Thema: Schweigepflicht
Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

[Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
den Patienten informiert werden muss) [...]

Sicherlich, die Auslegung würde ich mir nicht anmassen, dafür hat es das
geeignete Personal (Rechtsanwälte), aber meiner eigenen Meinung nach
würde die alkoholisierte Person im Strassenverkehr durchaus eine Gefährdung
für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

Gruss,
Tim

PS: Mal die andere Seite bedenken: Was wird die Versicherung des Verunfallten
sagen, wenn sein Unfall zwar so schwerwiegend war, das RD/FW vor Ort waren,
er möglicherweise ins KH musste (und sei es nur ambulant), aber die POL seinen
Unfall nicht aufgenommen hat ... da wird sie sicher ohne geringstes Nachfragen
die Schadensregulierung vornehmen, oder? (Ich glaube nicht ^^)