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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Völliger Nonsens!!!
    Bei Kolonnenfehrt MÜSSEN an Kreuzungen und Einmündungen Sicherungsposten aufgestellt werden, ob das nun die eigene HiOrg oder diie Pol übernimmt steht dann in der Genehmigung zur Kolonnenfahrt.
    Wie verhält es sich bei Kolonnenfahrten ohne Genehmigung?

    Die Kolonne hat etwas andere Rechte bei Fahrten mit Sondersignal, auch können Fahrzeuge ohne Sondersignalanlage in so einer Kolonne mitfahren, diese müssen dann aber mit einer Flagge gekennzeichnet sein.
    Quelle für die Flaggensache?
    Soweit ich weiß ist nirgendwo gefordert, dass Fahrzeuge im geschlossenen Verband beflaggt sein müssen, noch ist die Art der Beflaggung vorgeschrieben.

  2. #2
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wie verhält es sich bei Kolonnenfahrten ohne Genehmigung?
    Das ist dann keine Kolonne, sondern ein offener Kfz-Marsch - hier gilt jedes Fahrzeug als eigenständig.

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Quelle für die Flaggensache?
    Soweit ich weiß ist nirgendwo gefordert, dass Fahrzeuge im geschlossenen Verband beflaggt sein müssen, noch ist die Art der Beflaggung vorgeschrieben.
    Suche ich Dir gerne raus - dauert nur etwas da meine Tochter heute Geburtstag hat und ich wenig Zeit.
    Gruß Carsten
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    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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  3. #3
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    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Das ist dann keine Kolonne, sondern ein offener Kfz-Marsch - hier gilt jedes Fahrzeug als eigenständig.
    Komisch, beide Begriffe finde ich in der StVO nicht, da gibt es nur den "geschlossenen Verband". Diesen Begriffsnterschied habe ich zwar schon x-mal gehört, vernünftig begründen konnte ihn noch keiner (meistens: "Das hat mir $ausbilder so erählt und der muss es ja wissen!").

    Fahrten im geschlossenen Verband sind für die in § 35 (1) genannten Organisationen genehmigungsfrei, wenn es a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und b) nicht mehr als 30 Fahrzeuge in diesem geschlossenen Verband sind.

    Geschlossene Verbände mit mehr als 30 Fahrzeugen sind auch dann genehmigungsfrei, wenn die Fahrt "bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall" erfolgt.

    Wenn's irgendwo derbe scheppert, holt man eben nicht vorher eine Genehmigung ein und kümmert sich um die Sicherung von Kreuzungen, dann fährt man als Verband eben einfach los und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Kreuzungen ein.

    Suche ich Dir gerne raus - dauert nur etwas da meine Tochter heute Geburtstag hat und ich wenig Zeit.
    Dann feiert mal schön. :)

    Die VwV zur StVO nennt zwar beispielhaft Fahnen zur Kennzeichnung, aber nicht ausschließlich:
    Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, daß sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.
    Viele rote Autos hintereinander mit eingeschaltetem Blaulicht sind auch als zu einem Verband zugehörig gekennzeichnet.

    Fahnen sind sicher nicht von Nachteil, aber soweit ich weiß nicht verpflichtend (und noch nichtmal straßenvekehrsrechtlich einheitlich geregelt, z. B. in der Bedeutung der Farben) - organisationsinterne Regelungen mal außen vor, die wirken aber nur nach inenn und nicht nach außen.
    Ob die anderen Verkehrsteilnehmer eine Ansammlung von x Blaulichtfahrzeugen plötzlich als geschlossenen Verband anerkennen, nur weil diese jetzt ein paar Fahnen haben, wage ich zu bezweifeln.

    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Die Frage stellst du besser nicht, denn dann begehst du eine OWI.
    Du bist Verpflichtet bei übermäßiger Strassennutzung eine Genehmigung einzuholen.
    Für den normalen ab 3 Fahrzeuge und für "Sonderechtsfahrzeuge" ab 30 KFZ
    Ja, und was ist bei den Fällen unter 30 Fahrzeugen bei Inanspruchnahme von Sonderrechten? Oder bei Fahrten mit mehr als 30 Fahrzeugen in den oben genannten Fällen?
    Beides Mal braucht es keine Genehmigung, wenn die Aussage, dass Kruezungen zu sichern wären, stimmen würde, müsste das für diese Fälle ja auch irgendwie geregelt sein.

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wie verhält es sich bei Kolonnenfahrten ohne Genehmigung?
    Die Frage stellst du besser nicht, denn dann begehst du eine OWI.
    Du bist Verpflichtet bei übermäßiger Strassennutzung eine Genehmigung einzuholen.
    Für den normalen ab 3 Fahrzeuge und für "Sonderechtsfahrzeuge" ab 30 KFZ
    Geändert von Alex22 (20.03.2008 um 13:09 Uhr)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Die Frage stellst du besser nicht, denn dann begehst du eine OWI.
    Du bist Verpflichtet bei übermäßiger Strassennutzung eine Genehmigung einzuholen.
    Für den normalen ab 3 Fahrzeuge und für "Sonderechtsfahrzeuge" ab 30 KFZ
    JA, schon...
    ABER was er wahrscheinlich meint ist:
    Wie verhält es sich, wenn ich unter inanspruchnahme des §35 StVO mit z.b. 25 Fahrzeugen einen Übungkollonne ohne vorherige Genehmigung fahre???

    Das ist ganz einfach:
    Ich weiß nicht woher Pille seine Angaben hat, aber Fakt ist: Diese sind Falsch!
    Es mag vieleicht oft als Auflage gemacht werden (zumindest bei bestimmten Ampelkreuzungen), oder bei der BW zum Standart gehören, aber zwingend für alle Fälle vorgeschrieben ist ein Absichern mit Sicherungsposten NICHT!

    Das währe ja ein Ding der Unmöglichkeit, wo sollte ich die alle herbekommen?
    Ich denke da z.b. gerade an eine Fahrt durch Münster - alle 50-100m eine Kreuzung!
    Das geht gar nicht

    Achja:
    Und für nicht Motorgetriebene Fahrzeuge brauche ich gar keine Genehmigung!
    Der Fahrradverband kann so als Kolonne fahren...

    Gruß
    Carsten
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    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
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  6. #6
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Und für nicht Motorgetriebene Fahrzeuge brauche ich gar keine Genehmigung!
    Der Fahrradverband kann so als Kolonne fahren...
    Naja ... das würde ich so pauschal jetzt nicht unterschrieben, es gibt zwar keine genauen Zahlen, aber prinzipiell heißt es wenn die Zahl oder die Fahrweise den übrigen Verkehr beeinträchtigt... Hast du jetzt übertrieben gesagt 50 Kutschen die im Verband fahren, sind diese sehr wohl genehmigungspflichtig.
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  7. #7
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Wie verhält es sich, wenn ich unter inanspruchnahme des §35 StVO mit z.b. 25 Fahrzeugen einen Übungkollonne ohne vorherige Genehmigung fahre???
    Simpel erklärt... Wenn die Fahrzeuge den §35 in Anspruch nehmen dürfen und erforderlich ist, dass diese im Geschlossenen Verband fahren, dann dürfen diese sich auch über die Genehmigungspflicht hinweg setzen...

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Ist doch ganz simpel ^^

    @Carsten: Ich vermute mal, für dich hätte ichs nicht schreiben müssen, aber so haben alle was davon ;)

    MfG Fabsi

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Simpel erklärt... Wenn die Fahrzeuge den §35 in Anspruch nehmen dürfen und erforderlich ist, dass diese im Geschlossenen Verband fahren, dann dürfen diese sich auch über die Genehmigungspflicht hinweg setzen...

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Ist doch ganz simpel ^^

    @Carsten: Ich vermute mal, für dich hätte ichs nicht schreiben müssen, aber so haben alle was davon ;)

    MfG Fabsi
    Da es sich um eine Übung handelt würde ich behaupten, dass dies nicht Zulässig ist.

    Zusätzlich steht in §35 StvO drin, dass ein Verband dies nur Nutzen darf wenn es mehr als 30 Fahrzeuge sind: "§35 Absatz 2.1: wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,"

    Nun könnte man auch dadrüber diskutieren, ob eine Übung eine Hoheitlicheuafgabe ist bzw in sich trägt, aber ich denke das gehört in ein anderes Thema.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Dove Beitrag anzeigen
    Nun könnte man auch dadrüber diskutieren, ob eine Übung eine Hoheitlicheuafgabe ist bzw in sich trägt, aber ich denke das gehört in ein anderes Thema.
    Dazu gibt es hier ein eigenes neues Thema.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #10
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    Hier ist unter Punkt 7 alles zur Kolonnenfahrt sehr schön erklärt


    http://www.schnelleinsatzgruppe.de/d...eisungV1_0.pdf

    ...und auch hier ab Seite 3 ff

    http://www.deutsches-wehrrecht.de/Au...r_1998_528.pdf

    Art und Weise der Flaggenführung wird über Dv/Da geregelt.
    Geändert von Pille112 (20.03.2008 um 17:45 Uhr)
    Gruß Carsten
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