Das ist natürlich was anderes, als generell mit Tr vorzufahren.
Vielleicht gehen die Richter einfach davon aus, dass mehr als 20 km/h drüber nicht mehr zur besonderen Sorgfalt passt und sich schon im Bereich der Fahrlässigkeit bewegt? Immerhin reden wir hier von 64 gegenüber 30 km/h (das sind 213%!!!, die Toleranzen und die ungenaue Tachoanzeige nicht mit eingerechnet). Und vielleicht gilt diese ominöse 20 km/h-Grenze nur für Tempo 30. Vielleicht gibt es für jedes Tempo einen eigenen Toleranzwert? Fragen übder Fragen...
Gruß, Mr. Blaulicht
Die 20 km/h sind eine ordnungsamtsinterne Grenze, bis zu der die nix verfolgen. Für das Gericht spielt diese Grenze keine Rolle.
Ach was bin ich glücklich, dass bei uns ausnahmslos +0 km/h gilt ^^
OK, wir sind jetzt keine FW... Aber selbst wenn KatS-Alarm wäre (also nicht der "nicht kats seg-alarm") dann gilt hier immernoch: +0 km/h
Alles andere hat jeder Helfer selbst für sich zu verantworten und erhält Keine Rückendeckung durch die Führung...
Bisher leiden wir aber auch noch nicht unter Personalmangel ;)
MfG Fabsi
Nun...
SEG/KatS und Feuerwehren sind zwei verschiedene "paar Schuhe"..
Die Feuerwehr ist und bleibt nunmal die Einheit, die gerufen wird wenn es " eng " wird ...
Aber, Feuerwehr in Deutschland ist nicht gleuch Feuerwehr. Wir müssen jetzt nicht darüber diskutiueren wann und wieso weshalb Sonderrechte mit dem PKW gerechtfertigt wären oder nicht, zur Ölspur oder zum Zimmerbrand mit Personengefährdung...
Fakt: Angehörige der Feuerwehr können Sonderrechte im Sinne des §35 der StvO auf dem Weg zum Feuerwehrhaus wahrnehmen ( Bundesrecht ! ) um ihrer Alarmierung folge zuleisten ( siehe auch Brandschutzgesetze der Länder: Verpflichtung an der Teilnahme zu Einsätzen und Übungen ... ).
Es ist immer wieder spannend zulesen, wie machner Wehrführer,Stadbrandmeister oder sonst wie sie auch nennen mögen versuchen in die geltenden Vorschriften der StVO einzugreifen. Das ginge die einen haufen " sch......dreck...."an ( tschuldigung )
Dessen muss sich aber jeder selbst bewusst sein, man kann sich nach derzeitiger Rechtslage den anderen Verkehrsteilnehmern nicht bemerkbar machen, Sonderrechte wahrnehmen zuwollen. Auch die Verpflichtung anderer " Freien Bahn zu schaffen.." besteht darin nicht.
Aber, es ist schon frech einer Stadt den eigenen Helfenden Einsatzkräften so in den Rücken zufallen.
Ich befürworte keinen Freibrief für zuschnelles Fahren ... aber ein wenig Fingerspitzengefühl im Umgang mit solchen Vergehen!!
mfG
I believe on Digitalfunk
Die greifen oftmals nicht in die StVO ein (bzw. versuchen dies), sondern stellen die Existenz der Tatbestandsvoraussetzung für ihre Wehr als nicht gegeben fest. Und ja, das können sie ohne weiteres, es wird damit kein Bundesrecht gebrochen. Und ja, dass eine solche Feststellung andere Probleme nach sich ziehen kann und die Auslegung in einem evtl. Rechtsstreit später nicht vorhersehbar ist, ist bekannt.
Das muss man auch gar nicht, da man mit seinen Sonderrechten nicht in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer eingreift.
Wenn es eine bestimmte, den Einsatzkräften bekannte Vereinbarung gibt, und dann ein StVO-Vergehen darüber hinaus stattfindet, kann ich nicht nachvollziehen, wieso das "Fingerspitzengefühl" bei der bösen Verwaltung fehlen soll. Würde man über diese Vereinbarung hinaus mit "Fingerspitzengefühl" Vergehen unter den Tisch fallen lassen, wäre das letztlich der von dir genannte Freibrief.
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