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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

  1. #31
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    Hallo,

    1. grundsätzlich stimmt etwas an der AAO nicht, wenn zu einem VU keine Polizei hinzualarmeirt wird.
    2. Sollte ein RTW oder FW Eigenfeststellung eines VU haben, dann können diese Kräfte natürlich absolut problemlos zur Gefahrenabwehr die Polizei nachfordern (Absicherung Unfallstelle...), ohne auch nur gegen irgendwas zu verstoßen.
    3. Die Schweigepflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, diese sind unter § 203 StGB abschließend aufgezählt, RD fällt unter Heilberuf und ist erfasst.
    4. Für die Feuerwehr gilt dies grundsätzlich nicht! Allerdings ist in einem späteren Verfahren, wenn man Zeuge wird, eine Aussagegenehmigung vom Träger der FW einzuholen, da auch diese Daten im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (Aussagegenehmigung ist nur pro Forma, gibts immer, wenn man das eigene Nest nicht beschmutzt:-), aber dann weist Gericht dies an.

    Außerdem sollte man sich doch einfach mal überlegen, ob es nicht immer einen einfacheren Weg gibt, jemandem seine gerechte Strafe zukommen zu lassen: Niemand kann mir verbieten, die Pol zur Eigensicherung gegen den Verkehr nachzufordern!

    "§ 203 StGB"

    Verletzung von Privatgeheimnissen


    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2.
    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

    3.
    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4.
    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    4a.
    Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

    5.
    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

    6.
    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Amtsträger,

    2.
    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3.
    Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    4.
    Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

    5.
    öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

    6.
    Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


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  2. #32
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    Einige Paragraphenreiter schreien hier direkt "Straftat", wenn jemand seine Schweigepflicht so auslegt, dass er die Straftaten Dritter (Alkoholfahrt) nicht für sich behält sondern an die zuständige Behörde (Polizei) weitergibt. Komischerweise schreien die selben Paragraphenreiter nicht "Straftat", wenn es ums Fernmeldegeheimnis oder andere Straftaten geht.

    BTT: Gehört denn wirklich die Trunkenheitsfahrt zu den vom StGB erfassten Geheimnissen? Ich les da: "ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis".
    Durch die Teilnahme im öffentlichen Verkehr mit Gefährdung anderer ist der "persönliche Lebensbereich" hier nicht mehr betroffen. Daher: Schweigepflicht liegt nicht vor.
    Geändert von überhose (29.08.2006 um 14:56 Uhr)

  3. #33
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    Zitat Zitat von Shinzon
    Thema: Schweigepflicht
    Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

    [Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

    3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
    personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
    zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
    den Patienten informiert werden muss) [...]
    ...
    Gruss,
    Tim
    Stellt der Fahrer NACH dem Unfall noch eine Gefährdung dar? Sitzt er in einen Fzg als Fahrer? Siehst du wie er in ein Fzg als Fahrer einsteigt?
    Das sind die Fragen. Nur wenn du mindest eine mit einem klaren "JA" beantworten kannst greift die Anzeigepflicht!

    Zitat Zitat von c2h6
    Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?
    Schau mal in §203 StGB!
    ...
    2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
    ...
    2.
    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, ...

    Die Feuerwehr sind für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet, daher der "Diensteid" bei der Aufnahme in die Feuerwehr!


    Im Übrigen ergibt sich der Vorwurf aus §142 StGB [Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]:
    ...
    (1) Ein Unfallbeteiligter der sich nacheinem Unfall im Stassenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
    2. eine nach dem Unständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,...


    (3) Der Verpflichtung, die Freststellungen nachträglich zu emöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort sowie das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. ...
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #34
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    War wieder einer Schneller.....
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #35
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    Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet, die Verschwiegenheitserklärung hab ich erst nach dem Funker-Lehrgang unterschreiben dürfen bevor ich die Bescheinigung erhalten habe das ich am BOS-Funk teilnehmen darf. Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. Und zu den obengenanten Fall BAB und Baustelleneinrichtung würde ich sagen das die Baustelleneinrichtung zwar nicht zum allgemeingut gehört, aber sicherlich Eigentum der ausführende Baufirma oder einer ihrer Subunternehmer, somit wurde fremdes Eigentum beschädigt. Bei uns ist es üblich das die Pol durch unsere Leitstelle immer informiert wird bei einen VU. Nur wenn es auf der BAB ein VU gibt, kann es schon mal vorkommen das wir 30 Min. auf die warten müssen weil die Autobahnpolizei 40 Km entfernt ist. Was bedeuten kann das beim Eintreffen der Pol. die verletzten schon auf dem Weg ins KH sein können.

    Blinky

  6. #36
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    Zitat Zitat von c2h6
    Wenn eine FF an eine Autobahn-Unfallstelle (Auto in Leitplanke, kein anderes Fahrzeug beschädigt) kommt (RD bereits vor Ort) und erfährt daß der Verursacher ausdrücklich keine Polizei wünscht (und im Verlauf des Einsatzes tatsächlich keine POL kommt), und es existiert die Vermutung daß Alkohol oder Drogen im Spiel sein könnte, ist die FF dann nicht verpflichtet, trotzdem die POL zu informieren?

    Zusatzfrage, falls oben für "ja" gestimmt wird: Wenn der FF-EL sagt, mir egal, geht uns nix an, sollte dann ein FF-Mitglied (zuhause angekommen) eigenmächtig handeln und trotzdem der POL (ggf. anonym) einen Tipp geben?
    Moin moin,

    ich würde empfehlen, diesen ersten Beitrag noch einmal genau durchzulesen!
    Erstens geht es hier um eine Leitpklanke und nicht eine Baustelle.
    Zweitens geht es hier prinzipiell um die Frage: "Darf/soll/muss/kann ich als Feuerwehrler die Polizei darüber in Kenntnis setzen, dass ein betroffener Autofahrer evtl. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hat?" Es geht hier weder um eine geplante Fortsetzung der Fahrt unter Alkohol, noch geht es umj das unerlaubte Entfernen, noch geht es um die Eigensicherung ("...sollte dann ein FF-Mitglied (zuhause angekommen) eigenmächtig handeln und trotzdem der POL (ggf. anonym) einen Tipp geben?").

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #37
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    @Mister Blaulicht:
    Ich habe alles durchgelesen.
    Dann schau mal auf Posting #24 an, da gab es ein Nachtrag vom Ersteller.
    Es handelte sich um eine Baustellensicherung die beschädigt wurde, denn dazu gehört diese Leiteinrichtung.
    http://funkmeldesystem.de/foren/show...4&postcount=24

    Weiter bezog ich mich auf

    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Wer von den Usern dieses Forums ist eigentlich Vollzugsbeamter?

    sowie
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    ...
    Müssen Feuerwehrler diesbezüglich keine Schweigepflichtserklärung unterschreiben? Das kann ich mir kaum vorstellen! Dann dürfte ja jeder Feuerwehrler alles weitererzählen, was er zum Beispiel bei einer Wohnungsöffnung erfährt oder sieht (oder riecht!).

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Also hab ich mir alle drei Seiten durchgelesen. Hab nur zu mehreren Beiträgen meine Meinung wiedergegeben.

    Blinky

  8. #38
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    *schäm* nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!!! Sry!

    Aber mein Beitrag war nicht auf Dich gemünzt, sondern allgemein in den Raum geschmissen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #39
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    schon ok.

  10. #40
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    Zitat Zitat von c2h6
    Von "Personenschäden" spricht man meines Wissens nur bei Einwirkung auf andere Personen, nicht bei Selbstverletzung des einzigen Verursachers, oder? Daher bin ich vorsichtig mit der Aussage "bei Personenschäden ist die Pol immer zu rufen"
    Nein. Personenschaden meint die Verletzung einer Person - gleich ob allein beteiligt oder Einwirkung auf Dritte.

    Gruß,
    Borsti

  11. #41
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    Zitat Zitat von überhose
    Durch die Teilnahme im öffentlichen Verkehr mit Gefährdung anderer ist der "persönliche Lebensbereich" hier nicht mehr betroffen. Daher: Schweigepflicht liegt nicht vor.
    Sehr gewagte Sicht der Dinge. Alles (wirklich ALLES!), was du im Rahmen deiner Tätigkeit im RD zu hören, sehen, riechen bekommst, unterliegt der Schweigepflicht, so lange es den persönlichen Bereich des Patienten betrifft. Darunter fallen ebenso Feststellungen in seiner Wohnung, in seinem Pkw, an seiner Person und Aussagen von ihm. Einzige Ausnahme ist die Abwendung einer geplante, schweren Straftat. Das wären z.B. Tötungsdelikte u.ä., hochkarätiges. Alles andere - und damit sind auch Trunkenheitsfahrten gem. §§ 315c und 316 StGB gemeint, fallen darunter. Zeigst du diese trotzdem an, führt dies i.d.R. zu einem Ermittlungsverfahren gegen deine Person sowie zu einem Beweismittelverwertungsverbot im Strafverfahren gegen deinen Patienten... Also: FINGER WEG!!

    Gruß,
    Borsti

  12. #42
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    Ich schreibe aus Sicht der FF. Einen "Amteid" oder eine Verschwiegenheitsverpflichtung hab ich nie unterschrieben.

    Das ich trotzdem nicht alles was ich weitererzählen darf, was ich im Dienst sehe ist auch klar. (Inhalt von Wohnungen etc.)

    Wenn ich aber an einen Unfall komme, warum sollte ich dann nicht die Polizei rufen dürfen?

    Ist ein Unfall ein persönliches Geheimnis? Wohl kaum.
    Trunkenheit allein ist ein persönliches Geheimnis, keine Frage.
    Aber ist Trunkenheit am Steuer ein persönliches Geheimnis? Zumal das eine Gefährdung anderer ist. Nicht nur in dem einen Fall. Wenn sich jemand betrunken ans Steuer setzt, dann ist meiner Meinung nach die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zumindest in Frage zu stellen.

    Schon alleine um den ordnungsmäßigen Zustand der in den Fall umgemähten Absicherung feststellen zu lassen. Lass nachher was dran sein. Ich würde mich da als EL schon absichern wollen (zumal das ganze auf einer BAB stattfand).

    Anderes Beispiel. Ich komme als Feuerwehr zu einer BMA die anscheindend durch einen Einbrecher ausgelöst wurde. Der Einbrecher hat vorher irgendwelche Drogen genommen. Das sagt er mir. Darf ich jetzt auch nicht die Polizei rufen (wegen dem Einbruch), weil die sonst merken würden, dass er Drogen genommen hat?

    Ich hoffe es ist nicht zu konfus, das sind die Gedanken, die mir bis jetzt dazu gekommen sind.

    duese

  13. #43
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    Zitat Zitat von duese
    Ich schreibe aus Sicht der FF. Einen "Amteid" oder eine Verschwiegenheitsverpflichtung hab ich nie unterschrieben.
    Diese Verpflichtung erwächst aber bereits aus deinem hoheitlichen Handeln. Auch wenn du keinen Diensteid o.ä. unterschrieben hast.

    Wenn ich aber an einen Unfall komme, warum sollte ich dann nicht die Polizei rufen dürfen?
    Vielleicht hab ich mich schief ausgedrückt: Natürlich sollst du die Polizei rufen! Und das bei jedem VU - was du nicht sollst, ist denen erzählen, dass der Fahrer XY betrunken ist. Entweder finden sie's selber raus oder halt nicht...

    Gruß,
    Borsti

  14. #44
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    Zitat Zitat von Blinky
    Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet,...
    Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
    Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse

    Zitat Zitat von Blinky
    Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. ...
    Blinky
    Stimmt soweit, als dass die Ehrenbeamten gewisse Vollmachten haben, wie z.B. Platzverweise, Unverletzlichkeit der Wohnung brechen, Einbruch in gerechtfertigten Fällen (Feuer/hilflose Person hinter verschlossener Tür/...), (Strassen-)Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen (Absichern einer Unfall-/Einsatzstelle durch verengen der Fahrbahn/Verhindern von Durchfahrt/Durchschreiten der Einsatzstelle), ...
    In so weit sind auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr nicht mit allen Rechten der Polizei ausgestattet. Eigentlich sind auch sie "nur" Verwaltungsvollzugsbeamte, die mit etwas mehr Rechten ausgestattet als z.B. der VVZ des Rettungsdienstes für den Transport zur Einweisung Psych. Kranker braucht.
    Festnahmen aufgrund des Verdachtes eine Straftat vorzubereiten (Anruf von der Staatsanwaltschaft beim Ortsbrandmeister:"Fahr mal zu Fritz Muster, Mustergasse 7, 00000 Musterhausen, verhafte den mal, die Polizeistreife braucht noch ca 2 Stunden bis sie da ist. Pass auf, der hat ne Schusswaffe und ist sehr aggressiv eingestellt!") gehören z.B. NICHT zu den Aufgaben der Ehrenbeamten der Feuerwehr. (Der OBM würde in der Praxis, so glaube ich, auch "aus Gewissensgründen" und "unter Verweis auf seine Gründe zur Wehrdienstverweigerung im Jahre 1980" den Vollzug dieses Haftbefehls verweigern)

    Ich werfe hier mal noch eine weitere Deffinition auf:

    §11 Abs. 1 StGB:
    Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Amtsträger:
      wer nach deutschem Recht
      1. )Beamter oder Richter ist,
      2. )in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
      3. )sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,

    2. ...
    3. ...
    4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
      wer, ohne Amtsträger zu sein,

      1. )bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
      2. )bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

      beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
    5. ...
    6. ...
    7. ...
    8. ...
    9. ...

    Ich habe nur die (meines Erachtens), für die Frage ob die Feuerwehrmitglieder oder die Mitarbeiter des Rettungsdienst unter die Schweigepflicht fallen, wichtigen Punkt zitiert.

    (Quelle: Strafgesetzbuch)

    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Geändert von AkkonHaLand (30.08.2006 um 10:25 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  15. #45
    Registriert seit
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    Es gibt für FW keine Schweigepflicht im dem Sinne wie für RD, sonder nur die Verpflichtung, im Dienst zur Kenntnis genommenes nicht nach außen zu tragen, dies gilt für alle BOS!
    Es gilt jedoch nicht zwischen den an einem EInsatz beteiligten BOS, da nur die Belange der FW und der Schutz der Opfer NACH AUSSEN sichergestellt werden soll.
    D.h. braucht man dann auch, wie bereits geschrieben, eine Aussagegenehmigung des Trägers der FW für eine evtl. anstehende Gerichtsverhandlung, es sei denn der Richter ordnet eine Aussage ohne an, da hier die Informationen nach außen an Unbeteiligte gelangen!
    Geändert von knutpotsdam (30.08.2006 um 10:54 Uhr)

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