Zitat Zitat von Andreas 53/01
Hallo !
§36, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, wird nicht vom §35 außer Kraft gesetzt nur weil er vorne wegsteht, sonst wäre er ein Absatz davon.
Das ist ein eigenständiger Paragraph!
Der §36 wird nicht vom §35 ausser Kraft gesetzt, weil der davor steht, sondern er wird ausser Kraft gesetzt, weil er Bestandteil der STVO ist, die bis auf die im §35 selbst genannten Ausnahmen (§27 & §29) IN GÄNZE ausser Kraft gesetzt ist!
Wenn der §36 auch bei Anwendung der SORE aus §35 gelten sollte, so währe das auch extra im §35 erwähnt.
Dies wird zb. auch dadurch deutlich, das in der VwV-STVO zum Thema §35 Abs2 (betrifft geschlossenen Verband) darauf hingewiesen wird, das es nur wenige denkbare Situationen gibt, in der es zu rechtfertigen währe, dass ein sich auf §35 berufender GESCHLOSSENER VERBAND nicht nach den Weisungen eines Polizeibeamten richtet, oder einem Einzelfahrzeug mit SOSI keinen Platz zu machen. Dieses würde sich imPrinzip aus §35 Abs. 8 ergeben.

Daraus folgt, das ein nichtbeachten des §36 grundsätzlich ersteinmal durch §35 gedeckt ist! Nur bei geschlossenen Verbänden SOLL im Allgemeinen darauf verzichtet werden. Einzelfahrzeuge sind damit aber explizit nicht gemeint!!!
Das es u.U. trotzdem Sinn machen kann den Weisungen eines Polizeibeamten zu folgen auch wenn man mit SOSI fährt versteht sich von selbst.
Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung und nicht vorwerfbar wenn es ebend nicht erfolgt.

Zitat Zitat von Andreas 53/01
Im übrigen ist eine übermäßige Überschreitung der Gewichtsbeschränkung an Brückenbauwerken, Straßen-und Straßenteilen, Parkplätze über Tiefgaragen etc. ebenfalls vom §35 ausgenommen...
Ist eine Überschreitung nun Ausgenommen oder nicht?
Ein "wenig ausgenommen" kennt der Gesetzgeber nicht, ist genauso wie "ein bischen Schwanger" Ich finde dazu weder im §35 STVO, noch in den §41 STVO (VORSCHRIFTZEICHEN), noch in den entsprechenden VwV zu den Zeichen 262-266 einen Hinweis. Daraus folgt, dass ich wenn ich mich auf §35 Abs.1 berufen kann, "ersteinmal" keine Gewichtsbeschränkungen gelten!

Da aber wie du schon richtig schriebst

Zitat Zitat von Andreas 53/01
...da durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die Statik eines Brückenbauwerkes nicht beinflußbar wird!
Zwingt mich der gesunde Menschenverstand sowie der §35 Abs. 8 dazu in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Daher dürfte klar sein, dass es nicht infragekommt mit einem 40 Tonner über eine mit 4Tonnen Höchstgewicht gekennzeichnete Brücke zu fahren.
Aber mit einem 8 oder 9 Tonner über eine 7,5 Tonnen Brücke ist im Rahmen des möglichen (evtl. mit reduzierter Geschwindigkeit).
Genauso wenn die Zeichen den Hinweis tragen: Anlieger Frei oder wenn ich als Fahrer weiß, das die Gewichtbeschränkung andere Gründe hat als die Statik, zb. Verkehrsberuhigung. (Wenn der Fahrer hauptberuflich in der entsprechenden Position beim Baulastträger arbeitet, ist das durchaus möglich...) In einem solchen Fall kann auch eine Großzügige Überschreitung gerechtfertigt sein!


Zitat Zitat von Andreas 53/01
Zurück zum Thema!!
Vieleicht sollte man den "Threat" aufspalten?

Gruß
Carsten