Ihr habt Ahnung... hab mir jetz mal die aktuelle Ausgabe von "Sonderrechte im Einsatz" gekauft... solltet ihr auch tun, dann irrt ihr nicht mehr so schnell :)

Zitat Zitat von DG3YCS
Das ist Korrekt, allerdings kann zb. der NA anhandt der von der LEitstelle übermittelten Informationen die dringlichkeit auch Erhöhen/verringern.
Er trägt dann aber die Verantwortung dafür...
Also auf Seite 20:
"Ob die Voraussetzungen für Sonderrechte vorliegen entscheidet, jedenfall für die Fahrt zum Einsatzort, die Einsatzzentrale. Ob beispielsweise für den Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeugs höchste eile geboten ist, richtet sich somit nach dem Einsatzauftrag der Rettungsleitstelle und dessen Glaubwürdigkeit - ... - Die Feststellung des Disponenten ist jedoch keine Weisung im rechtlichen Sinn. Ob Sonderrechte tatsächlich in Anspruch genommen werden entscheidet letztlich allein der Einsatzfahrer. Der Disponent stellt lediglich fest, dass die in §35 Abs. 5a StVO genannten Vorraussetzungen vorliegen."

Soll heissen: Selbst der NA kann an der Nutzung der SoSi nichts ändern, einzig der Fahrer kann entscheiden, ob er die SoSi nicht einsetzt obwohl sie freigegeben wurden durch die Leitstelle.


Zitat Zitat von DG3YCS
NÖ! Der einsatz DARF bei festgestellter Dringlichkeit mit Sondersignal gefahren werden. Die LEitstelle gibt nur vor ob die Vorraussetzungen für §35 STVO vorliegen. (Je nach örtlichen begebenheiten als Empfehlung oder Anweisung, im RD MEISTENS eine Anweisung, da Leitstelle Weisungsbefugt)
Wie oben nachzulesen: Auch im RD KEINE Anweisung...


Zitat Zitat von DG3YCS
Falls allerdings die Vorraussetzungen für §35 vorliegen (dann zählt §38 ja nicht), und der Fahrer nimmt die SORE nicht in anspruch bzw. verwendet kein SOSI und die Fahrt dauert darum ERHEBLICH länger, so muss er dafür eine gute Begründung vorweisen (zb. Witterung), sonst kann es ihm an den Kragen gehen. Ebendfalls wenn er SORE in Anspruch nimmt und kein SOSI anhat und es Knallt, denn evtl währe der Unfall ja vermeidbar gewesen wenn der Autofahrer die SOSI wahrgenommen hätte...
"(dann zählt §38 ja nicht)" ==> Darf ich mal lachen???

Lol... der Fahrer muss sich verantworten, wenn er der Meinung ist, nicht mit SoSi zu fahren.
Genauso musst du dich dann wohl verantworten(privat), weil du nichtmehr bei Geld über die Ampel gefahren bist obwohl es nur heist: "Hier ist grün, gleich kommt rot" was anderes ist "Gelb" bei einer Ampel nämlich nicht.


Zitat Zitat von DG3YCS
NÖ! Im §35 STVO steht nichts davon, dass man das Horn anmachen muss wenn es eilig ist. Und das ist der einzigste STVO § der in dem moment fürdich gilt. Alle anderen haben in dem Moment keine bedeutung, egal ob §1, §38, oder §16385 Abs. 1
Da haste mal recht :)


Zitat Zitat von DG3YCS
Doch, erstmal kann es jede Vorgesetzte Stelle verbieten!
Ob das Verbot dann wirksam ist, ist eine andere Frage...
Ausserdem gibt es noch andere Vorschriften als die STVO, wie zb. das Emissionsschutzgesetz u.v.a.
Wenn es wirklich angebracht ist das Horn zu nutzen da ein deutlicher Zeitvorteil erreicht wird, ist allerdings eine Übertretung selbst eines (aus welchen Gründen auch immer) wirksamen Verbotes aufgrund §134 STGB "nicht zu ahnden"!
Fals du §34 StGB meinstet ok. Ansonsten:
Zitat Zitat von StGB
§134 StGB: Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
War wohl doch eher der andere :) ("§34 = Rechterfertigender Notstand")


MfG Fabsi