Hallo,
Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
Sagt nun aber der Wehrleiter als Weisungsbefugter Vorgesetzter:
KEINER von EUCH ist so wichtig, als das er Sonderrechte im Privat-PKW in Anspruch nehmen muss! - Dann gilt für trotzdem weiterhin der §35 STVO.
Können trotz dieser Anordnung also ALLE drei Fragen oben weiterhin mit JA beantwortet werden, so dürfte man auch Sonderrechte in Anspruch nehmen. PUNKT.
zum Weisungsrecht des Wehrführers bzw. vglb. dienstlich Vorgesetzter (Bürgermeister);
die StVO befreit die Feuerwehr als Institution und nicht mich als Einzelperson von der StVO. Wenn jetzt der Leiter dieser Institution seinem Personal per Dienstanweisung vorschreibt, "dieses Recht wird im privat-PKW in meinem Laden nicht wahrgenommen" sehe ich darin keinen Rechtsbruch. Vielleicht habe ich beim Widerspruch gegen einen Bussgeldbescheid Chancen im Verweis auf die StVO, es bliebe aber immer noch die Möglichkeit, dass in diesem Fall die Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz gegenteiliger Weisung ein Dienstrechtsvergehen darstellt, das disziplinarisch verfolgt werden kann.

Bis dann

Dominic