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Thema: Verbot von Sondersignal Akustik durch Ordnungsamt

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  1. #1
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    Also es kann dir keiner untersagen mit Horn zu fahren, wenn dringende Eile geboten ist. Ohne Horn hast du auch kein Vorfahrtsrecht. Natürlich stellt sich die Frage, ob man nachts in einem Wohngebiet das Horn laufen lassen muss. Für mich ganz klar ja, wenn es Straßeneinmündungen oder unübersichtliche Ecken gibt. Das Horn muss aber nicht laufen, wenn es keine Einmündungen oder sonstiges gibt... Man sollte da auch ein bisschen Fingerspitzengefühl walten lassen...

  2. #2
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    Die STVO (Bundesrecht ) schreibt die Hronnutzung vor

    da kann keine Kommune was machen

    wenn das durch geht haben wir einen Präzedenzfall in Deutschland
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  3. #3
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    @Hannibal
    Die STVO schreibt keineswegs vor, das ich das Horn benutzen muss.
    Sie legt lediglich fest, WER WANN benutzen DARF und was die übrigen Verkehrsteilnehmer dann zu tun haben...

    Aber davon mal abgesehen halte ich ein solches Verbot für nicht haltbar.
    Aber um dazu genaueres zu sagen müsste man genaueres wissen, wie zb:
    Welches Bundesland/welche Stadt, Welche Organisation ist betroffen und ganz besonders wie wurde das Verbot auf welcher Rechtsvorschrift begründet. (Ein solches Verbot KANN ja nur SCHRIFTLICH mit AUSFÜHRLICHER Bergründung ergehen)

    Es gibt ja den Fall, das zb. die FW dem Ordnungsamt zugeordnet/Unterstellt ist. In diesem Fall kann natürlich aufgrund der Hirarchie ein wirksames Verbot ergehen, wenn der OA Leiter dieses so festlegt. In diesem Fall sollten die Betroffenen dann halt einfach auf die Wahrnehmung der SORE wg. mangelnder Möglichkeit der Anzeige verzichten, dieses aber dann umgehend unter Aufzeigung aller möglichen Konsequenzen am besten in einem OFFENEN Brief dem jeweiligen Bürgermeister UND der zuständigen Aufsichtsbehörde (zb. Bezirksregierung) unverzüglich mitteilen. Eine Kopie in der Zeitung ist dann auch nicht schlecht.
    Dann dürfte sich das ganz schnell erledigt haben.

    Ist eine solche Direkte Weisungsbefugnis nicht gegeben, würde ich mal vermuten das es nicht möglich ist das zu verbieten, bzw. das Verbot bei vorliegen einer Indikation für SORE & SOSI wg. vorliegen der Umstände des rechtfertigen Notstands §134 STGB übergangen werden kann.
    (Güterabwägung zwischen Nachtruhe und Menschenrettung!)
    In dem Fall einfach die Schrifliche Begründung einfordern und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich anfragen...
    Dann sollte sich das bald erledigt haben!

    Ist allerdings auch nur meine Rechtsauslegung...

    Ansonsten kann ich natürlich nur sagen, dass mit dem Akustischen Signal in den NAchtstunden gerade in nähe der (Rettungs-)Stützpunkte sparsam umgegangen werden sollte. Wenn nötig so sollte es auch laufen, aber wenn alles übersichtlich ist sollte es auch ohne gehen. Denn 4-5 mal oder öfter pro NAcht mit LaLü aus dem Schlaf gerissen zu werden ist sicher nicht angenehm und auch nicht gesund.
    Bei freiwilligen Wehren mit wenigen Nachteinsetzen oder in Aussenbezirken stellt der gelegentliche Lärm aber sicher keine Aussergewöhnliche Belastung dar.

    Gruß
    Carsten

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