Hallo,
eine Untersagung der Nutzung des Einsatzhornes durch das Ordnungsamt ist nicht möglich, denn die Nutzung des Wegerechtes (§ 38 StVO) ist entsprechend bundesgesetzlich geregelt. Anders sieht es aus, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wegerechte nicht vorliegen. In diesem Fall könnte das Ordnungsamt sogar die für die Ahndung zuständige Behörde sein und für bestimmte Fälle die Nutzung untersagen (ggfs. über das für die Feuerwehr/Rettungsdienst zuständige Amt).
Beispiel hierfür sind die vierlerorts noch immer mit Sonder- und Wegerechten gefahrenen Einsätze wie Wasser im Keller, Katze auf Baum, etc...
Im übrigen schließe ich mich meinen Vorrednern an, weniger Horn ist manchmal doch mehr, gerade nachts in Wohngebieten.
Gruß
Ameisenbär