1. Die Entscheidung, ob ein Patient entscheidungsfähig ist obliegt klar dem Arzt. Zum Teil stimmt die Behandlungspflicht. Aber nur wenn Fremdgefährdung vorliegt. Dann kommt es zu einer Zwangsbehandlung. Darüber entscheidet aber, zumindest in Bayern, die Polizei. NICHT das RD-Personal und auch NICHT der Arzt. Diese haben nur beratende Wirkung.

2. Das muss durch Gutachter geklärt werden. Langwieriges Verfahren. Läuft was "schief" -> Strafverfahren.

3. Als RA lernt man viel.
Man lernt Intubieren, darf man das als RA? -> NEIN!
Man lernt Defibrillieren, darf man das als RA? -> NEIN!
Man lernt Zugänge legen, darf man das als RA? -> NEIN!
Man lernt Medikamentenkunde, darf man sie verabreichen als RA? -> NEIN!

Da dreht Dir kein Richter einen Strick draus, man kann niemanden zwingen, etwas gelerntes, was man rechtlich nicht darf, doch zu tun.

Ist n blödes Beispiel, aber vielleicht verdeutlicht es die Sachlage:
Wenn man mit Waffen umgehen kann, zwingt dich auch niemand, jemanden zu erschießen, um dabei ein anderes Leben zu retten. Du kannst zwar auf Grund des rechtfertigenden Notstandes, aber verpflichtet bist du nicht.

4. Entscheidung des Arztes, geht den RA nix an. Wenn der Patient vorher nicht entmündigt war und klar die Behandlung verweigert hat, rühre ich ihn nicht an.
Da dreht Dir auch kein Richter einen Strick draus. Anwälte können viel reden, dürfen aber nicht entscheiden. Weder Staats-, noch Rechtsanwalt.

Zum Thema Landau,
NEIN, die Behandlung darf nicht verweigert werden, das ist unterlassene Hilfeleistung!
Sie wünschte nur keine Fremdbluttransfusion.
Man kann versuchen, die Blutung zu stoppen, Volumenersatz geben etc....

Eine würdevolle Behandlung ist immer machbar.

Vielmehr sollten die Rettungs-Rambos lernen, daß man nicht alles retten/reanimieren muss, was nicht bei drei auf den Bäumen ist.
Der Wille des Patienten ist zu respektieren!