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Thema: Verbot von Sondersignal Akustik durch Ordnungsamt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Nun gut Carsten, jetzt haben wir ja endlich alle eventualitäten abgedeckt und sind denke ich auch ziehmlich auf einem gleichen nenner :)

    Auch wenn in der Realität die sache mit dem Notarzt so läuft wie du sagt, da die RLST ja dann in kenntniss gesetzt wird, würde der Disponent bei den "neuen" Infos ja auch meist anders entscheiden, sagt dann aber nichts mehr, weil die Besatzung schon für ihn denkt :D


    Aber im Grunde genommen, um mal wieder aufs Topic zurück zu kommen, stimmst du mir doch zu, dass die Verbietung von SoSi einem keiner Vorschreiben kann, wär ja auch zu läscherlich. Andererseits sollte man sich natürlich als SORE-Fahrer auch auf ein wenig gesunden Menschenverstand stützen und die SoSi nicht schon von der Halle bis hin zum KH durchlaufen lassen :)


    MfG Fabsi

    P.S.: "Anhänger des Blauen Lichtes und der Tons von Martin vereinigt euch" :D

  2. #2
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    Hallo !

    §36, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, wird nicht vom §35 außer Kraft gesetzt nur weil er vorne wegsteht, sonst wäre er ein Absatz davon.
    Das ist ein eigenständiger Paragraph!

    Im übrigen ist eine übermäßige Überschreitung der Gewichtsbeschränkung an Brückenbauwerken, Straßen-und Straßenteilen, Parkplätze über Tiefgaragen etc. ebenfalls vom §35 ausgenommen, da durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die Statik eines Brückenbauwerkes nicht beinflußbar wird!

    Thread beendet

    Zurück zum Thema!!
    I believe on Digitalfunk

  3. #3
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    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Hallo !
    §36, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, wird nicht vom §35 außer Kraft gesetzt nur weil er vorne wegsteht, sonst wäre er ein Absatz davon.
    Das ist ein eigenständiger Paragraph!
    Der §36 wird nicht vom §35 ausser Kraft gesetzt, weil der davor steht, sondern er wird ausser Kraft gesetzt, weil er Bestandteil der STVO ist, die bis auf die im §35 selbst genannten Ausnahmen (§27 & §29) IN GÄNZE ausser Kraft gesetzt ist!
    Wenn der §36 auch bei Anwendung der SORE aus §35 gelten sollte, so währe das auch extra im §35 erwähnt.
    Dies wird zb. auch dadurch deutlich, das in der VwV-STVO zum Thema §35 Abs2 (betrifft geschlossenen Verband) darauf hingewiesen wird, das es nur wenige denkbare Situationen gibt, in der es zu rechtfertigen währe, dass ein sich auf §35 berufender GESCHLOSSENER VERBAND nicht nach den Weisungen eines Polizeibeamten richtet, oder einem Einzelfahrzeug mit SOSI keinen Platz zu machen. Dieses würde sich imPrinzip aus §35 Abs. 8 ergeben.

    Daraus folgt, das ein nichtbeachten des §36 grundsätzlich ersteinmal durch §35 gedeckt ist! Nur bei geschlossenen Verbänden SOLL im Allgemeinen darauf verzichtet werden. Einzelfahrzeuge sind damit aber explizit nicht gemeint!!!
    Das es u.U. trotzdem Sinn machen kann den Weisungen eines Polizeibeamten zu folgen auch wenn man mit SOSI fährt versteht sich von selbst.
    Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung und nicht vorwerfbar wenn es ebend nicht erfolgt.

    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Im übrigen ist eine übermäßige Überschreitung der Gewichtsbeschränkung an Brückenbauwerken, Straßen-und Straßenteilen, Parkplätze über Tiefgaragen etc. ebenfalls vom §35 ausgenommen...
    Ist eine Überschreitung nun Ausgenommen oder nicht?
    Ein "wenig ausgenommen" kennt der Gesetzgeber nicht, ist genauso wie "ein bischen Schwanger" Ich finde dazu weder im §35 STVO, noch in den §41 STVO (VORSCHRIFTZEICHEN), noch in den entsprechenden VwV zu den Zeichen 262-266 einen Hinweis. Daraus folgt, dass ich wenn ich mich auf §35 Abs.1 berufen kann, "ersteinmal" keine Gewichtsbeschränkungen gelten!

    Da aber wie du schon richtig schriebst

    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    ...da durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die Statik eines Brückenbauwerkes nicht beinflußbar wird!
    Zwingt mich der gesunde Menschenverstand sowie der §35 Abs. 8 dazu in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
    Daher dürfte klar sein, dass es nicht infragekommt mit einem 40 Tonner über eine mit 4Tonnen Höchstgewicht gekennzeichnete Brücke zu fahren.
    Aber mit einem 8 oder 9 Tonner über eine 7,5 Tonnen Brücke ist im Rahmen des möglichen (evtl. mit reduzierter Geschwindigkeit).
    Genauso wenn die Zeichen den Hinweis tragen: Anlieger Frei oder wenn ich als Fahrer weiß, das die Gewichtbeschränkung andere Gründe hat als die Statik, zb. Verkehrsberuhigung. (Wenn der Fahrer hauptberuflich in der entsprechenden Position beim Baulastträger arbeitet, ist das durchaus möglich...) In einem solchen Fall kann auch eine Großzügige Überschreitung gerechtfertigt sein!


    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Zurück zum Thema!!
    Vieleicht sollte man den "Threat" aufspalten?

    Gruß
    Carsten

  4. #4
    4313 Gast
    Guten Morgen!

    Aber steht nicht im § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

    ... (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. ...

    Bliebe natürlich die Frage, wer die "zuständige oberste Landesbehörde" ist. Das Ordnungsamt sicherlich nicht.

    Aber grundsätzlich würde ich als Rechts-Laie das so interpretieren, das man die Nutzung des Horns doch "verbieten" kann, oder?

  5. #5
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    @4313: Das siehst du etwas falsch. Wenn z.B. ein Gasversorger SoSi beansprucht, wie hier in Köln, dann kann dies Genehmigt werden, weil das Abstellen des Gases auch schwere Gesundheitliche Schäden abwenden kann, wenn es irgendwo auströhm, wo es nicht soll.

    Ausserdem hat "AusnahmeGENEHMIGUNG" wie das Wort schon sagt, nichts mit "AusnahmeVERBOT" zu tun :)


    MfG Fabsi

  6. #6
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    Hallo,

    nun möchte ich mal eine Geschichte erzählen die uns vor 4 Jahren Heiß war.
    Ähnlicher Fall: Der RTW musste durch eine enge Gasse fahren, was zu den diversesten Beschwerden der Anwohner führte. Die Gasse selbst ist so Eng das nur ein Fahrzeug durchfahren konnte, diese führte dann auf eine Vorfahrtsstraße. Auf bitten des Bürgermeisters wurde weitgehend aufs Horn verzichtet, bis zum Ende der Gasse. Da die Einfahrt in die Vorfahrtsstraße absolut unübersichtlich ist (Typisches altes Hauseck) haben die Fahrer kurz vorher den Martin blasen lassen. Und die Anwohner des Hauses am Eck bekamen jedesmal einen ...
    Das Marinshorn hatte die selbe Höhe wie das Fenster. Abstand zum Bett ca. 3 Meter. Huhu.
    Sie hatten jetzt nicht mal die Zeit sich die Ohren zuzuhalten, bzw. das Fenster zu schließen.
    Die Kollegen der Wache verzichteten nun ganz auf den Lärm, bis es fast zu einem Unfall kam.

    Was nun? Nun es wurden Gesetzte gewälzt, Rechtsanwälte befragt und so weiter.
    Was man aber ganz klar herausgefunden hat, es gibt hierfür kein Gesetz. Wie man’s wendet und dreht, gegen mindesten ein Gesetz wird immer irgendwie verstoßen. Also muss die Rechtsprechung herhalten.
    Nun befragte man den Richter. Seine Antwort war eindeutig. Reine Entscheidung des Fahrers und sonst Niemanden. Er kann nur Einzeleinsätze beurteilen und dementsprechend Urteilen. Pauschal sieht der Gesetzgeber keine martinsfreie Zone vor. (Das Schild möchte ich mal sehen)
    Bevor das wirklich vor Gericht landete ist die Wache (nicht deswegen) umgezogen.

    Was ich damit sagen will, ist ihr könnt die Gesetze und Verordnungen wälzen wie ihr wollt, es gibt meiner Meinung keines. Ist ein Fall für die Rechtsprechung.
    Aber bitte, macht weiter so. Finde die Beiträge sehr Interessant.

    Noch eine Frage. Was für Konsequenzen würde es sich nachziehen, wenn man gegen die Auflagen des Ortungsamtes in diesem Fall verstößt. Ich denke gerade an andere BOS Organisation, auch diese Fahren ja mal durch.

    Servus
    cockpit

    P.S. war ein bayrischer Fall

  7. #7
    Registriert seit
    09.08.2005
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    154
    Gibts eigentlich einen aktuellen Status vom Problem welches diesen Thread hervor rief?

    Den Sesselakrobaten die sich sowas ausdenken sollte man den Prozess machen. Sich wissend über Bundesgesetze hinwegsetzen und dabei unsere Verfassung beschneiden... Pfui!


    p.s. letztlich ERLEBT:
    Zufahrt zu einem Krankenhaus durch ein Wohngebiet. Und was denken sich Anwohner und Politik aus?
    Bodenwellen und sowas einbauen damit alles langsam fährt!
    Wie befreit jeglicher Intelligenz kann Mensch sein?
    »Ein völlig nutzloses Produkt«
    Die „New York Times” zur Markteinführung von Microsoft Windows (1985)

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