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Thema: Sonderrechte in privat-PKW / Fall aus Castrop-Rauxel

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    .
    SEG/KatS und Feuerwehren sind zwei verschiedene "paar Schuhe"..
    Ist so weit nicht richtig.
    SEG sicherlich, aber KatS, wenn sie auch zu einem richtigen KatS-Einsatz alarmiert werden und die FW, haben die gleichen Rechte....
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

  2. #2
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    Jein. Ob ein KatSchutzfall vorliegt, wird ja meist erst im Laufe des Einsatzes entschieden. Die Sonderrechte in diesem Fall haben eigentlich nur eine Relevanz für die Verlegung von Einheiten.
    Aber prinzipiell hast Du recht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    Nachdem ich mich zu dem Fall mit einem erfahrenen Juristen (speziell in Themenbereichen der Feuerwehr) und Feuerwehrmann, der die Entscheidungen anscheinend kannte, unterhalten haben, stellt sich der Fall für mich wie folgt da:

    Das Ordnungsamt behauptet, Feuerwehrangehörigen stünden im Privat-PKW generell keine Sonderrechte zu und ahndet die Fahrweise entsprechend.

    Das Amtsgericht Castrop-Rauxel und auch das Oberlandesgericht Hamm folgen dieser Auffassung nicht, sie sehen es durchaus so, dass FA auch auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im Privat-PKW Sonderrechte nach § 35 (1) StVO in Anspruch nehmen dürfen.

    Gucken wir uns kurz die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten an: Befreite Organisation - gegeben, Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - gegeben, dringend geboten - vmtl. ebenfalls gegeben.

    Aber: Anscheinend war das Amtsgericht der Ansicht, dass die Fahrweise hier nicht durch die Sonderrechte gedeckt war und hat somit den Bescheid des Ordnungsamtes für zulässig erklärt. Hier irren jetzt aber sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgerecht, denn: Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten vorlagen, die Fahrweise aber nicht angemessen war, kommt nur ein Verstoß gegen § 35 (8) StVO in Betracht, also dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt wurde. Dies ist gemäß bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog als Ordnungswidrigkeit "nur" mit einem Bußgeld von 25 Euro belegt und eben nicht mit einem höheren Bußgeld, mit Punkten und Fahrverbot.

    Warum das Amtsgericht so entschieden hat und v. a. das Oberlandesgericht diese falsche Bestrafung hat durchgehen lassen, ist mir allerdings unklar.

    Zusammengefasst ergibt sich so betrachtet (ich weiß nicht, ob es 100%ig stimmt, denke aber, das geht in die richtige Richtung) immer noch ein unbefriedigendes, aber etwas harmlosers Bild:
    Beide Gerichte gestehen den FA auch im Privat-PKW Sonderrechte grundsätzlich zu.
    Die Fahrweise im konkreten Fall berücksichtigte nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend (was ich persönlich sehr gut nachvollziehen kann, man möge sich die Gaswerkstraße mal bei GoogleMaps angucken).
    Die daraus resultierende Bestrafung ist fehlerhaft.

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