Einige Paragraphenreiter schreien hier direkt "Straftat", wenn jemand seine Schweigepflicht so auslegt, dass er die Straftaten Dritter (Alkoholfahrt) nicht für sich behält sondern an die zuständige Behörde (Polizei) weitergibt. Komischerweise schreien die selben Paragraphenreiter nicht "Straftat", wenn es ums Fernmeldegeheimnis oder andere Straftaten geht.
BTT: Gehört denn wirklich die Trunkenheitsfahrt zu den vom StGB erfassten Geheimnissen? Ich les da: "ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis".
Durch die Teilnahme im öffentlichen Verkehr mit Gefährdung anderer ist der "persönliche Lebensbereich" hier nicht mehr betroffen. Daher: Schweigepflicht liegt nicht vor.