband"...

    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...

    Der nächste schreibt was von "Abständen mindesten zwischen jedem 7-ten fahrzeug"

    ... Ich denke, du weist was ich damit sagen wollte ;)

    MfG Fabsi

  11. #86
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.

    35 StVO
    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1.

    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2.

    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #87
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    Klar, dass hier im Thread irgendwo die 30-Fahrzeug-Marke als Grenze erwähnt wurde, hat mich auch schaudern lassen.

    Das Problem ist halt wie so oft bei solchen und ähnlichen Themen, dass alle meinen zu dem Thema etwas zu sagen haben, Ausbilder ihre sachlich nicht korrekte Sichtweise der Dinge (die sie sich aus allen möglichen Quellen zusammengereimt haben) verbreiten und das dann immer weiter erzählt, verallgemeinert und verschlimmbessert wird. Bloß in die StVO guckt keiner. Das ist teilweise selbst bei "Fachautoren" nicht besser, siehe die ewige Diskussionen um Sonder- und Wegerecht(e).
    Aber gerade deshalb sind solche Diskussionen ja auch immer so spannend. Hintergrund ist eigentlich der, dass irgendwann mal die ganzen Märchen ausgeräumt werden und die Leute wirklich wissen, wo sie rechtlich stehen.

    Das war bei meinem Maschinistenlehrgang nichts anderes, da wurden auch viele interessante Sachen erzählt, die StVO kritisch gelesen und begriffen hatte aber irgendwie kaum einer.
    Hui, war das ein Spaß als ich nach der Frage, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfte, die Müllabfuhr erwähnte (war natürlich reine Provokation *g*). Da war vielleicht Diskussionsbedarf, bis wir dann mal im Netz den Wortlaut der StVO aufgerufen haben und nach "Müllabfuhr" gesucht haben. ;) Und oh Wunder, auch die findet sich in dem mit "Sonderrechte" betitelten Paragraphen. Dabei war der Hintergrund eigentlich nur der, dass Sonderrechte sich nicht nur auf Geschwindigkeitsübertretungen und rote Ampeln erstrecken (was für viele FA sehr wichtig zu sein scheint), sondern auch diverse Verstöße beinhalten, über die sich die meisten kaum Gedanken machen.

  13. #88
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO
    Geändert von nederrijner (21.03.2008 um 18:29 Uhr)

  14. #89
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    Zitat Zitat von OnkelGV Beitrag anzeigen
    Das die Bw auch bei "Rot" über die Ampel fährt liegt wohl eher daran, das die Feldjäger die Straße sperren und die Bw dann (hoffentlich) hoheitliche Aufgaben erfüllt. Nicht daran, das vorher schon ein Verband diese Kreuzung überquert hat.
    Nicht unbedingt. Ich saß auch bei Kolonnenfahrten auf dem Bock, da waren die Landjäger weit und breit nicht zu sehen...
    Viele Grüße

    Christian

  15. #90
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO

    Ja und?
    Ich hab doch nur zitiert woher die ominöse Zahl 30 kommt .. nicht mehr und nicht weniger
    *kopfschüttel*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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