Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
Ja, nee, is klar.
Aktenzeichen? Sonstige Belege für diese tolle Geschichte?

Lies Dir mal §81a StPO durch:
http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
ja ich lese ...

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

Es gibt kein Verfahren ...