(BayFwG)
vom 23. Dezember 1981 (GVBI S. 526)
Abschnitt V
Art. 30: Einschränkungen von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die
Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt
werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung des Freistaates
Bayern).
ich sehe es sowos rechtlich als auch vor dem gewissen als angebracht an, wenn die grundrechte in ausnahmefällen eingeschränkt werden




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