Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Notkompetenz hat mich rechtfertigtem Notstand nur bedingt etwas zu tun. Den §34 STGB gab es schon als es noch keine RAs gab. Also hätte man die "Notkompetenz" nicht einführen müssen.
Zweitens gilt der rechtfertigende Notstand nur in den seltensten Fällen, zum Beispiel, wenn etwas ungeplantes passiert. Aber das ist Haarspalterei.
Man kann es nun drehen wie man will, rechtlich gibt es keine Notkompetenz.
Gib mal in Wikipedia Notkompetenz ein: "Die Notkompetenz ist ein von der Bundesärztekammer in einem Schreiben geprägter Begriff...".
Damit kannst du dich nicht auf Notkompetenz berufen, sondern nur auf den rechtfertigenden Notstand.

Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Dein letzter Satz verstehe ich nicht. Der Arzt hat die Vearntwortung, aber der RA die Durchführungsverantwortung? Hä?
Der Arzt ist für die Entscheidung und die Deligatian an befugte Mitarbeiter zuständig. Er trägt die Deligationserantwortung.
Der RA isz für die sachlich korrekte Durchführung verantwortlich. Er trägt die Durchführungs- und die Übernahmeverantwortung.

Gruß, Mr. Blaulicht
Eben! Also keine Entscheidung über Intubation/Narkose nur durch RA!