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Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

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  1. #1
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Nachtrag:

    Wörtlich heisst es bei der BÄK:

    "Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind."

    Man beachte: [...] darf nund muss [...] Das "muss" wird gerne mal überlesen.

    Der gesamte Text nochmal als PDF: http://www.bundesaerztekammer.de/dow...edikamente.pdf

    Was gerne verwechselt wird.
    Dieses Schreiben ist kein Gesetz. Es ist eine Empfehlung und dem Hinweis " trinkt mehr Milch" gleichzusetzen
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  2. #2
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    Zu dem RettAss-"Urteil" habe ich doch etwas gefunden:
    ver.di Münsterplatz 2-6, 55116 MAINZ Rheinland-Pfalz
    Fachbereich 03
    12.02. 2008
    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde
    In unserer letzten Veröffentlichung zum neuen Landesrettungsdienstplan für Rheinland-Pfalz haben wir einen Fall geschildert, in dem ein Rettungsassistent wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt wurde.
    Wir haben diesen Fall einem Schreiben der Gewerkschaft ver.di an das Hessische Sozialministerium entnommen.
    Wegen der vielen Nachfragen haben wir recherchiert und wissen jetzt, um was es sich handelt und dass wir einen Punkt nicht richtig wiedergegeben haben.
    Es kam nicht zu einem Urteil, sondern das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 8 000,-€ eingestellt, damit der ansonsten unbescholtene Rettungsassistent nicht vorbestraft ist.
    Der Hessische Kollege schreibt hierzu folgendes:
    Der Würzburger Rechtsanwalt Bernd Spengler schildert einen Fall aus seiner Praxis, in der ein Rettungsassistent sich verantworten musste, weil er einem unterzuckerten Notfallpatienten Glucose infundiert hat – genauso, wie es der Erlass in Hessen vorsieht. Angezeigt wurde der Rettungsassistent vom später eintreffenden Notarzt, der sich auf der Anfahrt befand und der Meinung war, der Patient hätte seine Hypoglykämie noch einige Minuten aushalten können. Das Gericht sah das genauso, der Rettungsassistent akzeptierte einen Strafbefehl, um nicht als vorbestraft zu gelten. „Dass die Maßnahme indiziert war und der Rettungsassistent sie beherrschte, spielte überhaupt keine Rolle.
    Wir bitten um Entschuldigung für die nicht ganz sachgerechte Darstellung des Vorganges, die wir selbstverständlich sofort richtig stellen werden, aber dass in diesem Fall über die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von ca. vier Monatsgehältern, verhindert wurde, dass ein unbescholtener Bürger durch die korrekte Ausübung seines Berufes zum Verbrecher wurde, macht die Sache nach unserer Auffassung keinesfalls besser.
    Da das Hessische Sozialministerium auf Nachfrage mitteilte, dass solche Fälle auch durch die jährliche Überprüfung der Rettungsassistenten in den „Erweiterten (Ärztlichen) Maßnahmen“ nicht verhindert werden können, behält dieser Fall seine Bedeutung für die Beschreibung der rechtlichen Situation der Rettungsassistenten.
    gez.: Groß
    Vorsitzender
    Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Fachbereich 03. Landesfachgruppe Rettungsdienst
    Münsterplatz 2-6, 55116 MAINZ, Tel. 06131 97260, Fax. 9726117
    Dieses Schreiben ist Teil einer E-Mail, die bei Xing.de veröffentlicht wurde.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    Was für ein [moderiert] muss denn bitte dieser "Mediziner" gewesen sein?
    Ich würde den an der nächsten Einsatzstelle einfach mal "vergessen" ;-)

    Aber was viel schlimmer ist: Wie kann einem Gericht daran gelegen sein, dass ein RA, der DE FACTO niemandem geschadet hat, nur gegen Zahlung einer meiner Meinung nach übertrieben großen Summe davon kommt....
    ARMES DEUTSCHLAND!!!

    [Anmerkung vom mir: bitte Ausdrucksweise etwas anpassen und sachlich bleiben]
    Geändert von Mr. Blaulicht (27.05.2008 um 15:20 Uhr) Grund: Ausdrucksweise
    NO ROSC - NO FUN !!! ;-)
    Schni-Schna-Schnappatmung...

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Zu dem RettAss-"Urteil" habe ich doch etwas gefunden:

    Dieses Schreiben ist Teil einer E-Mail, die bei Xing.de veröffentlicht wurde.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    So lass ich mich gerne überzeugen...werde mich da der nächsten Tage mal hinterhängen.

    Ich persönlich wäre wohl durch alle Instanzen gegangen, das hätte ich geklärt wissen wollen.
    MfG

    brause

  5. #5
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    Wenn ich ganz ehrlich sein soll: Ich halte es für einen Fake! Das ganze wurde wohl durch eine Gewrkschaft ins Rollen gebracht, die wohl ganz klare Interessen damit verknüpft hat. Allein die Tatsache, dass seit inzwischen Wochen weder von der erwähnten Anwaltskanzlei noch von anderer Seite her ein Statement zu hören ist, in dem auch Quellen genannt werden, macht mich persönlich schon etwas misstrauisch.

    Aber wenn jemand was weiß, gerne her damit...
    Zitat Zitat von Fabpicard
    Und genau deshalb würde ich wenn überhaupt nur im absoluten Worst-Case eine Ärztliche Maßnahme durchführen... (Ok, bin "nur" RS *g* aber trotzdem...)

    Zudem glaube ich, dass für diesen Worst-Case einiges passieren muss, dass ich einen solchen auch als W-C akzeptiere...
    Was heißt hier "nur RS"? Es gibt durchaus Auslegungen, nach der die sog. Notkompetenz auch für RS gilt. Für sie gilt der rechtfertigende Notstand ja genauso wie für den RettAss auch. Und die zu beherrschenden Maßnahmen hängen ja nicht alleine von der Ausbildung sondern von dem tatsächlichen Beherrschen des Einzelnen ab. Und ein neugebackener RettAss kann da schon mal locker von mach altgedienten RS in die Tasche gesteckt werden.
    Ich bin da immer sehr großzügig. Ich habe eher ein bisschen Sorge davor, dass der Richter irgendwann mal sagt: "Hr. Blaulicht, sie sind nicht nur RS, sondern auch Fachpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin! Sie hätten die Situation nicht nur erkennen sondern auch dementsprechend behandeln müssen!"

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn ich ganz ehrlich sein soll: Ich halte es für einen Fake! Das ganze wurde wohl durch eine Gewrkschaft ins Rollen gebracht, die wohl ganz klare Interessen damit verknüpft hat. Allein die Tatsache, dass seit inzwischen Wochen weder von der erwähnten Anwaltskanzlei noch von anderer Seite her ein Statement zu hören ist, in dem auch Quellen genannt werden, macht mich persönlich schon etwas misstrauisch.

    Aber wenn jemand was weiß, gerne her damit...
    Ich hab das ganze mal in ein RD-Forum eingestellt, wo auch einige Juristen mitschreiben. Ich kann das gerne verlinken, wenn entsprechende Antwort gekommen sind.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ich habe eher ein bisschen Sorge davor, dass der Richter irgendwann mal sagt: "Hr. Blaulicht, sie sind nicht nur RS, sondern auch Fachpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin! Sie hätten die Situation nicht nur erkennen sondern auch dementsprechend behandeln müssen!
    Das sehe ich sehr ähnlich.
    MfG

    brause

  7. #7
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    Hier die Einschätzung des DBRD zu dem von Mr. Blaulicht geposteten eMail:

    http://www.dbrd.de/content/cms/front...t=73&idart=227
    MfG

    brause

  8. #8
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von akkonsaarland Beitrag anzeigen
    Was gerne verwechselt wird.
    Dieses Schreiben ist kein Gesetz. Es ist eine Empfehlung und dem Hinweis " trinkt mehr Milch" gleichzusetzen
    Klar, ist es nur eine Empfehlung, aber was meinst Du wer den ärztlichen Gutachter stellt, wenns wirklich mal zum Prozess kommt?

    Ich wollte ja auch nur auf den Umstand hinweisen, dass da eben auch steht, dass der RettAss auch muss, weil es immer noch RDler gibt die meinen, Nichttätigwerden würde immer vor Strafe schützen, und die übersehen die Möglichkeit der KV durch Unterlasen.
    MfG

    brause

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