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Thema: Sonderrechte in privat-PKW / Fall aus Castrop-Rauxel

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    Es ist immer wieder spannend zulesen, wie machner Wehrführer,Stadbrandmeister oder sonst wie sie auch nennen mögen versuchen in die geltenden Vorschriften der StVO einzugreifen. Das ginge die einen haufen " sch......dreck...."an ( tschuldigung )
    Die greifen oftmals nicht in die StVO ein (bzw. versuchen dies), sondern stellen die Existenz der Tatbestandsvoraussetzung für ihre Wehr als nicht gegeben fest. Und ja, das können sie ohne weiteres, es wird damit kein Bundesrecht gebrochen. Und ja, dass eine solche Feststellung andere Probleme nach sich ziehen kann und die Auslegung in einem evtl. Rechtsstreit später nicht vorhersehbar ist, ist bekannt.

    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    Dessen muss sich aber jeder selbst bewusst sein, man kann sich nach derzeitiger Rechtslage den anderen Verkehrsteilnehmern nicht bemerkbar machen, Sonderrechte wahrnehmen zuwollen.
    Das muss man auch gar nicht, da man mit seinen Sonderrechten nicht in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer eingreift.

    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    aber ein wenig Fingerspitzengefühl im Umgang mit solchen Vergehen!
    Wenn es eine bestimmte, den Einsatzkräften bekannte Vereinbarung gibt, und dann ein StVO-Vergehen darüber hinaus stattfindet, kann ich nicht nachvollziehen, wieso das "Fingerspitzengefühl" bei der bösen Verwaltung fehlen soll. Würde man über diese Vereinbarung hinaus mit "Fingerspitzengefühl" Vergehen unter den Tisch fallen lassen, wäre das letztlich der von dir genannte Freibrief.

  2. #2
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Wenn es eine bestimmte, den Einsatzkräften bekannte Vereinbarung gibt,
    Wenn ich den Artikel richtig gelesen hatte, dann wurde den Einsatzkräften selbst diese Vereinbarung Nicht bekannt gegeben ;)

    MfG Fabsi

  3. #3
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    Hi,

    gibt es mittlerweile eigendliche nährere Erkentnisse über das Urteil?
    Ich meine nicht die Strafhöhe, die ist ja bekannt!

    Aber WARUM der Fahrer jetzt letztenendes Bestraft wurde ist irgendwie immer noch nicht bekannt oder?

    Hat das Gericht gemeint ihm stehen im Privatfahrzeug GRUNDSÄTZLICH keine Sonderrechte zu? Oder hat das Gericht gemeint er hätte zwar Sonderrechte gehabt, aber gegen den Absatz(8) des §35 STVO verstossen? Oder hat das Gericht vieleicht gemeint ihm stünden Sonderrechte nur in dem Umfang -max20KM/h- zu? (Das halte ich für Unwahrscheinlich!)

    Zu der Sache mit Eingriff in das Bundesrecht STVO durch Wehrführer o.ä...
    (Wie von Andreas 53/01 geschrieben)
    Schlüpfer hat ja dazu schon was geschrieben, ich habe mir dazu auch schon in diversen Threats hier den Finger Wund geschrieben:
    NIEMAND greift mit so einer Anordnung in Bundesrecht ein:
    Das Bundesrecht sagt ja nur, du darfst -unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung- die Regeln der STVO straffrei übertreten wenn du alle drei der nachfolgenden Fragen VOR Fahrtantritt mit JA beantworten kannst und solange sich während der Fahrt nichts wesentliches änders:

    1. Man ist Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei oder des Zolldienstes.

    2. die Fahrt dient dienstlichen Zwecken!

    3. Zur Ordnungsgemäßen Erledigung des dienstlichen Auftrages ist die Inanspruchnahme DRINGEND geboten.

    Sagt nun aber der Wehrleiter als Weisungsbefugter Vorgesetzter:
    KEINER von EUCH ist so wichtig, als das er Sonderrechte im Privat-PKW in Anspruch nehmen muss! - Dann gilt für trotzdem weiterhin der §35 STVO.
    Können trotz dieser Anordnung also ALLE drei Fragen oben weiterhin mit JA beantwortet werden, so dürfte man auch Sonderrechte in Anspruch nehmen. PUNKT.

    Nur leider (oder Gottseidank) : Sobald man bei Frage drei angekommen ist und diese bewertet MUSS einen ja einfallen das der Chef gesagt hat "Du bist nicht wichtig genug", also kann man diese Frage NUR mit NEIN beantworten, wodurch die Vorraussetzungen des
    §35 Abs(1) STVO nicht vollständig erfüllt sind, ergo NIX SoRe!
    Ganz ohne Eingriff ins Bundesrecht sonder völlig im Sinne des Gesetzgebers...
    (Das es sehr selten Fälle geben kann, in denen man vieleicht trotz einer solchen Anordnung auch auf ein JA kommen könnte will ich jetzt nich kategorisch ausschließen. Aber vieleicht bei einer von 1000 Fahrten. Und sowieso nur wenn man über den konkreten Einsatz weitere Informationen hat! )

    Wobei ich sagen muss: Diese Regelungen -ein bissl Sonderrechte- finde ich Persöhnlich am Verständlichsten, gleichzeitig aber Rechtlich am schwierigsten. Denn meiner Meinung nach hat man Sonderrechte oder ebend nicht. Genauso wie mit dem Schwanger sein.
    Lediglich die schwere jedes einzelnen "Verstosses" gegen die STVO muss abgewogen werden und es darf keinesfall eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen!. (Abs. 8)

    (Eine Straßenverkehrsgefährdung ist ja eine Straftat und kann daher niemals durch §35 gedeckt sein. Einzige Chance da rauszukommen währe der §34 STGB -Rechtfertigender Notstand, oder aber wenn einem jemand nachweislich richtig Mist erzählt hat der Verbotsirrtum (§17 STGB). Die Aussichten für beide Fälle sind aber in der Regel sehr dürftig)

    Gruß
    Carsten
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  4. #4
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    Viel Spaß!

    Gruß, Mr. Blaulicht - Mod


  5. #5
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    Hallo,
    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Sagt nun aber der Wehrleiter als Weisungsbefugter Vorgesetzter:
    KEINER von EUCH ist so wichtig, als das er Sonderrechte im Privat-PKW in Anspruch nehmen muss! - Dann gilt für trotzdem weiterhin der §35 STVO.
    Können trotz dieser Anordnung also ALLE drei Fragen oben weiterhin mit JA beantwortet werden, so dürfte man auch Sonderrechte in Anspruch nehmen. PUNKT.
    zum Weisungsrecht des Wehrführers bzw. vglb. dienstlich Vorgesetzter (Bürgermeister);
    die StVO befreit die Feuerwehr als Institution und nicht mich als Einzelperson von der StVO. Wenn jetzt der Leiter dieser Institution seinem Personal per Dienstanweisung vorschreibt, "dieses Recht wird im privat-PKW in meinem Laden nicht wahrgenommen" sehe ich darin keinen Rechtsbruch. Vielleicht habe ich beim Widerspruch gegen einen Bussgeldbescheid Chancen im Verweis auf die StVO, es bliebe aber immer noch die Möglichkeit, dass in diesem Fall die Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz gegenteiliger Weisung ein Dienstrechtsvergehen darstellt, das disziplinarisch verfolgt werden kann.

    Bis dann

    Dominic

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