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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.
    1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."
    Dagegen will ich auch in diesem Konkreten fall auch nichts einwenden...

    Aber ein anderer macht daraus wieder "ab 3 Fahrzeugen IST es ein geschlossener Verband"...

    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...

    Der nächste schreibt was von "Abständen mindesten zwischen jedem 7-ten fahrzeug"

    ... Ich denke, du weist was ich damit sagen wollte ;)

    MfG Fabsi

  2. #2
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.

    35 StVO
    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1.

    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2.

    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO
    Geändert von nederrijner (21.03.2008 um 18:29 Uhr)

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO

    Ja und?
    Ich hab doch nur zitiert woher die ominöse Zahl 30 kommt .. nicht mehr und nicht weniger
    *kopfschüttel*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ja und?
    Ich hab doch nur zitiert woher die ominöse Zahl 30 kommt .. nicht mehr und nicht weniger
    *kopfschüttel*
    Nicht dass Dir schwindelig wird ...
    Es ging in diesem Fall um die Zahl 30 als Mindestfahrzeuganzahl für einen geschlossenen Verband. Dass irgendwo die Zahl 30 in anderem Zusammenhang auftaucht, hat niemand bestritten.

    edit: Genau genommen ging es um dieses Posting:
    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    Hallo !

    Geschlossener Verband gemäß §35 StVO sind mehr als 30 Fahrzeuge ...

    Danach bedarf es einer Erlaubnis auch unter den Voraussetzungen des Abs.1 §35 StVO

    MfG
    Hervorhebung von mir.

    Wieso überhaupt Zehnerpotenz der drei??
    3^10 wäre 59049
    10^3 wäre 1000

    ;)

    Oder ist 3 * 10^1 gemeint?

    Nichts für ungut. :)
    Geändert von nederrijner (21.03.2008 um 20:19 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wieso überhaupt Zehnerpotenz der drei??
    Nichts für ungut. :)
    Naja, dass sagt man halt so (zumindest hier in der gegend, weis ja nicht wies bei dir ist *g*)

    "Die 3 mit ihren zugehörigen Zehnerpotenzen, 30 - 300 - 3000 usw." :)

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nicht dass Dir schwindelig wird ...
    Es ging in diesem Fall um die Zahl 30 als Mindestfahrzeuganzahl für einen geschlossenen Verband. Dass irgendwo die Zahl 30 in anderem Zusammenhang auftaucht, hat niemand bestritten.

    edit: Genau genommen ging es um dieses Posting:

    Hervorhebung von mir.

    Wieso überhaupt Zehnerpotenz der drei??
    3^10 wäre 59049
    10^3 wäre 1000

    ;)

    Oder ist 3 * 10^1 gemeint?

    Nichts für ungut. :)
    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Naja, dass sagt man halt so (zumindest hier in der gegend, weis ja nicht wies bei dir ist *g*)

    "Die 3 mit ihren zugehörigen Zehnerpotenzen, 30 - 300 - 3000 usw." :)

    MfG Fabsi

    Jep, da muss ich Fabi recht geben...
    Zehnerpotenzen = Potenzen der Zahl Zehn = 10 100 1000 10000 usw...
    3^10 währe nicht DIE Zehnerpotenz, sonder die ZEHNTE POTENZ der Zahl drei

    Gruß
    Carsten
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  8. #8
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nicht dass Dir schwindelig wird ...
    Es ging in diesem Fall um die Zahl 30 als Mindestfahrzeuganzahl für einen geschlossenen Verband. Dass irgendwo die Zahl 30 in anderem Zusammenhang auftaucht, hat niemand bestritten.

    edit: Genau genommen ging es um dieses Posting:

    Hervorhebung von mir.

    Hier hat sich Andreas höchstens etwas unglücklich ausgedrückt.
    Ich denke er meinte genehmigungspflichtiger Verband beginnt lt StVO ab 31 Fahrzeugen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Hier hat sich Andreas höchstens etwas unglücklich ausgedrückt.
    Wenn er das andere meinte, hat er sich ganz gehörig falsch ausgedrückt, nicht nur "etwas unglücklich". Kann natürlich passieren, aber das sollte man auch ansprechen dürfen.

  10. #10
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    Klar, dass hier im Thread irgendwo die 30-Fahrzeug-Marke als Grenze erwähnt wurde, hat mich auch schaudern lassen.

    Das Problem ist halt wie so oft bei solchen und ähnlichen Themen, dass alle meinen zu dem Thema etwas zu sagen haben, Ausbilder ihre sachlich nicht korrekte Sichtweise der Dinge (die sie sich aus allen möglichen Quellen zusammengereimt haben) verbreiten und das dann immer weiter erzählt, verallgemeinert und verschlimmbessert wird. Bloß in die StVO guckt keiner. Das ist teilweise selbst bei "Fachautoren" nicht besser, siehe die ewige Diskussionen um Sonder- und Wegerecht(e).
    Aber gerade deshalb sind solche Diskussionen ja auch immer so spannend. Hintergrund ist eigentlich der, dass irgendwann mal die ganzen Märchen ausgeräumt werden und die Leute wirklich wissen, wo sie rechtlich stehen.

    Das war bei meinem Maschinistenlehrgang nichts anderes, da wurden auch viele interessante Sachen erzählt, die StVO kritisch gelesen und begriffen hatte aber irgendwie kaum einer.
    Hui, war das ein Spaß als ich nach der Frage, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfte, die Müllabfuhr erwähnte (war natürlich reine Provokation *g*). Da war vielleicht Diskussionsbedarf, bis wir dann mal im Netz den Wortlaut der StVO aufgerufen haben und nach "Müllabfuhr" gesucht haben. ;) Und oh Wunder, auch die findet sich in dem mit "Sonderrechte" betitelten Paragraphen. Dabei war der Hintergrund eigentlich nur der, dass Sonderrechte sich nicht nur auf Geschwindigkeitsübertretungen und rote Ampeln erstrecken (was für viele FA sehr wichtig zu sein scheint), sondern auch diverse Verstöße beinhalten, über die sich die meisten kaum Gedanken machen.

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