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Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Bitte was? Seit wann denn das? Wozu dann der Notarzt?

    Wenn jetzt die "Notkompetenzgeschichte" kommt, da zählt der rechtfertigende Notstand, das hat nichts, aber rein gar nichts mit dem regulären Dienst zu tun.

    ***Haarerausreisvorverzweiflung***

    Wenn jetzt dass Argument kommt, wenn der Arzt das anordnet... dann trägt der Arzt die Verantwortung! Der RA hat dann aber nur eine Durchführungsverantwortung!
    Notkompetenz hat mich rechtfertigtem Notstand nur bedingt etwas zu tun. Den §34 STGB gab es schon als es noch keine RAs gab. Also hätte man die "Notkompetenz" nicht einführen müssen.
    Zweitens gilt der rechtfertigende Notstand nur in den seltensten Fällen, zum Beispiel, wenn etwas ungeplantes passiert. Aber das ist Haarspalterei.

    Dein letzter Satz verstehe ich nicht. Der Arzt hat die Vearntwortung, aber der RA die Durchführungsverantwortung? Hä?
    Der Arzt ist für die Entscheidung und die Deligatian an befugte Mitarbeiter zuständig. Er trägt die Deligationserantwortung.
    Der RA isz für die sachlich korrekte Durchführung verantwortlich. Er trägt die Durchführungs- und die Übernahmeverantwortung.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Notkompetenz hat mich rechtfertigtem Notstand nur bedingt etwas zu tun. Den §34 STGB gab es schon als es noch keine RAs gab. Also hätte man die "Notkompetenz" nicht einführen müssen.
    Zweitens gilt der rechtfertigende Notstand nur in den seltensten Fällen, zum Beispiel, wenn etwas ungeplantes passiert. Aber das ist Haarspalterei.
    Man kann es nun drehen wie man will, rechtlich gibt es keine Notkompetenz.
    Gib mal in Wikipedia Notkompetenz ein: "Die Notkompetenz ist ein von der Bundesärztekammer in einem Schreiben geprägter Begriff...".
    Damit kannst du dich nicht auf Notkompetenz berufen, sondern nur auf den rechtfertigenden Notstand.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Dein letzter Satz verstehe ich nicht. Der Arzt hat die Vearntwortung, aber der RA die Durchführungsverantwortung? Hä?
    Der Arzt ist für die Entscheidung und die Deligatian an befugte Mitarbeiter zuständig. Er trägt die Deligationserantwortung.
    Der RA isz für die sachlich korrekte Durchführung verantwortlich. Er trägt die Durchführungs- und die Übernahmeverantwortung.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Eben! Also keine Entscheidung über Intubation/Narkose nur durch RA!

  3. #3
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    @ rettungsteddy:

    Deine Ansätze sind in weiten Teilen nicht korrekt:

    1.: Ob das HPG mit seinem Arztvorbehalt auf den RD zutreffend ist, wird unter Juristen äusserst kontrovers diskutiert. Erst vor kurzem gb es wohl auch ein entsprechendes Urteil (muss ich aber erst nach suchen).

    2.: Der Ausdruck "Notkompetenz" wurde nicht durch ein Schreiben der BÄK geprägt, sondern schon viel früher durch den RD selber. Richtig ist allerdings, dass es aus juristischer Sicht keine NK gibt, Grundlage ist tatsächlich der aussergesetzliche Notstand. Aber: Ein Richter wird sich sehr wohl an den Aussagen der BÄK orientieren, und in dem besagten Papier der BÄK steht sinngemäss: "....der RettAss kann und soll ..." erweiterte Massnahmen durchführen, da gehört auch dieGabe ausgewählter Medis dazu.
    In Hessen gibt es sogar einen Erlass, der die erweiterten Massnahmen der RettAss definiert, inzwischen ist die jährliche FoBi auch darauf abgestimmt, diese erweiterten Massnahmen zu zertifiezieren.

    3.: Wieviele Verfahren sind dir bekannt, wo RettAss wg. einer KV im Rahmen der erweiterten Massnahmen angeklagt oder gar verurteilt wurden? Mir persönlich keines...Allerdings erinnere ich mich an einen Fall aus Köln vor ein paar Jahren, wo eine KTW-Besatzung nicht mit dem manuellen Defi defibrillierte und deshalb wegen Unterlassung verurteilt wurde (wobei ich allerdings nicht weiss, in wie weit das Urteil rechtskräftig wurde).

    Deine Einstellung passt eher in den Krankentransport als in einen modernen Rettungsdienst.
    MfG

    brause

  4. #4
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    Nachtrag:

    Wörtlich heisst es bei der BÄK:

    "Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind."

    Man beachte: [...] darf nund muss [...] Das "muss" wird gerne mal überlesen.

    Der gesamte Text nochmal als PDF: http://www.bundesaerztekammer.de/dow...edikamente.pdf
    MfG

    brause

  5. #5
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Nachtrag:

    Wörtlich heisst es bei der BÄK:

    "Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind."

    Man beachte: [...] darf nund muss [...] Das "muss" wird gerne mal überlesen.

    Der gesamte Text nochmal als PDF: http://www.bundesaerztekammer.de/dow...edikamente.pdf

    Was gerne verwechselt wird.
    Dieses Schreiben ist kein Gesetz. Es ist eine Empfehlung und dem Hinweis " trinkt mehr Milch" gleichzusetzen
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  6. #6
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    Zu dem RettAss-"Urteil" habe ich doch etwas gefunden:
    ver.di Münsterplatz 2-6, 55116 MAINZ Rheinland-Pfalz
    Fachbereich 03
    12.02. 2008
    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde
    In unserer letzten Veröffentlichung zum neuen Landesrettungsdienstplan für Rheinland-Pfalz haben wir einen Fall geschildert, in dem ein Rettungsassistent wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt wurde.
    Wir haben diesen Fall einem Schreiben der Gewerkschaft ver.di an das Hessische Sozialministerium entnommen.
    Wegen der vielen Nachfragen haben wir recherchiert und wissen jetzt, um was es sich handelt und dass wir einen Punkt nicht richtig wiedergegeben haben.
    Es kam nicht zu einem Urteil, sondern das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 8 000,-€ eingestellt, damit der ansonsten unbescholtene Rettungsassistent nicht vorbestraft ist.
    Der Hessische Kollege schreibt hierzu folgendes:
    Der Würzburger Rechtsanwalt Bernd Spengler schildert einen Fall aus seiner Praxis, in der ein Rettungsassistent sich verantworten musste, weil er einem unterzuckerten Notfallpatienten Glucose infundiert hat – genauso, wie es der Erlass in Hessen vorsieht. Angezeigt wurde der Rettungsassistent vom später eintreffenden Notarzt, der sich auf der Anfahrt befand und der Meinung war, der Patient hätte seine Hypoglykämie noch einige Minuten aushalten können. Das Gericht sah das genauso, der Rettungsassistent akzeptierte einen Strafbefehl, um nicht als vorbestraft zu gelten. „Dass die Maßnahme indiziert war und der Rettungsassistent sie beherrschte, spielte überhaupt keine Rolle.
    Wir bitten um Entschuldigung für die nicht ganz sachgerechte Darstellung des Vorganges, die wir selbstverständlich sofort richtig stellen werden, aber dass in diesem Fall über die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von ca. vier Monatsgehältern, verhindert wurde, dass ein unbescholtener Bürger durch die korrekte Ausübung seines Berufes zum Verbrecher wurde, macht die Sache nach unserer Auffassung keinesfalls besser.
    Da das Hessische Sozialministerium auf Nachfrage mitteilte, dass solche Fälle auch durch die jährliche Überprüfung der Rettungsassistenten in den „Erweiterten (Ärztlichen) Maßnahmen“ nicht verhindert werden können, behält dieser Fall seine Bedeutung für die Beschreibung der rechtlichen Situation der Rettungsassistenten.
    gez.: Groß
    Vorsitzender
    Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Fachbereich 03. Landesfachgruppe Rettungsdienst
    Münsterplatz 2-6, 55116 MAINZ, Tel. 06131 97260, Fax. 9726117
    Dieses Schreiben ist Teil einer E-Mail, die bei Xing.de veröffentlicht wurde.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    Was für ein [moderiert] muss denn bitte dieser "Mediziner" gewesen sein?
    Ich würde den an der nächsten Einsatzstelle einfach mal "vergessen" ;-)

    Aber was viel schlimmer ist: Wie kann einem Gericht daran gelegen sein, dass ein RA, der DE FACTO niemandem geschadet hat, nur gegen Zahlung einer meiner Meinung nach übertrieben großen Summe davon kommt....
    ARMES DEUTSCHLAND!!!

    [Anmerkung vom mir: bitte Ausdrucksweise etwas anpassen und sachlich bleiben]
    Geändert von Mr. Blaulicht (27.05.2008 um 16:20 Uhr) Grund: Ausdrucksweise
    NO ROSC - NO FUN !!! ;-)
    Schni-Schna-Schnappatmung...

  8. #8
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Zu dem RettAss-"Urteil" habe ich doch etwas gefunden:

    Dieses Schreiben ist Teil einer E-Mail, die bei Xing.de veröffentlicht wurde.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    So lass ich mich gerne überzeugen...werde mich da der nächsten Tage mal hinterhängen.

    Ich persönlich wäre wohl durch alle Instanzen gegangen, das hätte ich geklärt wissen wollen.
    MfG

    brause

  9. #9
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    Zitat Zitat von akkonsaarland Beitrag anzeigen
    Was gerne verwechselt wird.
    Dieses Schreiben ist kein Gesetz. Es ist eine Empfehlung und dem Hinweis " trinkt mehr Milch" gleichzusetzen
    Klar, ist es nur eine Empfehlung, aber was meinst Du wer den ärztlichen Gutachter stellt, wenns wirklich mal zum Prozess kommt?

    Ich wollte ja auch nur auf den Umstand hinweisen, dass da eben auch steht, dass der RettAss auch muss, weil es immer noch RDler gibt die meinen, Nichttätigwerden würde immer vor Strafe schützen, und die übersehen die Möglichkeit der KV durch Unterlasen.
    MfG

    brause

  10. #10
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen

    Wörtlich heisst es bei der BÄK:

    "Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind."

    Man beachte: [...] darf und muss [...] Das "muss" wird gerne mal überlesen.

    Der gesamte Text nochmal als PDF: http://www.bundesaerztekammer.de/dow...edikamente.pdf
    Steht doch alles drin, warum er verurteilt wurde. Der NA war der Auffassung, dass er schnell eingetroffen wäre... Es handelt sich vermutlich um eine Fehleinschätzung (vielleicht auch "Überschätzung") des RA. ("Haben wir immer schon so gemacht bei einer Hypoglykämie")

    Was ich nicht gut finde - diese aus einem anderen Beitrag genannten - ich zitiere - "..."[Moderation] werden (leider) immer mehr, weil immer mehr frustrierte (ich nenne sie mal Hobby-) Mediziner rumlaufen mit ner 2-Wochen Schulung für NA-Zulassung und dann im RD den grossen Macker spielen, weil sie in der Klinik der DVD vom OberA oder ChefA sind, nun aber auf einmal weisungsbefugt sind. Fehlt noch, dass er mir sagt, wann ich ... [Moderation] gehen soll...

    Allerdings wird auch der Richter die Empfehlung der BÄK zur Kenntnis genommen haben, u.a. deswegen hat wohl auch das Verfahren eingestellt werden können.
    Geändert von AkkonHaLand (25.05.2008 um 11:15 Uhr) Grund: Fäkalsprache
    NotSan, ELRD (BRK), HFM (FF), GF (FF), Digitalfunk Multiplikator

  11. #11
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    Bezüglich des Verfahrens gegen den RA:

    Ich habe mich bei der Ver.di mal schlau gemacht (besser gesagt: ichhabe es versucht):

    Der RA war Medizinstudent, das Verfahren wurde gegen eine Geldzahlung (durch den Vater, Arzt) eingestellt. Es gab also kein Urteil!
    Und warum der Angeklagte sich auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldzahlung eingelassen hat, ist reine Spekulation, denn er hätte gute Chancen auf einen Freispruch gehabt.
    Übrigens passierte das Ganze vor etlichen Jahren in Hessen.
    Bis jetzt ist es der Ver.di allerdings nicht gelungen, ein Aktenzeichen oder sonst irgendetwas beizubringen, um den gesamten Vorgang zu verifizieren, also erstmal bleibt alles ein Gerücht.

    Es bleibt also dabei, es gibt bis heute kein dokumentiertes Urteil gegen RettAss wegen der Durchführung erweiterter Massnahmen.
    MfG

    brause

  12. #12
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    Zitat Zitat von boesermichl Beitrag anzeigen
    Was ich nicht gut finde - diese aus einem anderen Beitrag genannten - ich zitiere - "..." [Moderation] werden (leider) immer mehr, weil immer mehr frustrierte (ich nenn sie mal Hobby-) Mediziner rumlaufen mit ner 2-Wochen Schulung für NA-Zulassung und dann im RD den grossen Macker spielen, weil sie in der Klinik der DVD vom OberA oder ChefA sind, nun aber auf einmal weisungsbefugt sind. Fehlt noch, dass er mir sagt, wann ich ... [Moderation] gehen soll...
    Ich glaube, Dir sind die aktuellen Vorgaben in den einzelnen Bundesländern (Ärztekammern) nicht wirklich geläufig.
    Solche absolut unsachlichen Aussagen tragen sicher nicht zu einem vertrauensvollen Zusammenarbeiten bei, eher zu solch unsäglichen Gerichtsverfahren.
    Geändert von AkkonHaLand (25.05.2008 um 11:15 Uhr)
    MfG

    brause

  13. #13
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Ich glaube, Dir sind die aktuellen Vorgaben in den einzelnen Bundesländern (Ärztekammern) nicht wirklich geläufig.
    Solche absolut unsachlichen Aussagen tragen sicher nicht zu einem vertrauensvollen Zusammenarbeiten bei, eher zu solch unsäglichen Gerichtsverfahren.
    Upps - da hab ich wohl jemanden getroffen - sorry, aber wollte mit der (zugegebenermassen) überspitzten Aussage, dessen Kern offensichtlich überlesen wurde, niemandem persönlich zu Nahe treten... Nur leider zeigt es die Praxis immer wieder...

    @Mod: Warum wurde eigentlich im Beitrag 46 nix weg"moderiert" - welches ich zitiert habe...?
    NotSan, ELRD (BRK), HFM (FF), GF (FF), Digitalfunk Multiplikator

  14. #14
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    3.: Wieviele Verfahren sind dir bekannt, wo RettAss wg. einer KV im Rahmen der erweiterten Massnahmen angeklagt oder gar verurteilt wurden? Mir persönlich keines...Allerdings erinnere ich mich an einen Fall aus Köln vor ein paar Jahren, wo eine KTW-Besatzung nicht mit dem manuellen Defi defibrillierte und deshalb wegen Unterlassung verurteilt wurde (wobei ich allerdings nicht weiss, in wie weit das Urteil rechtskräftig wurde).
    Es gibt wohl tatsächlich ein Verfahren, dass lediglich gegen eine Zahlung eine Geldbuße eibngestellt wurde, in dem ein RettAss, der einem Patienten im hypoglykämischen Schock Glukuse gegeben hatte, vom später eintreffenden Notarzt angezeigt wurde.
    Angeblich ist das wohl erst kürzlich in Rheinland-Pfalz passiert.

    Die genauen Hintergründe kenne ich allerdings nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  15. #15
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Es gibt wohl tatsächlich ein Verfahren, dass lediglich gegen eine Zahlung eine Geldbuße eibngestellt wurde, in dem ein RettAss, der einem Patienten im hypoglykämischen Schock Glukuse gegeben hatte, vom später eintreffenden Notarzt angezeigt wurde.
    Angeblich ist das wohl erst kürzlich in Rheinland-Pfalz passiert.

    Die genauen Hintergründe kenne ich allerdings nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Sorry, aber das halte ich für ein Gerücht, davon wäre in den einschlägigen RD-Foren sicherlich zu lesen gewesen.
    Davon ab, was soll denn die Begründung für die Anzeige gewesen sein, G 40 ist doch in der Empfehlung der BÄK enthalten und bei hypoglykämischen Schock dringend indiziert.
    Hoffentlich haht sich der NA durch den Pat. von der Schweigepflicht befreien lassen, sonst wäre eine solche Anzeige ein Verstoss gegen die ärztliche Schweigepflicht.
    MfG

    brause

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