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Thema: zum Thema Funkscanner beschlagnahmt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Der nächste Schritt ist dann nämlich das Anordnen einer Blutentnahme. Da muss Du dann mitmachen! Ob Du willst oder nicht!
    Tja .. diese darf ja wieder nicht grundlos angeordnet werden, sonst wäre das Körperverletzung.
    Deswegen wollen die ja das du dich selbst mit dem Alkotest überführst.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Tja .. diese darf ja wieder nicht grundlos angeordnet werden, sonst wäre das Körperverletzung.
    Deswegen wollen die ja das du dich selbst mit dem Alkotest überführst.
    Wenn Kollegen Dich zu einem Alkoholtest bitten, werden sie schon den Verdacht haben, dass Du Alkohol zu Dir genommen hast. Wenn Du Dich dann noch auf die Hinterbeine stellst und Dich wenig kooperativ zeigst, kommt die Anordnung zur Blutentnahme.

    Und die ist nicht nur zu Belastung des Probanten gedacht, sondern auch zu dessen Entlastung. Genauso wie der Alkoholtest.

    Ich möchte allen Ernstes die Begründung für eine Anzeige gegen Kollegen lesen, wenn bei einer Blutentnahme ein rechtlich nicht relevanter Wert erzielt wird, und vorher durch die einschreitenden Mitarbeiter ein Alkoholtest angeboten, dieser durch den Probanten aber vehemend abgelehnt wurde.

    Aber wir sind ja eh die Leute, die den anderen immer was Böses wollen! :( Heul

  3. #3
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Wenn Kollegen Dich zu einem Alkoholtest bitten, werden sie schon den Verdacht haben, dass Du Alkohol zu Dir genommen hast. Wenn Du Dich dann noch auf die Hinterbeine stellst und Dich wenig kooperativ zeigst, kommt die Anordnung zur Blutentnahme.

    Und die ist nicht nur zu Belastung des Probanten gedacht, sondern auch zu dessen Entlastung. Genauso wie der Alkoholtest.

    Ich möchte allen Ernstes die Begründung für eine Anzeige gegen Kollegen lesen, wenn bei einer Blutentnahme ein rechtlich nicht relevanter Wert erzielt wird, und vorher durch die einschreitenden Mitarbeiter ein Alkoholtest angeboten, dieser durch den Probanten aber vehemend abgelehnt wurde.

    Aber wir sind ja eh die Leute, die den anderen immer was Böses wollen! :( Heul
    Mir is das wurscht ... ich trinke kein Alkohol.
    Fakt ist aber dennoch, daß wurde mir von befreundeten Polizisten und auch von einem Staatsanwalt aus München vom Landgericht gesagt.
    1. Die Polizei darf dich nicht zum Alkotest zwingen, dies ist rein freiwillig.
    2. Ohne begründeten Verdacht darf die Polzei keine BE anordnen.
    3. Ein nicht kooperatives Handeln darf nicht pauschal als Grundlage gelten er ist betrunken.
    4. ein haltlose BE ist immernoch eine gefährliche Körperverletzung.
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Ne, ist schon klar!

    Alkoholtest im Sinne von "Pusten sie hier mal rein!" muss man nicht machen. Da ist aktives Mitwirken aber schon keine schlechte Idee. Der nächste Schritt ist dann nämlich das Anordnen einer Blutentnahme. Da muss Du dann mitmachen! Ob Du willst oder nicht! Ärmchen frei machen damit Herr Doktor zapfen kann. Wenn Du nicht willst, helfen die freundlichen uniformierten Mitarbeiter nach und setzen die angeordnete Maßnahme mit Zwang durch. Ist meist nicht so ganz angenehm für den Probanten! Aber sehr interessant für das kommende Strafverfahren!...
    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Wenn Kollegen Dich zu einem Alkoholtest bitten, werden sie schon den Verdacht haben, dass Du Alkohol zu Dir genommen hast. Wenn Du Dich dann noch auf die Hinterbeine stellst und Dich wenig kooperativ zeigst, kommt die Anordnung zur Blutentnahme.

    Und die ist nicht nur zu Belastung des Probanten gedacht, sondern auch zu dessen Entlastung. Genauso wie der Alkoholtest.

    Ich möchte allen Ernstes die Begründung für eine Anzeige gegen Kollegen lesen, wenn bei einer Blutentnahme ein rechtlich nicht relevanter Wert erzielt wird, und vorher durch die einschreitenden Mitarbeiter ein Alkoholtest angeboten, dieser durch den Probanten aber vehemend abgelehnt wurde.

    Aber wir sind ja eh die Leute, die den anderen immer was Böses wollen! :( Heul
    Beispiel aus der Praxis gefällig? Eine Streife hält an einem Samstag um 02:30 ein Auto an, der Fahrer bleibt im Auto sitzen.

    Pol:"Haben sie was getrunken?"
    Autofahrer:"Ja!"
    P:"Sind sie mit einem Alkoholtest einverstanden?"
    A:"Nein!"
    P:"Warum nicht?"
    A:"Weil ich 0,0 Promille habe!"
    P:"Wenn Sie was getrunken haben, dann haben sie keine 0 Promille!"
    A:"Wiso nicht?"
    P:"Weil sich sowas auch im Atem zeigt! Bitte pusten!"
    A:"Ich puste nicht in Ihr Gerät!"
    P:"Dann müssen wir Sie zu einer Blutprobe auffordern!"
    A:"Die verweigere ich auch, da ich 0,0 Promille habe und dieses glaubhaft versichere! Sie haben bisher auch keinen Alkoholgeruch bei mir festgestellt!"

    Die Pol nimmt den Fahrer unter leichter Gegenwehr fest und fährt mit ihm zum Krankenhaus. Der Fahrer wiederholt in Gegenwart des Arztes seine Weigerung zur Blutentnahme. Die Beamten müssen ihm festhalten, damit der Arzt stechen kann, weil der Fahrer immer wieder seinen Arm wegzieht. Testergebnis nach Auswertung 0,0 Promille!

    Nachspiel: Der Autofahrer bekommt eine Entschädigung unter Anderem wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung, die Polizisten eine gehörige Disziplinarmaßnahme in Form von Gehaltskürzung, Degradierung und Zwangsversetzung auf das "Strafrevier".

    Schlusswort des Polizeichef in der Gerichtsverhandlung "Die Frage ´haben sie was getrunken´mag zwar gang und gäbe sein, muss aber von jedem Menschen mit "JA" beantwortet werden!
    Korrekt hätte es lauten müssen, spätestens als der Autofahrer die Atemalkoholkontrolle verweigerte unter dem Hinweis, er habe 0,0 Promile: ´Haben Sie Alkohol getrunken?´"
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Beispiel aus der Praxis gefällig? Eine Streife hält an einem Samstag um 02:30 ein Auto an, der Fahrer bleibt im Auto sitzen.
    ...
    Nachspiel: Der Autofahrer bekommt eine Entschädigung unter Anderem wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung, die Polizisten eine gehörige Disziplinarmaßnahme in Form von Gehaltskürzung, Degradierung und Zwangsversetzung auf das "Strafrevier".
    Ja, nee, is klar.
    Aktenzeichen? Sonstige Belege für diese tolle Geschichte?

    Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

  6. #6
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    Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
    Ja, nee, is klar.
    Aktenzeichen? Sonstige Belege für diese tolle Geschichte?

    Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    ja ich lese ...

    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

    Es gibt kein Verfahren ...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
    ...Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    Naja fast richtig gelesen....
    Zitat Zitat von StPO §81a Abs.2
    (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden


    In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!

    *Auch Alkohol und Nikotin sind Drogen, daher habe ich die allgemeine Form gewählt!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Ein 'Verfahren' gibt es schon. Derjenige ist nämlich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Somit greift § 81a StPO.
    http://www.kanzlei-breidenbach.de/Ko...ung.509.0.html

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden
    Lies Dir mal Absatz 2 des § 81a durch:
    Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

    Und nun mal Quote wikipedia: "Jedenfalls kann man als Bürger davon ausgehen, dass alle Dienstgrade vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptkommissar diese Eigenschaft haben"

    Und wieder Du:
    In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!
    Wenn der Polizist will, behauptet er, du wärst Schlangenlinien gefahren...

    Langsam hat die Diskussion aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Thema zu tun.
    Ich würde aber raten, sich nicht auf solche 'Urban Legends' aus dem Internet zu verlassen und dann zu versuchen bei der nächsten Polizeikontrollen den Beamten mal zu zeigen wo der Hammer hängt. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen.

    Denkt doch mal vernünftig, Leute:
    Wenn ich wirklich 0,00 Promille habe und das auch weiss, dann puste ich doch mal eben ins Röhrchen und kann in zwei Minuten weiterfahren. Wenn ich einen auf Oberschlau mache und mich mit den Beamten anlege (auch wenn es freundlich aber bestimmt ist), dann kann es mir passieren dass ich mit auf die Wache muss, Blutentnahme, etc. Ein Haufen Streß und Ärger.
    Wenn ich dann nachher wie in dem oben geschilderten Fall vor Gericht Recht bekommen sollte (was ich immer noch bezweifle) dann ist das zwar toll und ich habe am Stammtisch eine klasse Geschichte zu erzählen, aber den Ärger und die vergeudete Zeit (Gerichtstermin, etc.) habe ich trotzdem.

    Gruß

    ahk

  9. #9
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    1. Die Polizei wird auch kaum einen Richter dazu befragen - hätte sie die Zeit, würde der Richter die Anordnung wohl kaum noch unterschreiben - dann wäre der Proband nämlich spätestens bereits vollkommen ausgenüchtert!

    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden

In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!

*Auch Alkohol und Nikotin sind Drogen, daher habe ich die allgemeine Form gewählt!
Nochmals: Der Regelfall sieht nunmal so aus, dass der Polizist Alkoholgeruch wahr nimmt. Um dem Probanden die BE und alles andere zu ersparen, wenn dieser eben ganz sicher ist nur ein Bier getrunken hat, wird ihm ein Alkoholtest vor Ort angeboten. Nimmt er dieses Angebot an und pustet unter 0,5 o/oo - dann setzt er seinen Weg unvermittelt fort. Weigert er sich, so ist die Polizei nunmal gehalten von sich aus weiter zu ermitteln. Und das heißt in diesem Fall BE. Kommt im Ergebnis ein Wert von weniger als 0,5 o/oo raus ist alles gut, das Verfahren wird eingestellt und aus.
Gruß,
Borsti
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  • #10
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Mir is das wurscht ... ich trinke kein Alkohol.
    Fein. Freut mich für dich!

    Fakt ist aber dennoch, daß wurde mir von befreundeten Polizisten und auch von einem Staatsanwalt aus München vom Landgericht gesagt.
    1. Die Polizei darf dich nicht zum Alkotest zwingen, dies ist rein freiwillig.
    Korrekt. Dabei geht es allerdings lediglich um die Atemalkoholkontrolle. Diese ist freiwillig und kan nicht mit Zwang durchgeführt werden. Wie denn auch?

    2. Ohne begründeten Verdacht darf die Polzei keine BE anordnen.
    Korrekt. Das tut ja auch niemand und keiner der hier schreibenden Kollegen würde auf solch eine groteske Idee kommen. Aber darum geht es hier auch gar nicht!

    3. Ein nicht kooperatives Handeln darf nicht pauschal als Grundlage gelten er ist betrunken.
    Das behauptet hier ebenfalls niemand.

    4. ein haltlose BE ist immernoch eine gefährliche Körperverletzung.
    Nein. Das ist mitnichten so. Das würde ggf. eine "einfache" KV gem § 223 (1) StGB darstellen und in der Qualifikation für den Polizeibeamten eine KV im Amt gem. § 340 StGB bedeuten. Eine gef. KV wird hier nicht erfüllt da alle medizinischen Handlungen und Behandlungen als § 223 StGB abgehandelt werden.

    Ich frage mich jetzt hier nur ernsthaft auf welcher Grundlage wir hier eigentlich diskutieren? Nur weil irgendjemand von irgendeinem Kumpel, Bekannten oder befreundeten Staatsanwalt mal irgendwas gehört hat - was vermutlich zu einem gänzlich anderen Sachverhalt gehörte - wird sich jetzt angemasst über die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns zu urteilen?

    Schon mal erlebt dass sich die Polizei über die Richtigkeit der Feuerwehrtaktik auslässt? Wohl kaum. Und warum? Weil sie nix davon versteht! Und genauso sehe ich das hier auch...
    Gruß,
    Borsti

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