Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.

Mal ein paar Orientierungssätze aus Gerichtsurteilen (aus der CD von Klaus Schneider, sehr zu empfehlen):


Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 01.03.1978 – 4 U 100/77 –

1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."

Anmerkung :
ebenso OLG München
Entscheidung vom 8. April 1937
in: Höchstrichterliche Rechtsprechung 1937 Nr. 1167

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Landgericht Verden
Urteil vom 02.02.1989 – Ns Ds 2 Js 10396/88 –

1. Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden.

2. Ein von den Fahrzeugen untereinander eingehaltener Abstand von 30 m beseitigt den geschlossenen Charakter eines Verbandes nicht

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 08.11.1990 – 1 U 185/90 –

1. Ein geschlossener Verband ist eine
· geordnete,
· einheitlich geführte
· und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit.

2. Maßgebend sind
· eine einheitliche Führung,
· eine geschlossene Bewegung,
· eine einheitliche Kennzeichnung z. B durch die Fahrzeugart und Fahrzeugfarbe, durch Beleuchtung, Fahnen, Fahren im vorgeschriebenen Abstand.

3. Ein geschlossener Verband kann auch aus wenigen (hier: vier) Fahrzeugen bestehen.

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Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 28.02.1991 – 6 U 331/90 –

1. Einem geschlossenem Verband steht das Kolonnenvorrecht zu, so daß
· er nicht unterbrochen werden darf
· alle zum Verband gehörenden Fahrzeuge eine Ampelkreuzung überqueren dürfen, wenn das erste Fahrzeug bei Grün eingefahren ist, auch wenn die Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich umgeschaltet hat.

2. Das Merkmal der Geschlossenheit eines Verbandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß in die Zwischenräume zwei oder mehrere Zivilfahrzeuge sich eingeordnet haben.

3. Die Warnblinkanlage am Schlußfahrzeug einer Kolonne kann zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer eingeschaltet werden.

4. Die Anordnung dieser Maßnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen des Marschkolonnenführers.

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 31.07.1991 – 9 U 137/89 –

1. Ein geschlossener Verband kann auch nur aus drei Fahrzeugen bestehen.

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5. Wird (außerhalb von Autobahnen) nach links in eine Vorfahrtstraße eingebogen, dann ist ein Abstand von rund 50 Metern und ein zeitlicher Zwischenraum von mehreren Sekunden viel zu groß, um die Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer noch als geschlossenen Verband deutlich erkennbar zu machen.