Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
...Lies Dir mal §81a StPO durch:
http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
Naja fast richtig gelesen....
Zitat Zitat von StPO §81a Abs.2
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
  1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
  2. Die Polizei darf nur
    • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
    • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

    tätig werden


In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!

*Auch Alkohol und Nikotin sind Drogen, daher habe ich die allgemeine Form gewählt!