Hallo,

Ja, du siehst da etwas falsch...

Zitat Zitat von 4313
1. Beim Notrufeingang stellt die LST die Dringlichkeit fest.
Das ist Korrekt, allerdings kann zb. der NA anhandt der von der LEitstelle übermittelten Informationen die dringlichkeit auch Erhöhen/verringern.
Er trägt dann aber die Verantwortung dafür...

Zitat Zitat von 4313
2 .Der Einsatz muss dann mir Sondersignal gefahren werden
(nur der Einsatzfahrer kann dies ändern / der Situation anpassen).
NÖ! Der einsatz DARF bei festgestellter Dringlichkeit mit Sondersignal gefahren werden. Die LEitstelle gibt nur vor ob die Vorraussetzungen für §35 STVO vorliegen. (Je nach örtlichen begebenheiten als Empfehlung oder Anweisung, im RD MEISTENS eine Anweisung, da Leitstelle Weisungsbefugt)

Falls allerdings die Vorraussetzungen für §35 vorliegen (dann zählt §38 ja nicht), und der Fahrer nimmt die SORE nicht in anspruch bzw. verwendet kein SOSI und die Fahrt dauert darum ERHEBLICH länger, so muss er dafür eine gute Begründung vorweisen (zb. Witterung), sonst kann es ihm an den Kragen gehen. Ebendfalls wenn er SORE in Anspruch nimmt und kein SOSI anhat und es Knallt, denn evtl währe der Unfall ja vermeidbar gewesen wenn der Autofahrer die SOSI wahrgenommen hätte...
Zitat Zitat von 4313
3 .Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, wenn die Dringlichkeit gegeben ist,
ohne Horn zu fahren (StVO).
NÖ! Im §35 STVO steht nichts davon, dass man das Horn anmachen muss wenn es eilig ist. Und das ist der einzigste STVO § der in dem moment fürdich gilt. Alle anderen haben in dem Moment keine bedeutung, egal ob §1, §38, oder §16385 Abs. 1

Zitat Zitat von 4313
4. Verbieten kann es keiner (außer man ändert die StVO).
Doch, erstmal kann es jede Vorgesetzte Stelle verbieten!
Ob das Verbot dann wirksam ist, ist eine andere Frage...
Ausserdem gibt es noch andere Vorschriften als die STVO, wie zb. das Emissionsschutzgesetz u.v.a.
Wenn es wirklich angebracht ist das Horn zu nutzen da ein deutlicher Zeitvorteil erreicht wird, ist allerdings eine Übertretung selbst eines (aus welchen Gründen auch immer) wirksamen Verbotes aufgrund §134 STGB "nicht zu ahnden"!

Gruß
Carsten