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Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

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  1. #1
    Registriert seit
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    Recht auf körperliche Unversehrtheit

    Moin moin,

    mal eine vielleicht philosophische Frage:

    Inwieweit kann das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit bei meiner Tätigkeit im Rettungsdienst als Argumentationshilfe herangezogen werden, zum Beispiel bei Tätigkeiten, die nicht durch die sog. Notkompetenz abgedeckt sind?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Philosophisch betrachtet könnte man es sowohl als Argument Pro als auch Contra nehmen.

  3. #3
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    5.311
    Prinzipiel verstößt du mal mit allem gegen dieses Grundrecht, mitdem du deinem Patienten etwas antust...

    Fängt quasi an beim BZ messen... (Wobei ein Richter da wohl eher den Ankläger/Patienten auslachen wird, als dich zu verurteilen ;) )

    Und Jede Medi-gabe, also auch O²...

    MfG Fabsi

    P.S.: Für genauere Antworten, bitte Frage spezifizieren :D

  4. #4
    birne Gast
    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit als Grundrecht im GG findet im Strafrecht seine Anwendung in der (schweren) Körperverletzung. Und rein rechtlich begehst du ja, wie Fabpicard schon geschrieben hat, mit jeder invasiven Maßnahme eine Körperverletzung. Man handelt jedoch normalerweise mit (der mutmaslichen) Einwilligung des Rechteinhabers.
    Geändert von birne (21.10.2007 um 19:48 Uhr)

  5. #5
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    5.256
    Zitat Zitat von birne Beitrag anzeigen
    (schweren) Körperverletzung.
    Klugscheissmodus an
    Wenn dann gefährliche Körperverletznung.
    Klugscheissmodus aus
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    13.03.2002
    Beiträge
    145
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Klugscheissmodus an
    Wenn dann gefährliche Körperverletznung.
    Klugscheissmodus aus
    [Klugscheissmodus an]
    Auch eine schwere KV gem. § 226 StGB ist denkbar - zwar schwer, aber trotzdem durchaus vorstellbar
    [Klugscheissmodus aus]

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