Hallo Mr.Blaulicht!
ICH würde das ganze eher unter dem Aspekt der Garantenstellung sehen!!!
Ich bin doch als RA verpflichtet, Schäden von meinem Pat. abzuwenden!
Nehmen wir mal das Beispiel mit der manuellen Defibrillation.
Wir setzen voraus:
-Ich bin als Rettungsassistent vor Ort.
-Ein Arzt ist nicht vor Ort/nicht verfügbar.
-Eine CPR wird bereits durchgeführt.
-Es gibt keinen halbautomatischen Defi, nur einen manuellen.
-Der Patient hat Kammerflimmern.
-Führe ich die manuelle Defibrillation nicht durch, stirbt der Patient.

So! Die Sache ist nun die: einige Gerichte legen es laut juristischen Kreisen mittlerweile als "Totschlag durch Unterlassen" aus, wenn im Rahmen der Garantenstellung des Rettungsassistenten Maßnahmen vernachlässigt werden, die den Patienten retten könnten, sofern diese Maßnahmen in der Ausbildung behandelt wurden.
Da die Interpretation eines EKG nachweislich sehr wohl zur RA-Ausbildung gehört, könnte man dem RA nachweisen, dass er gewusst haben muss, dass es sich um einen defibrillationswürdigen Rhythmus handelt. Auch die manuelle Defibrillation ist ein Teil der RA-Ausbildung (z.B.für Delegation durch Ärzte). Handelt der RA jetzt nicht gemäß seiner Garantenstellung, so macht er sich u.U. strafbar, weil er wider besseren Wissens NICHT defibrilliert hat, obwohl er wusste, dass es den Pat. retten könnte.

Wenn man sich das ganze mal unter dem Aspekt des "rechtfertigenden Notstands" ansieht, so wäre auch dieser hier anzuwenden!
Die widerstrebenden Interessen sind in diesem Fall:
1. Das Leben oder die Gesundheit des Patienten (hier könnte auch z.B. das Recht auf Unversehrtheit greifen..)
2. Das Medizinproduktegesetzt bzw. der "Arztvorbehalt" im Heilpraktikergesetz.

Da das Leben oder die Gesundheit eines Individuums ein rein juristisches Interesse (MPG, HPG) immer überwiegt, geht der RA straffrei aus, wenn er das juristische Interesse beeinträchtigt, um das Leben des Patienten zu retten.

Dies ist natürlich nur meine Meinung, aber wie gesagt: die Tendenz geht eher dahin, den RA zu beherrschten Invasivmaßnahmen zu verpflichten, als sie ihm zu verbieten oder ihn dafür gar zu bestrafen....

Gruß