Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.
Es sieht doch wie folgt aus:
geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
§29 (2) StVO
1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
§ 35 (1) StVO
2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
§ 35 (2) 1. StVO
3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
§ 35 (4) StVO