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Thema: Verbot von Sondersignal Akustik durch Ordnungsamt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Wäre mal zu diskutieren, ob ein NEF ohne Arzt eigentlich Sonderrechte hat. Immerhin ist das NEF ohne Arzt nicht einsatzbereit. Und ein nicht einsatzbereites Einsatzmittel darf doch eigentlich nicht alarmiert werden, oder?
    ***keine Signatur***

  2. #2
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    Zitat Zitat von Carsten Gösch
    Wäre mal zu diskutieren, ob ein NEF ohne Arzt eigentlich Sonderrechte hat. Immerhin ist das NEF ohne Arzt nicht einsatzbereit. Und ein nicht einsatzbereites Einsatzmittel darf doch eigentlich nicht alarmiert werden, oder?
    Diese Fahrzeug darf keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Da dies nicht mehr zur Rettung von Menschenleben benötigt wird und sich der Arzt ja nun an Board des RTW's befindet. Nähere Informationen gibt es in diesem Buch. Empfehle ich jedem Sonderrechtsfahrer zu lesen....

  3. #3
    blue-devil-lg Gast
    Zitat Zitat von PeterOs
    Diese Fahrzeug darf keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Da dies nicht mehr zur Rettung von Menschenleben benötigt wird und sich der Arzt ja nun an Board des RTW's befindet. Nähere Informationen gibt es in diesem Buch. Empfehle ich jedem Sonderrechtsfahrer zu lesen....
    Falsche Sachlage:
    Es geht darum, dass der Arzt zum Einsatz abgeholt wird, sich also noch nicht im NEF befindet, somit ist die Dringlichkeit im Sinne des Einsatzes geboten. Wäre interessant, ob es dazu bereits eine Rechtssprechung gibt.

  4. #4
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    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Falsche Sachlage:
    Es geht darum, dass der Arzt zum Einsatz abgeholt wird, sich also noch nicht im NEF befindet, somit ist die Dringlichkeit im Sinne des Einsatzes geboten. Wäre interessant, ob es dazu bereits eine Rechtssprechung gibt.
    Das ist ein interessanter Fakt!
    Schließlich ist die Anwendung des §38 StVO an "höchste Eile" gebunden.
    Ob die tatsächlich vorliegt, wenn man erstmal mehrere Minuten "in die falsche Richtung" fährt, ist durchaus mal zu hinterfragen.

    MfG

    Frank

  5. #5
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    Thematik eingrenzen

    Hallo !

    Bitte zum eigentlichen Thema zurück kehren!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  6. #6
    4313 Gast

    Zusammenfassung

    Wunderbar - vielen Dank für die Antworten.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, würde ich das folgendermaßen zusammenfassen:

    1. Beim Notrufeingang stellt die LST die Dringlichkeit fest.
    2 .Der Einsatz muss dann mir Sondersignal gefahren werden
    (nur der Einsatzfahrer kann dies ändern / der Situation anpassen).
    3 .Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, wenn die Dringlichkeit gegeben ist,
    ohne Horn zu fahren (StVO).
    4. Verbieten kann es keiner (außer man ändert die StVO).

    Über Sinn oder nicht Sinn mit Akustik zu prahlen wird nicht beurteilt...

    Oder sehe ich die Punkte falsch?

    Danke 4313

  7. #7
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    18.11.2003
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    2.186
    Hallo,

    Ja, du siehst da etwas falsch...

    Zitat Zitat von 4313
    1. Beim Notrufeingang stellt die LST die Dringlichkeit fest.
    Das ist Korrekt, allerdings kann zb. der NA anhandt der von der LEitstelle übermittelten Informationen die dringlichkeit auch Erhöhen/verringern.
    Er trägt dann aber die Verantwortung dafür...

    Zitat Zitat von 4313
    2 .Der Einsatz muss dann mir Sondersignal gefahren werden
    (nur der Einsatzfahrer kann dies ändern / der Situation anpassen).
    NÖ! Der einsatz DARF bei festgestellter Dringlichkeit mit Sondersignal gefahren werden. Die LEitstelle gibt nur vor ob die Vorraussetzungen für §35 STVO vorliegen. (Je nach örtlichen begebenheiten als Empfehlung oder Anweisung, im RD MEISTENS eine Anweisung, da Leitstelle Weisungsbefugt)

    Falls allerdings die Vorraussetzungen für §35 vorliegen (dann zählt §38 ja nicht), und der Fahrer nimmt die SORE nicht in anspruch bzw. verwendet kein SOSI und die Fahrt dauert darum ERHEBLICH länger, so muss er dafür eine gute Begründung vorweisen (zb. Witterung), sonst kann es ihm an den Kragen gehen. Ebendfalls wenn er SORE in Anspruch nimmt und kein SOSI anhat und es Knallt, denn evtl währe der Unfall ja vermeidbar gewesen wenn der Autofahrer die SOSI wahrgenommen hätte...
    Zitat Zitat von 4313
    3 .Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, wenn die Dringlichkeit gegeben ist,
    ohne Horn zu fahren (StVO).
    NÖ! Im §35 STVO steht nichts davon, dass man das Horn anmachen muss wenn es eilig ist. Und das ist der einzigste STVO § der in dem moment fürdich gilt. Alle anderen haben in dem Moment keine bedeutung, egal ob §1, §38, oder §16385 Abs. 1

    Zitat Zitat von 4313
    4. Verbieten kann es keiner (außer man ändert die StVO).
    Doch, erstmal kann es jede Vorgesetzte Stelle verbieten!
    Ob das Verbot dann wirksam ist, ist eine andere Frage...
    Ausserdem gibt es noch andere Vorschriften als die STVO, wie zb. das Emissionsschutzgesetz u.v.a.
    Wenn es wirklich angebracht ist das Horn zu nutzen da ein deutlicher Zeitvorteil erreicht wird, ist allerdings eine Übertretung selbst eines (aus welchen Gründen auch immer) wirksamen Verbotes aufgrund §134 STGB "nicht zu ahnden"!

    Gruß
    Carsten

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