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Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

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  1. #1
    Elster Gast
    (BayFwG)
    vom 23. Dezember 1981 (GVBI S. 526)
    Abschnitt V
    Art. 30: Einschränkungen von Grundrechten
    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die
    Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt
    werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes für die
    Bundesrepublik Deutschland, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung des Freistaates
    Bayern).

    ich sehe es sowos rechtlich als auch vor dem gewissen als angebracht an, wenn die grundrechte in ausnahmefällen eingeschränkt werden

  2. #2
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    und was hat dieser Beitrag mit den vorhergehenden 37 zu tun?

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