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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

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  1. #1
    c2h6 Gast
    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Klare Sache: In dem Fall mache ich mich strafbar, wenn ich gegen den Willen des Verunfallten die Polizei informiere!!!
    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    Geändert von c2h6 (29.08.2006 um 11:05 Uhr)

  2. #2
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    Zitat Zitat von c2h6
    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    Pfarrer haben doch auch eine Schweigepflicht, die dürfen auch keinen Straftäter verpfeiffen!

    Meine Meinung ist halt: Gibt man der RLST die Lage "VU mit Verletzungen XXX und Moritz 3" durch, dann wird die schon richtig handeln, dann ist das nicht mehr eure Aufgabe.
    Weil kein <html> mehr zugelassen ist, muss ich mir erst eine neue Signatur im vB Code machen. So long....

  3. #3
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    Thema: Schweigepflicht
    Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

    [Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

    3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
    personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
    zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
    den Patienten informiert werden muss) [...]

    Sicherlich, die Auslegung würde ich mir nicht anmassen, dafür hat es das
    geeignete Personal (Rechtsanwälte), aber meiner eigenen Meinung nach
    würde die alkoholisierte Person im Strassenverkehr durchaus eine Gefährdung
    für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

    Gruss,
    Tim

    PS: Mal die andere Seite bedenken: Was wird die Versicherung des Verunfallten
    sagen, wenn sein Unfall zwar so schwerwiegend war, das RD/FW vor Ort waren,
    er möglicherweise ins KH musste (und sei es nur ambulant), aber die POL seinen
    Unfall nicht aufgenommen hat ... da wird sie sicher ohne geringstes Nachfragen
    die Schadensregulierung vornehmen, oder? (Ich glaube nicht ^^)
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

    Meine private Webseite: http://www.db1jat.org

  4. #4
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    Zitat Zitat von Shinzon
    Thema: Schweigepflicht
    Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

    [Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

    3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
    personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
    zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
    den Patienten informiert werden muss) [...]
    ...
    Gruss,
    Tim
    Stellt der Fahrer NACH dem Unfall noch eine Gefährdung dar? Sitzt er in einen Fzg als Fahrer? Siehst du wie er in ein Fzg als Fahrer einsteigt?
    Das sind die Fragen. Nur wenn du mindest eine mit einem klaren "JA" beantworten kannst greift die Anzeigepflicht!

    Zitat Zitat von c2h6
    Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?
    Schau mal in §203 StGB!
    ...
    2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
    ...
    2.
    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, ...

    Die Feuerwehr sind für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet, daher der "Diensteid" bei der Aufnahme in die Feuerwehr!


    Im Übrigen ergibt sich der Vorwurf aus §142 StGB [Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]:
    ...
    (1) Ein Unfallbeteiligter der sich nacheinem Unfall im Stassenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
    2. eine nach dem Unständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,...


    (3) Der Verpflichtung, die Freststellungen nachträglich zu emöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort sowie das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. ...
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    War wieder einer Schneller.....
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  6. #6
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    Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet, die Verschwiegenheitserklärung hab ich erst nach dem Funker-Lehrgang unterschreiben dürfen bevor ich die Bescheinigung erhalten habe das ich am BOS-Funk teilnehmen darf. Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. Und zu den obengenanten Fall BAB und Baustelleneinrichtung würde ich sagen das die Baustelleneinrichtung zwar nicht zum allgemeingut gehört, aber sicherlich Eigentum der ausführende Baufirma oder einer ihrer Subunternehmer, somit wurde fremdes Eigentum beschädigt. Bei uns ist es üblich das die Pol durch unsere Leitstelle immer informiert wird bei einen VU. Nur wenn es auf der BAB ein VU gibt, kann es schon mal vorkommen das wir 30 Min. auf die warten müssen weil die Autobahnpolizei 40 Km entfernt ist. Was bedeuten kann das beim Eintreffen der Pol. die verletzten schon auf dem Weg ins KH sein können.

    Blinky

  7. #7
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    Zitat Zitat von Blinky
    Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet,...
    Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
    Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse

    Zitat Zitat von Blinky
    Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. ...
    Blinky
    Stimmt soweit, als dass die Ehrenbeamten gewisse Vollmachten haben, wie z.B. Platzverweise, Unverletzlichkeit der Wohnung brechen, Einbruch in gerechtfertigten Fällen (Feuer/hilflose Person hinter verschlossener Tür/...), (Strassen-)Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen (Absichern einer Unfall-/Einsatzstelle durch verengen der Fahrbahn/Verhindern von Durchfahrt/Durchschreiten der Einsatzstelle), ...
    In so weit sind auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr nicht mit allen Rechten der Polizei ausgestattet. Eigentlich sind auch sie "nur" Verwaltungsvollzugsbeamte, die mit etwas mehr Rechten ausgestattet als z.B. der VVZ des Rettungsdienstes für den Transport zur Einweisung Psych. Kranker braucht.
    Festnahmen aufgrund des Verdachtes eine Straftat vorzubereiten (Anruf von der Staatsanwaltschaft beim Ortsbrandmeister:"Fahr mal zu Fritz Muster, Mustergasse 7, 00000 Musterhausen, verhafte den mal, die Polizeistreife braucht noch ca 2 Stunden bis sie da ist. Pass auf, der hat ne Schusswaffe und ist sehr aggressiv eingestellt!") gehören z.B. NICHT zu den Aufgaben der Ehrenbeamten der Feuerwehr. (Der OBM würde in der Praxis, so glaube ich, auch "aus Gewissensgründen" und "unter Verweis auf seine Gründe zur Wehrdienstverweigerung im Jahre 1980" den Vollzug dieses Haftbefehls verweigern)

    Ich werfe hier mal noch eine weitere Deffinition auf:

    §11 Abs. 1 StGB:
    Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Amtsträger:
      wer nach deutschem Recht
      1. )Beamter oder Richter ist,
      2. )in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
      3. )sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,

    2. ...
    3. ...
    4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
      wer, ohne Amtsträger zu sein,

      1. )bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
      2. )bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

      beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
    5. ...
    6. ...
    7. ...
    8. ...
    9. ...

    Ich habe nur die (meines Erachtens), für die Frage ob die Feuerwehrmitglieder oder die Mitarbeiter des Rettungsdienst unter die Schweigepflicht fallen, wichtigen Punkt zitiert.

    (Quelle: Strafgesetzbuch)

    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Geändert von AkkonHaLand (30.08.2006 um 10:25 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Es gibt für FW keine Schweigepflicht im dem Sinne wie für RD, sonder nur die Verpflichtung, im Dienst zur Kenntnis genommenes nicht nach außen zu tragen, dies gilt für alle BOS!
    Es gilt jedoch nicht zwischen den an einem EInsatz beteiligten BOS, da nur die Belange der FW und der Schutz der Opfer NACH AUSSEN sichergestellt werden soll.
    D.h. braucht man dann auch, wie bereits geschrieben, eine Aussagegenehmigung des Trägers der FW für eine evtl. anstehende Gerichtsverhandlung, es sei denn der Richter ordnet eine Aussage ohne an, da hier die Informationen nach außen an Unbeteiligte gelangen!
    Geändert von knutpotsdam (30.08.2006 um 10:54 Uhr)

  9. #9
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Bitte bedenkt mal das "Die Anzeige/Meldung eines Unfalls" etwas völlig anderes ist, als die Pol darauf hin zu weisen, dass der Fahrer eventuell betrunken ist...

    Wenn ich "privat" an einem Unfall vorbei komme, dann entscheidet die Polizei ob sie der Unfall inter essiert und nicht der Verunfallte... Genauso vehält es sich auch bei FW - RD usw.

    Wenn der Verunfallte mir jedoch etwas erzählt als RD/FW/etc. Mitarbeiter, dann unterliege ich der Schweigepflicht...

    Schließlich hätte er mir als Privatpersohn die Informationen, dass er Betrunken ist, nicht mitgeteilt... Der Unfall jedoch ist für jeden ersichtlich (Also kein Privatgeheimniss)

    MfG Fabsi

  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
    Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse
    Ist aber so gewesen. Habe keinen Eid geleistet. Jetzt ist es bei uns auch so, das neue Mitglieder vor dem Ortsbrandmeister einen Eid ableisten müssen auf der JHV.

  11. #11
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Ich wiederhole mich - trotzdem: Die Mitteilung an die Polizei, dass es zu einem Unfall gekommen ist, unterliegt nicht der Schweigepflicht! Die Mitteilung, dass Herr XY besoffen den Unfall verursacht hat, hingegen schon!! Wird der Unterschied jetzt deutlich? Lediglich die VU-Meldung verstößt noch nicht gegen irgendwelche Verpflichtungen aus der Schweigepflicht heraus.

    Da du ja bereits im StGB geblättert hast, empfehle ich dir mal den § 13 StGB etwas genauer zu betrachten. Du hast als FM (SB) Kenntnis von dem VU, meldest ihn aber pflichtwidrig nicht an die zuständige Stelle (POL, AM, Straßenbaulastträger), dann hast du aufgrund deiner Garantenstellung (abzuleiten aus § 13 StGB i.V.m. dem jeweiligen BrSchG) durch Unterlassen den Erfolg des § 142 StGB erst ermöglicht...

    Also, erstmal drüber Nachdenken, ob man sich mit seinem Verhalten nicht evtl. selbst der Strafverfolgung aussetzt!

    Gruß,
    Borsti

  12. #12
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    Zitat Zitat von c2h6
    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.
    Müssen Feuerwehrler diesbezüglich keine Schweigepflichtserklärung unterschreiben? Das kann ich mir kaum vorstellen! Dann dürfte ja jeder Feuerwehrler alles weitererzählen, was er zum Beispiel bei einer Wohnungsöffnung erfährt oder sieht (oder riecht!).

    Gruß, Mr. Blaulicht

  13. #13
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    310
    Zur ganzen Diskussion:

    Wo verstoße ich gegen die Schweigepflicht, egal in welchem Fall, wenn ich der Leitstelle nur Bescheid gebe "Brauchen hier die POL" ?????

    Ich muss doch keinem sagen "Ich habe die Vermutung, der ist besoffen!"!!!

    Daher weder ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, meiner Anzeigepflicht bin ich allerdings nachgekommen. Alles gut. Der Herr in Grün wird ja wohl wissen, was er zu tun hat!

    Melden macht frei hieß es bei der Bundeswehr!
    NotSan, ELRD (BRK), HFM (FF), GF (FF), Digitalfunk Multiplikator

  14. #14
    c2h6 Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.
    Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?

  15. #15
    Registriert seit
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    690
    Hallo,

    1. grundsätzlich stimmt etwas an der AAO nicht, wenn zu einem VU keine Polizei hinzualarmeirt wird.
    2. Sollte ein RTW oder FW Eigenfeststellung eines VU haben, dann können diese Kräfte natürlich absolut problemlos zur Gefahrenabwehr die Polizei nachfordern (Absicherung Unfallstelle...), ohne auch nur gegen irgendwas zu verstoßen.
    3. Die Schweigepflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, diese sind unter § 203 StGB abschließend aufgezählt, RD fällt unter Heilberuf und ist erfasst.
    4. Für die Feuerwehr gilt dies grundsätzlich nicht! Allerdings ist in einem späteren Verfahren, wenn man Zeuge wird, eine Aussagegenehmigung vom Träger der FW einzuholen, da auch diese Daten im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (Aussagegenehmigung ist nur pro Forma, gibts immer, wenn man das eigene Nest nicht beschmutzt:-), aber dann weist Gericht dies an.

    Außerdem sollte man sich doch einfach mal überlegen, ob es nicht immer einen einfacheren Weg gibt, jemandem seine gerechte Strafe zukommen zu lassen: Niemand kann mir verbieten, die Pol zur Eigensicherung gegen den Verkehr nachzufordern!

    "§ 203 StGB"

    Verletzung von Privatgeheimnissen


    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2.
    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

    3.
    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4.
    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    4a.
    Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

    5.
    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

    6.
    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Amtsträger,

    2.
    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3.
    Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    4.
    Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

    5.
    öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

    6.
    Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


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