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Thema: Verbot von Sondersignal Akustik durch Ordnungsamt

  1. #16
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    Zitat Zitat von Tobias
    Wenn mein Chef mir sagt "springen Sie mal aus dem Fenster" mache ich das ja auch nicht nur weil es mein Chef ist.

    *Hihihi* Danke, endlich bringts mal einer auf den Punkt...

    Ich kann sowieso nicht verstehen, wie sich hier wieder um sooo klar geregelte Dinge gestritten wird...

    Es Gibt Ein BUNDES-Gesetz... Seines Zeichens auch StVO genannt...

    Das ist in GANZ Deutschland bindent...

    Und jeder mit "normalem" Menschenverstand sollte auch im Klaren darüber sein, dass man zum Keller auspumpen nicht mit SoSi Nachts um 3 durch eine Spielstraße hämmern muss... ODER ???


    Alles was da an einstweiligem Klopapier von irgendwelchen Ämptern reinkommt, kann man getrost in den Kummerkasten (Seineszeichens auch Mülleimer genannt) werfen und da verrotten lassen...


    Is doch auf der Schaff auch so...
    - Scheffe sagt: Helme auf.
    - Vorarbeiter sagt: Helme ab.

    Also hält man sich an das, was Scheffe sagt oder???


    MfG Fabsi

  2. #17
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    Ohne jetzt Klugschei**en zu wollen:

    Die StVO ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung. Der Unterschied ist, daß eine Verordnung nicht vom Parlament verabschiedet wird, sondern vom zuständigen Bundesminister erlassen wird. (In diesem Falle unter Mitwirkung des Bundesrates)

    Die StVO gilt nur, weil im StVG steht, daß der zuständige Minister ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen.

    Alle Rechtsvorschriften des Bundes findet Ihr hier: http://bundesrecht.juris.de
    ***keine Signatur***

  3. #18
    4313 Gast
    Wau, hätte nicht gedacht, dass das Thema so mitreißend diskutiert wird. Vielen Dank und weiter so.

    Aber vielleicht noch einmal zur Präzisierung.
    Es geht in diesem speziellen Fall um den öffentl. Rettungsdienst.
    Beschwert wurde sich von Anwohnern (private Meinung: völlig zu Recht!), dass ein bestimmter Fahrzeugtyp andauernd stören würde. In diesem Fall war es ein NEF, welches nachts den Doktor von zu Hause abholt, dann zum Einsatzort fährt. Die Nachbarn haben sich über die "ständigen" Durchfahrten mit SoSi beschwert. (was für mich immer noch kein Grund zur Diskussion ist...)

    Jetzt aber die Folge daraus: Das städtische Ordnungsamt plant, denn so ist es schon in anderen LK´s geschehen (mir liegen leider NOCH nicht die Beschlüsse vor), in verschiedenen Straßenzügen (in denen die Ärzte wohnen), das SoSi zu verbieten. Und das denke ich (jur-Laie), kann/darf sie nicht machen.

    Schönen heißen Tag noch! 4313

  4. #19
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    /übertreib

    Ich bin dafür, dass das so geregelt wird wie in Brüssel *g*

    Neben einer der Rettungswachen steht ein großes Hochhaus, und irgendwann haben die Bewohner dann abends von aussen gegen die RTWs usw. "gepinkelt" seitdem wird von anlassen des Motors bis zur Fuhrpark immer erstmal mit der 4 Fanfaren-Martin-Pressluft angefahren...
    Wer zuerst nachgibt hat verloren und alles geht danach wieder seinen gewohnten gang :)

    /übertreib

    MfG Fabsi

  5. #20
    blue-devil-lg Gast
    Mal ganz davon abgesehen, ob die STVO nun eine Gesetz oder eine Verordnung ist:

    Im §38 (1) steht nur, wozu das Einsatzhorn zusammen mit Blaulicht eingesetzt werden darf, aber nicht, dass es eingesetzt werden muss!

    Sonderrechte hat man im Einsatzfall auch ohne SoSi, bzw. nur mit Blaulicht, allerdings muss sich dann keiner Verpflichtet fühlen dem Einsatzfahrzeug den Weg frei zu machen. Um so vorsichtiger muss der Einsatzfahrer dann auch unterwegs sein.

    Wenn also das Ordnungsamt die vorgesetzte Stelle für die entsprechende Organisation ist, dann denke ich schon, dass es eine Dienstanweisung erlassen kann, in der die Nutzung des Einsatzhornes an bestimmten Stellen untersagt wird (Mal ganz abgesehen von Sinn oder Unsinn des Ganzen). Es wird ja nicht gesagt, dass man gegen die STVO verstossen soll, sondern "nur", dass man an bestimmten Stellen nicht alle Rechte die man hätte nutzen soll.

    Prinzipiell ist das aus meiner Sicht nichts anderes, als wenn der jeweilige Fahrzeugführer selbst entscheidet, dass er an bestimmten Stellen das Horn ausschaltet, nur dass es als generelle Anweisung gilt.

    Wie gesagt: Nach meiner Meinung nur möglich, wenn das Ornungsamt auch die Vorgesetzte Behörde ist!

    Allerdings kann bei Nichtbeachtung dieser Anweisung dann aus meiner Sicht auch nur intern eine Ahndung erfolgen, z.B. durch Abmahnung o.ä..

  6. #21
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    Moin moin,

    na ja, wenn ich mir das mal so vorstelle: NEF kommt, will den Doktor abholen. Beim Einbiegen in die betreffende Strasse, wo der DCruide wohnt, wird mal kurz die Akustik angebmacht, damit er merkt: "Ah, jetzt muss ich aus der Haus, das Auto kommt!" Der Fahrer lässt dann das Horn weiterlaufen, bis der Doktor tatsächlich kommt.
    In diesem Fall verstehe ich jeden Anwohner, der auf diese Weise mehrmals pro nacht aus dem Bett geschmissen wird, wenn er sich aufregt!
    Aber mir fällt da kein Mittel ein, was man dagegen unternehmen könnte. Vielleicht gelingt es dem Ordnungsamt (wenn esüberhaupt dafür zuständig ist), dem Rettungsdienst per Auflage eine alternative Organisation zu verordnen. Die könnte zum Beispiel so aussehen, dass der Weißkittel ein Bereitschaftszimmer beim NEF-Standort oder im Krankenhaus hat.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #22
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    @Mr.Blaulicht, wieder genau den Nagel auf den Kopf getroffen...

    Natürlich könnte man auch erst einmal versuchen an den "gesunden Menschenverstand" zu appelieren :) Und den Kollegen drauf hinweisen, dass es nicht nett ist, "absichtlich" das Horn laufen zu lassen, obwohl es nicht nötig wäre...

    :)

    Klappt meistens, wenn sich die Anwohner nicht "beschweren" sonder freundlich darauf hinweisen, dass es nicht sein müsste...


    MfG Fabsi

    /edit:
    P.S.: Heist ja nicht umsonst - "So wie man in den Wald reinruft, kommt die SoSi auch wieder raus *g* "

  8. #23
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    Wäre mal zu diskutieren, ob ein NEF ohne Arzt eigentlich Sonderrechte hat. Immerhin ist das NEF ohne Arzt nicht einsatzbereit. Und ein nicht einsatzbereites Einsatzmittel darf doch eigentlich nicht alarmiert werden, oder?
    ***keine Signatur***

  9. #24
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    Hallo zusammen,

    also ich persönliche halte es mit dem Martinshorn auch so, dass ich es nur nutze, wenn es wirklich gebraucht wird. Aber die Rechtslage ist nunmal anders , dass nimmt der Fahrer auf seine Kappe. Dessen muss man sich immer bewusst sein.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Im §38 (1) steht nur, wozu das Einsatzhorn zusammen mit Blaulicht eingesetzt werden darf, aber nicht, dass es eingesetzt werden muss!
    Das stimmt, aber hast du auch den Absatz 2 gelesen? Da steht nämlich, wann Blaulicht alleine genutzt werden darf.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Wenn also das Ordnungsamt die vorgesetzte Stelle für die entsprechende Organisation ist, dann denke ich schon, dass es eine Dienstanweisung erlassen kann, in der die Nutzung des Einsatzhornes an bestimmten Stellen untersagt wird (Mal ganz abgesehen von Sinn oder Unsinn des Ganzen). Es wird ja nicht gesagt, dass man gegen die STVO verstossen soll, sondern "nur", dass man an bestimmten Stellen nicht alle Rechte die man hätte nutzen soll.
    Also wenn die Ordnungsbehörde etwas erlässt, ist das entweder bindend oder nicht. Ob sie formal die vom RD-Träger als zuständig benannte Behörde ist oder nicht (denn Träger ist immer die Kommune, das Ordnungsamt ist ja lediglich für die Durchführung zuständig), ist wenn egal. Somit wäre die Regelung auch bindend, wenn der RD im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes liegt. Beides sind ja kommunale Behörden, deren Chef der Bürgermeister / Landrat ist (je nach Bundesland Kreisverwaltungsreferent, ...).

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Prinzipiell ist das aus meiner Sicht nichts anderes, als wenn der jeweilige Fahrzeugführer selbst entscheidet, dass er an bestimmten Stellen das Horn ausschaltet, nur dass es als generelle Anweisung gilt.
    Nein, das ist etwas völlig anderes. Wenn du dein Auto nachts nicht zuschließt und an der Straße stehen lässt, belangt dich dafür auch niemand - ist ja nicht verboten. Wenn dann aber jemand das Radio rausklaut, ist das auch dein Problem. Die Versicherung geht natürlich davon aus, dass du deinen Teil zur Sicherheit beiträgst. Eine Behörde kann keine bindende Vorgabe durch eine offizielle Dienstanweisung umgehen. Sie kann auf dem kleinen Dienstweg anrufen und sagen "hier, so und so schauts aus". Dass ist aber für dich nicht bindend.

    Wenn Du blau ohne Horn fährst und einen Unfall hast, ist die Schuldfrage anders, als wenn Du auch das Horn an hattest. Teilschuld wirdst du sehr schnell kriegen, fährst Du blau ohne Horn bist du zu 99% alleine schuldig - weil du die Sonderrechte nicht so eingesetzt hast, wie es in der STVO steht.

    Überleg mal, du bist Taxifahrer und dein Chef sagt dir "niemals anschnallen, wenn ihr überfallen werdet, könnte ihr ohne Anschnallgurt schneller abhauen". Das darf er offiziell natürlich auch nicht. Und wenn du dich dran hälst, weil es ja dein Chef ist, dich dann die Polizei anhält, dann bist du dran und nicht dein Chef.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Wie gesagt: Nach meiner Meinung nur möglich, wenn das Ornungsamt auch die Vorgesetzte Behörde ist!
    Das habe ich ja oben mehr oder weniger beantwortet: Entweder es ist bindend oder nicht, aber nur, wenn es die vorgesetzte Behörde ist, wäre ja noch unsinniger. Das Brandschutzamt darf Vorschriften im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ja auch nicht nur für Bauten umsetzen, deren Bauherrin sie selbst ist.

    Denkt man an die Diskussionen zum Thema Internetversand, die es hier auch schonmal gab. Wenn eine Firma in ihre AGBs Dinge schreibt, die rechtlich falsch sind, dann bist du nicht der Dumme (weil du mit dem Kauf der Ware die AGBs akzeptiert hast. Alle rechtlich nicht richtigen Dinge in den AGB sind dann nämlich nichtig und gelten als nicht getroffen.

    EDIT: Aussage zu Sonder- und Wegerechten entfernt.
    Geändert von Tobias (30.06.2006 um 13:22 Uhr)
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  10. #25
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    Zitat Zitat von Tobias
    Falsch - dann hast Du Wegerechte, die hat man nämlich "kraft Amtes". Die Sonderrechte hast Du nur mit Blaulicht und Martinshorn.
    Andersrum würde es eher stimmen.

    MfG

    Frank

  11. #26
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    Nur so nebenbei:
    Zitat Zitat von Tobias
    Wenn du dein Auto nachts nicht zuschließt und an der Straße stehen lässt, belangt dich dafür auch niemand - ist ja nicht verboten.
    Wenn Du Dein Auto nicht abschließt, kannst Du sehr wohl belangt werden, dann ist es nämlich nicht ausreichend gegen unbefugte Benutzung gesichert, wie vorgeschrieben.

    Zitat Zitat von Tobias
    Überleg mal, du bist Taxifahrer und dein Chef sagt dir "niemals anschnallen, wenn ihr überfallen werdet, könnte ihr ohne Anschnallgurt schneller abhauen". Das darf er offiziell natürlich auch nicht. Und wenn du dich dran hälst, weil es ja dein Chef ist, dich dann die Polizei anhält, dann bist du dran und nicht dein Chef.
    Taxifahrer im Personenbeförderungsverkehr sind von der Anschnallpflicht ausgenommen.

    duese

  12. #27
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    Zitat Zitat von duese
    Nur so nebenbei:(...)
    Ok, die Beispiele waren nicht so gut, sorry. Ich denke es ist klar, was ich damit sagen wollte. Nehmen wir statt Taxifahrer eben Fahrer von Paketdiensten o.ä.
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
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  13. #28
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    Zitat Zitat von F64098
    Andersrum würde es eher stimmen.
    Nochmal sorry, jetz' habe ich sie schon selbst verdreht. Wird Zeit, dass wir aufhören ;-)
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  14. #29
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Tobias
    Hallo zusammen,




    Das stimmt, aber hast du auch den Absatz 2 gelesen? Da steht nämlich, wann Blaulicht alleine genutzt werden darf.



    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

  15. #30
    Registriert seit
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    Hallo!

    Hier ein kleiner Hinweis zum Rechtssystem in Deutschland.

    Bundesrecht bricht Landesrecht. Und Landesbracht bricht quasi Kommunalrecht. Darum bezweifle ich, dass eine solche Anordnung vom Ordungsamt vor dem Verwaltungsgericht bestand haben wird.

    Aber mal wieder typisch deutsch. Die Nachbarn beschweren sich über SoSi, dies womöglich auch zu Recht. Darum ist an den Verstand der SoSiFahrer zu appelieren und da sollten auch einige ihre Blaulichtgeilheit ablegen. Signal so wenig wie möglich, aber so oft wie nötig. Wer wann un wo das Einsatzhorn für nötig hält, muss der Fahrer selber wissen.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

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