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Thema: Verbot von Sondersignal Akustik durch Ordnungsamt

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  1. #1
    blue-devil-lg Gast
    Mal ganz davon abgesehen, ob die STVO nun eine Gesetz oder eine Verordnung ist:

    Im §38 (1) steht nur, wozu das Einsatzhorn zusammen mit Blaulicht eingesetzt werden darf, aber nicht, dass es eingesetzt werden muss!

    Sonderrechte hat man im Einsatzfall auch ohne SoSi, bzw. nur mit Blaulicht, allerdings muss sich dann keiner Verpflichtet fühlen dem Einsatzfahrzeug den Weg frei zu machen. Um so vorsichtiger muss der Einsatzfahrer dann auch unterwegs sein.

    Wenn also das Ordnungsamt die vorgesetzte Stelle für die entsprechende Organisation ist, dann denke ich schon, dass es eine Dienstanweisung erlassen kann, in der die Nutzung des Einsatzhornes an bestimmten Stellen untersagt wird (Mal ganz abgesehen von Sinn oder Unsinn des Ganzen). Es wird ja nicht gesagt, dass man gegen die STVO verstossen soll, sondern "nur", dass man an bestimmten Stellen nicht alle Rechte die man hätte nutzen soll.

    Prinzipiell ist das aus meiner Sicht nichts anderes, als wenn der jeweilige Fahrzeugführer selbst entscheidet, dass er an bestimmten Stellen das Horn ausschaltet, nur dass es als generelle Anweisung gilt.

    Wie gesagt: Nach meiner Meinung nur möglich, wenn das Ornungsamt auch die Vorgesetzte Behörde ist!

    Allerdings kann bei Nichtbeachtung dieser Anweisung dann aus meiner Sicht auch nur intern eine Ahndung erfolgen, z.B. durch Abmahnung o.ä..

  2. #2
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    Hallo zusammen,

    also ich persönliche halte es mit dem Martinshorn auch so, dass ich es nur nutze, wenn es wirklich gebraucht wird. Aber die Rechtslage ist nunmal anders , dass nimmt der Fahrer auf seine Kappe. Dessen muss man sich immer bewusst sein.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Im §38 (1) steht nur, wozu das Einsatzhorn zusammen mit Blaulicht eingesetzt werden darf, aber nicht, dass es eingesetzt werden muss!
    Das stimmt, aber hast du auch den Absatz 2 gelesen? Da steht nämlich, wann Blaulicht alleine genutzt werden darf.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Wenn also das Ordnungsamt die vorgesetzte Stelle für die entsprechende Organisation ist, dann denke ich schon, dass es eine Dienstanweisung erlassen kann, in der die Nutzung des Einsatzhornes an bestimmten Stellen untersagt wird (Mal ganz abgesehen von Sinn oder Unsinn des Ganzen). Es wird ja nicht gesagt, dass man gegen die STVO verstossen soll, sondern "nur", dass man an bestimmten Stellen nicht alle Rechte die man hätte nutzen soll.
    Also wenn die Ordnungsbehörde etwas erlässt, ist das entweder bindend oder nicht. Ob sie formal die vom RD-Träger als zuständig benannte Behörde ist oder nicht (denn Träger ist immer die Kommune, das Ordnungsamt ist ja lediglich für die Durchführung zuständig), ist wenn egal. Somit wäre die Regelung auch bindend, wenn der RD im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes liegt. Beides sind ja kommunale Behörden, deren Chef der Bürgermeister / Landrat ist (je nach Bundesland Kreisverwaltungsreferent, ...).

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Prinzipiell ist das aus meiner Sicht nichts anderes, als wenn der jeweilige Fahrzeugführer selbst entscheidet, dass er an bestimmten Stellen das Horn ausschaltet, nur dass es als generelle Anweisung gilt.
    Nein, das ist etwas völlig anderes. Wenn du dein Auto nachts nicht zuschließt und an der Straße stehen lässt, belangt dich dafür auch niemand - ist ja nicht verboten. Wenn dann aber jemand das Radio rausklaut, ist das auch dein Problem. Die Versicherung geht natürlich davon aus, dass du deinen Teil zur Sicherheit beiträgst. Eine Behörde kann keine bindende Vorgabe durch eine offizielle Dienstanweisung umgehen. Sie kann auf dem kleinen Dienstweg anrufen und sagen "hier, so und so schauts aus". Dass ist aber für dich nicht bindend.

    Wenn Du blau ohne Horn fährst und einen Unfall hast, ist die Schuldfrage anders, als wenn Du auch das Horn an hattest. Teilschuld wirdst du sehr schnell kriegen, fährst Du blau ohne Horn bist du zu 99% alleine schuldig - weil du die Sonderrechte nicht so eingesetzt hast, wie es in der STVO steht.

    Überleg mal, du bist Taxifahrer und dein Chef sagt dir "niemals anschnallen, wenn ihr überfallen werdet, könnte ihr ohne Anschnallgurt schneller abhauen". Das darf er offiziell natürlich auch nicht. Und wenn du dich dran hälst, weil es ja dein Chef ist, dich dann die Polizei anhält, dann bist du dran und nicht dein Chef.

    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Wie gesagt: Nach meiner Meinung nur möglich, wenn das Ornungsamt auch die Vorgesetzte Behörde ist!
    Das habe ich ja oben mehr oder weniger beantwortet: Entweder es ist bindend oder nicht, aber nur, wenn es die vorgesetzte Behörde ist, wäre ja noch unsinniger. Das Brandschutzamt darf Vorschriften im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ja auch nicht nur für Bauten umsetzen, deren Bauherrin sie selbst ist.

    Denkt man an die Diskussionen zum Thema Internetversand, die es hier auch schonmal gab. Wenn eine Firma in ihre AGBs Dinge schreibt, die rechtlich falsch sind, dann bist du nicht der Dumme (weil du mit dem Kauf der Ware die AGBs akzeptiert hast. Alle rechtlich nicht richtigen Dinge in den AGB sind dann nämlich nichtig und gelten als nicht getroffen.

    EDIT: Aussage zu Sonder- und Wegerechten entfernt.
    Geändert von Tobias (30.06.2006 um 14:22 Uhr)
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  3. #3
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    Zitat Zitat von Tobias
    Falsch - dann hast Du Wegerechte, die hat man nämlich "kraft Amtes". Die Sonderrechte hast Du nur mit Blaulicht und Martinshorn.
    Andersrum würde es eher stimmen.

    MfG

    Frank

  4. #4
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    Zitat Zitat von F64098
    Andersrum würde es eher stimmen.
    Nochmal sorry, jetz' habe ich sie schon selbst verdreht. Wird Zeit, dass wir aufhören ;-)
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
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  5. #5
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    Hallo!

    Hier ein kleiner Hinweis zum Rechtssystem in Deutschland.

    Bundesrecht bricht Landesrecht. Und Landesbracht bricht quasi Kommunalrecht. Darum bezweifle ich, dass eine solche Anordnung vom Ordungsamt vor dem Verwaltungsgericht bestand haben wird.

    Aber mal wieder typisch deutsch. Die Nachbarn beschweren sich über SoSi, dies womöglich auch zu Recht. Darum ist an den Verstand der SoSiFahrer zu appelieren und da sollten auch einige ihre Blaulichtgeilheit ablegen. Signal so wenig wie möglich, aber so oft wie nötig. Wer wann un wo das Einsatzhorn für nötig hält, muss der Fahrer selber wissen.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  6. #6
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von telemanne
    Wer wann un wo das Einsatzhorn für nötig hält, muss der Fahrer selber wissen.
    Ich behaupte mal, dass genau da das Problem liegt!! Der eine hällt es für richtig und der andere hald nicht. Nur sollte hald zusammen ein guter Mittelweg gefunden werden!
    MFG Flo

  7. #7
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    29.08.2005
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    423
    Nur so nebenbei:
    Zitat Zitat von Tobias
    Wenn du dein Auto nachts nicht zuschließt und an der Straße stehen lässt, belangt dich dafür auch niemand - ist ja nicht verboten.
    Wenn Du Dein Auto nicht abschließt, kannst Du sehr wohl belangt werden, dann ist es nämlich nicht ausreichend gegen unbefugte Benutzung gesichert, wie vorgeschrieben.

    Zitat Zitat von Tobias
    Überleg mal, du bist Taxifahrer und dein Chef sagt dir "niemals anschnallen, wenn ihr überfallen werdet, könnte ihr ohne Anschnallgurt schneller abhauen". Das darf er offiziell natürlich auch nicht. Und wenn du dich dran hälst, weil es ja dein Chef ist, dich dann die Polizei anhält, dann bist du dran und nicht dein Chef.
    Taxifahrer im Personenbeförderungsverkehr sind von der Anschnallpflicht ausgenommen.

    duese

  8. #8
    Registriert seit
    10.12.2001
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    Zitat Zitat von duese
    Nur so nebenbei:(...)
    Ok, die Beispiele waren nicht so gut, sorry. Ich denke es ist klar, was ich damit sagen wollte. Nehmen wir statt Taxifahrer eben Fahrer von Paketdiensten o.ä.
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
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  9. #9
    Registriert seit
    27.06.2004
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    501
    Zitat Zitat von Tobias
    Hallo zusammen,




    Das stimmt, aber hast du auch den Absatz 2 gelesen? Da steht nämlich, wann Blaulicht alleine genutzt werden darf.



    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

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