@ rettungsteddy:
Deine Ansätze sind in weiten Teilen nicht korrekt:
1.: Ob das HPG mit seinem Arztvorbehalt auf den RD zutreffend ist, wird unter Juristen äusserst kontrovers diskutiert. Erst vor kurzem gb es wohl auch ein entsprechendes Urteil (muss ich aber erst nach suchen).
2.: Der Ausdruck "Notkompetenz" wurde nicht durch ein Schreiben der BÄK geprägt, sondern schon viel früher durch den RD selber. Richtig ist allerdings, dass es aus juristischer Sicht keine NK gibt, Grundlage ist tatsächlich der aussergesetzliche Notstand. Aber: Ein Richter wird sich sehr wohl an den Aussagen der BÄK orientieren, und in dem besagten Papier der BÄK steht sinngemäss: "....der RettAss kann und soll ..." erweiterte Massnahmen durchführen, da gehört auch dieGabe ausgewählter Medis dazu.
In Hessen gibt es sogar einen Erlass, der die erweiterten Massnahmen der RettAss definiert, inzwischen ist die jährliche FoBi auch darauf abgestimmt, diese erweiterten Massnahmen zu zertifiezieren.
3.: Wieviele Verfahren sind dir bekannt, wo RettAss wg. einer KV im Rahmen der erweiterten Massnahmen angeklagt oder gar verurteilt wurden? Mir persönlich keines...Allerdings erinnere ich mich an einen Fall aus Köln vor ein paar Jahren, wo eine KTW-Besatzung nicht mit dem manuellen Defi defibrillierte und deshalb wegen Unterlassung verurteilt wurde (wobei ich allerdings nicht weiss, in wie weit das Urteil rechtskräftig wurde).
Deine Einstellung passt eher in den Krankentransport als in einen modernen Rettungsdienst.