noch besser, so fahren wie es am strassenrand steht;
und wenn es heisst wo wart ihr so lange sagen
hier schrieb deswegen brennt jetzt auch der anbau
noch besser, so fahren wie es am strassenrand steht;
und wenn es heisst wo wart ihr so lange sagen
hier schrieb deswegen brennt jetzt auch der anbau
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Diese Anordnung wird sich (ob nur - weiß ich nicht) auf den Rettungsdienst beziehen. Bundesland Rheinland-Pfalz.
dann wird es witzig
wenn der Rettungsdiesnt nicht der Stadt gehört dann ist die Frage ob die Stadt überhaubt weissungsbefugt ist
wie gesagt wenns durchgeht dann wirds haarig
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Hallo,
eine Untersagung der Nutzung des Einsatzhornes durch das Ordnungsamt ist nicht möglich, denn die Nutzung des Wegerechtes (§ 38 StVO) ist entsprechend bundesgesetzlich geregelt. Anders sieht es aus, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wegerechte nicht vorliegen. In diesem Fall könnte das Ordnungsamt sogar die für die Ahndung zuständige Behörde sein und für bestimmte Fälle die Nutzung untersagen (ggfs. über das für die Feuerwehr/Rettungsdienst zuständige Amt).
Beispiel hierfür sind die vierlerorts noch immer mit Sonder- und Wegerechten gefahrenen Einsätze wie Wasser im Keller, Katze auf Baum, etc...
Im übrigen schließe ich mich meinen Vorrednern an, weniger Horn ist manchmal doch mehr, gerade nachts in Wohngebieten.
Gruß
Ameisenbär
Hallo,
mit teilweise großer Verwunderung habe ich die hier getätigten Ausführungen gelesen.
Genau das ist der Punkt. Die Ordnungsbehörde darf nicht Dinge verbieten, die gesetzlich so geregelt sind. Ob die Ordnungsbehörde auch im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr tätig ist (Träger des Rettungsdienstes, Brandschutz) oder lediglich ihre "Kernaufgaben" (Strafzettel verteilen, Reisepässe, ...) wahrnimmt spielt hier im Rahmen der Befugnisse selbiger keine Rolle. Von dieser Tatsache unberührt, ist natürlich die Verfolgung von unberechtigter Nutzung der Sonderrechte.Zitat von Ameisenbaer
Wenn der ÄLRD vorschreibt, statt Defibrillatoren jetzt abgeschnittene Verlängerungskabel zur Schockapplikation zu verwenden, geht das auch nicht. Und wenn der RD es trotzdem so macht (der Chef hat immer recht), ist nicht nur der ÄLRD dran, sondern auch und vermutlich auch vor allem der Leiter Rettungsdienst der "betroffenen" Organisation. Man kann ja nicht blind irgendwas umsetzen, was eine höhere Instanz vorschreibt.
Wenn mein Chef mir sagt "springen Sie mal aus dem Fenster" mache ich das ja auch nicht nur weil es mein Chef ist.
Viele Grüße
Tobias
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» Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph
Zitat von Tobias
*Hihihi* Danke, endlich bringts mal einer auf den Punkt...
Ich kann sowieso nicht verstehen, wie sich hier wieder um sooo klar geregelte Dinge gestritten wird...
Es Gibt Ein BUNDES-Gesetz... Seines Zeichens auch StVO genannt...
Das ist in GANZ Deutschland bindent...
Und jeder mit "normalem" Menschenverstand sollte auch im Klaren darüber sein, dass man zum Keller auspumpen nicht mit SoSi Nachts um 3 durch eine Spielstraße hämmern muss... ODER ???
Alles was da an einstweiligem Klopapier von irgendwelchen Ämptern reinkommt, kann man getrost in den Kummerkasten (Seineszeichens auch Mülleimer genannt) werfen und da verrotten lassen...
Is doch auf der Schaff auch so...
- Scheffe sagt: Helme auf.
- Vorarbeiter sagt: Helme ab.
Also hält man sich an das, was Scheffe sagt oder???
MfG Fabsi
Ohne jetzt Klugschei**en zu wollen:
Die StVO ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung. Der Unterschied ist, daß eine Verordnung nicht vom Parlament verabschiedet wird, sondern vom zuständigen Bundesminister erlassen wird. (In diesem Falle unter Mitwirkung des Bundesrates)
Die StVO gilt nur, weil im StVG steht, daß der zuständige Minister ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen.
Alle Rechtsvorschriften des Bundes findet Ihr hier: http://bundesrecht.juris.de
***keine Signatur***
Wau, hätte nicht gedacht, dass das Thema so mitreißend diskutiert wird. Vielen Dank und weiter so.
Aber vielleicht noch einmal zur Präzisierung.
Es geht in diesem speziellen Fall um den öffentl. Rettungsdienst.
Beschwert wurde sich von Anwohnern (private Meinung: völlig zu Recht!), dass ein bestimmter Fahrzeugtyp andauernd stören würde. In diesem Fall war es ein NEF, welches nachts den Doktor von zu Hause abholt, dann zum Einsatzort fährt. Die Nachbarn haben sich über die "ständigen" Durchfahrten mit SoSi beschwert. (was für mich immer noch kein Grund zur Diskussion ist...)
Jetzt aber die Folge daraus: Das städtische Ordnungsamt plant, denn so ist es schon in anderen LK´s geschehen (mir liegen leider NOCH nicht die Beschlüsse vor), in verschiedenen Straßenzügen (in denen die Ärzte wohnen), das SoSi zu verbieten. Und das denke ich (jur-Laie), kann/darf sie nicht machen.
Schönen heißen Tag noch! 4313
Mal ganz davon abgesehen, ob die STVO nun eine Gesetz oder eine Verordnung ist:
Im §38 (1) steht nur, wozu das Einsatzhorn zusammen mit Blaulicht eingesetzt werden darf, aber nicht, dass es eingesetzt werden muss!
Sonderrechte hat man im Einsatzfall auch ohne SoSi, bzw. nur mit Blaulicht, allerdings muss sich dann keiner Verpflichtet fühlen dem Einsatzfahrzeug den Weg frei zu machen. Um so vorsichtiger muss der Einsatzfahrer dann auch unterwegs sein.
Wenn also das Ordnungsamt die vorgesetzte Stelle für die entsprechende Organisation ist, dann denke ich schon, dass es eine Dienstanweisung erlassen kann, in der die Nutzung des Einsatzhornes an bestimmten Stellen untersagt wird (Mal ganz abgesehen von Sinn oder Unsinn des Ganzen). Es wird ja nicht gesagt, dass man gegen die STVO verstossen soll, sondern "nur", dass man an bestimmten Stellen nicht alle Rechte die man hätte nutzen soll.
Prinzipiell ist das aus meiner Sicht nichts anderes, als wenn der jeweilige Fahrzeugführer selbst entscheidet, dass er an bestimmten Stellen das Horn ausschaltet, nur dass es als generelle Anweisung gilt.
Wie gesagt: Nach meiner Meinung nur möglich, wenn das Ornungsamt auch die Vorgesetzte Behörde ist!
Allerdings kann bei Nichtbeachtung dieser Anweisung dann aus meiner Sicht auch nur intern eine Ahndung erfolgen, z.B. durch Abmahnung o.ä..
Ja kann es!
Aber nur bei Mißbrauch,wenn Du Einsatzmäßig Eis holst, oder zurück zur Wache fährst, damit die Currywurst nicht kalt wird.
Wir hatten aber schonmal einen ähnlichen Thread.
Zufanhrt zum Krankenhaus ist genial..
dann sollten Sie aber
a) überlegen eine Umgehungsstraße einzurichten
b) einen (Schleich) Weg ohne Schweller einrichten
Es gab mal nene BLitzer an der KH Zuffahrt, da hat sich die Stadt die ersten 3 Tage gefreut wie die Schneekönigen weil täglich die Filme voll waren
bis die ersten entwickelt wurden ...
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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@hannibal: *totlach* Genial! Nur immer wieder sehr ernüchternd, wenn ich bedenke, dass ich diese geistige Diarrhoe mit meinen Steuern bezahle!
Wieso kann man solche Politiker/Beamten nicht wegen Schwachsinnigkeit im Amt verklagen?
»Ein völlig nutzloses Produkt«
Die „New York Times” zur Markteinführung von Microsoft Windows (1985)
Hallo,
also gilt hier das "Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfallund
Krankentransport" von Rheinland Pfalz.
In §3 findet man hier die Zuständigkeit:
§ 3 Träger des Rettungsdienstes
(1) Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.
Die dadurch zuständige Behörde ist in §4 näher geregelt:
§ 4 Organisation des Rettungsdienstes
(1) Zur Durchführung des Rettungsdienstes wird das Land in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die
das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können.
Vor der Bildung von Rettungsdienstbereichen sind die berührten Landkreise und kreisfreien
Städte zu hören.
(2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erlässt der Minister des Innern. Gehören
zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 4 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Danach ist also klar definiert wer hier Dienstliche Anweisungen geben darf.
ICh weiß nicht wie das in RLP geregelt ist, aber hier in NRW liegt die Zuständigkeit für den RD beim ORDNUNGSAMT des Kreises.
Wenn dieses genauso ist und das für den RD zuständige! Ordnungsamt diese Anweisung herausgibt, so ist das ersteinmal bindend.
Falls die Anweisung von einem nichtzuständigen Ordnungsamt kommt, fällt mir keine Grundlage ein auf der ein solches Verbot durchzusetzen währe.
Hier währe dann die schriftliche Begründung interessant, die ich natürlich dann an die jeweilige Aufsichtsbehörde (Lt Gesetzestext: Aufsichtsdirektion) zwecks Prüfung weiterleiten würde. Verbunden mit der Stellungnahme das die Fahrer nicht bereit sind ohne möglichkeit der Kentlichmachung SORE in Anspruch zu nehmen und der Frage wie es zu rechtfertigen ist, auf einem bestimmten Abschnitt Ohne, auf dem anderen aber mit SORE zu fahren, ohne das sich die Ausgangslage verändert hat.
Bei den meisten möglichen Begründungen für ein Verbot würde selbst wenn das Verbot verwaltungsrechtlich einwandfrei WÄHRE, eine Übertretung nicht zu rügen sein, da bei Indikation für SOSI und SORe zweifelslos unter Berücksichtigung des Notstandsaspektes eine Güterabwägung ZUGUNSTEN des Einsatzes des Martinhornes ausfallen würde.
Allerdings müsste der jeweils verantwortliche diese Abwägung bei JEDEM Einsatz einzeln treffen, aber die 0,5 sec. sitzen ja noch drin ;-)
Gruß
Carsten
Das Ordnungsamt kann sowas natürlich beschließen, nur hat das rechtlich absolut keine wirksamtkeit !!
Ich kann mir auch kaum vorstellen das irgendeine Stadtverwaltung auf diese meiner meinung nach sogar fahrlässige Idee kommen würde, das verunsichert die SoSi fahrer doch nur noch mehr!
Ich arbeite selber bei der Verwaltung und kann dir sagen, wenn hier jemand, und sei es der leiter des fachbereichs auf so eine Idee kommen würde, ganz davon abgesehen, das er sowieso keinerlei befugnisse hat in Bundesverordnungen einzugreifen, gäbe das einen Knall sowas hats noch nicht gegeben.
@Carsten
schön das du das RD gesetz rausgesucht hast, aber selbst dieses gesetz versetzt versetzt keine kommune der welt in die lage regelungen auf bundesebene unwirksam zu machen, oder gar zu ändern, ganz davon abgesehen fährt ja nicht nur der RD mit SoSi sondern auch viele andere.
@4313
diese angelegenheit ist so offensichtlich, da kann ich mir kaum vorstellen das eine kommune die mitarbeiter mit einem IQ von über 10 hat auch nur auf die Idee kommt sowas durchsetzen zu wollen.
Und selbst wenn, hat das definitiv KEINE rechtliche wirksamkeit, mag sein das man dir als (ich vermute) städtischem angestellten das leben ein bischen schwer machen kann, wenn du dich nicht dran hälst, aber DU musst dich nur an die STVO bzw. anweisungen der RLST halten was das angeht, da kann dir keiner was, es sei denn der Bundestag bzw. das Verkehrsministerium ändert die STVO !!
also keep cool
Gruß Jens
Sodalatz, ich habe nun den Leiter des Ordnungsamtes hier gefragt.
Er sagt: "Mit Vernunft kommt man am Weitesten". Er sagt selbst, es muss ja ned sein, dauernd mit Horn zum Fahren, andererseits gibt es keine Beschwerden.
Es gibt das Bundesemissionsgesetz, das in Wohngebieten klare Richtlinien für u.a. Lärm festlegt, aber inwiefern das genau geregelt ist, müsst er erst Vorschriften wälzen.
Seine Grundaussage war, dass man bei "Gefahr im Verzug" natürlich anders reagiert als bei ner menschen- und autoleeren Kreuzung und Wasserrohrbruch, da genügt ein blaues Lichtlein auf dem Dach schon, man muss es ja ned übertreiben.
Ein Gespräch mit dem Ordnungsamt wäre mal ne Idee!
Grundsätzlich kann das OA aber nicht sagen: "Meister, du nimmst deine Sirene nimmer her", sonst würde ich persönlich ganz gmütlich ins GH fahren, lostuckern, Leute über den Zebrastreifen lassen, an der roten Ampel stehenbleiben und mit 50 fahren, weil bevor ich gebumst werde, weil mir wer reingedonnert ist, weil ich ohne Sirene fuhr. Da bleib ich persönlich lieber rechtlich unbelangt.
Geändert von abc-truppe (15.01.2008 um 01:18 Uhr)
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