Hi,

gibt es mittlerweile eigendliche nährere Erkentnisse über das Urteil?
Ich meine nicht die Strafhöhe, die ist ja bekannt!

Aber WARUM der Fahrer jetzt letztenendes Bestraft wurde ist irgendwie immer noch nicht bekannt oder?

Hat das Gericht gemeint ihm stehen im Privatfahrzeug GRUNDSÄTZLICH keine Sonderrechte zu? Oder hat das Gericht gemeint er hätte zwar Sonderrechte gehabt, aber gegen den Absatz(8) des §35 STVO verstossen? Oder hat das Gericht vieleicht gemeint ihm stünden Sonderrechte nur in dem Umfang -max20KM/h- zu? (Das halte ich für Unwahrscheinlich!)

Zu der Sache mit Eingriff in das Bundesrecht STVO durch Wehrführer o.ä...
(Wie von Andreas 53/01 geschrieben)
Schlüpfer hat ja dazu schon was geschrieben, ich habe mir dazu auch schon in diversen Threats hier den Finger Wund geschrieben:
NIEMAND greift mit so einer Anordnung in Bundesrecht ein:
Das Bundesrecht sagt ja nur, du darfst -unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung- die Regeln der STVO straffrei übertreten wenn du alle drei der nachfolgenden Fragen VOR Fahrtantritt mit JA beantworten kannst und solange sich während der Fahrt nichts wesentliches änders:

1. Man ist Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei oder des Zolldienstes.

2. die Fahrt dient dienstlichen Zwecken!

3. Zur Ordnungsgemäßen Erledigung des dienstlichen Auftrages ist die Inanspruchnahme DRINGEND geboten.

Sagt nun aber der Wehrleiter als Weisungsbefugter Vorgesetzter:
KEINER von EUCH ist so wichtig, als das er Sonderrechte im Privat-PKW in Anspruch nehmen muss! - Dann gilt für trotzdem weiterhin der §35 STVO.
Können trotz dieser Anordnung also ALLE drei Fragen oben weiterhin mit JA beantwortet werden, so dürfte man auch Sonderrechte in Anspruch nehmen. PUNKT.

Nur leider (oder Gottseidank) : Sobald man bei Frage drei angekommen ist und diese bewertet MUSS einen ja einfallen das der Chef gesagt hat "Du bist nicht wichtig genug", also kann man diese Frage NUR mit NEIN beantworten, wodurch die Vorraussetzungen des
§35 Abs(1) STVO nicht vollständig erfüllt sind, ergo NIX SoRe!
Ganz ohne Eingriff ins Bundesrecht sonder völlig im Sinne des Gesetzgebers...
(Das es sehr selten Fälle geben kann, in denen man vieleicht trotz einer solchen Anordnung auch auf ein JA kommen könnte will ich jetzt nich kategorisch ausschließen. Aber vieleicht bei einer von 1000 Fahrten. Und sowieso nur wenn man über den konkreten Einsatz weitere Informationen hat! )

Wobei ich sagen muss: Diese Regelungen -ein bissl Sonderrechte- finde ich Persöhnlich am Verständlichsten, gleichzeitig aber Rechtlich am schwierigsten. Denn meiner Meinung nach hat man Sonderrechte oder ebend nicht. Genauso wie mit dem Schwanger sein.
Lediglich die schwere jedes einzelnen "Verstosses" gegen die STVO muss abgewogen werden und es darf keinesfall eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen!. (Abs. 8)

(Eine Straßenverkehrsgefährdung ist ja eine Straftat und kann daher niemals durch §35 gedeckt sein. Einzige Chance da rauszukommen währe der §34 STGB -Rechtfertigender Notstand, oder aber wenn einem jemand nachweislich richtig Mist erzählt hat der Verbotsirrtum (§17 STGB). Die Aussichten für beide Fälle sind aber in der Regel sehr dürftig)

Gruß
Carsten