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Thema: zum Thema Funkscanner beschlagnahmt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Beispiel aus der Praxis gefällig? Eine Streife hält an einem Samstag um 02:30 ein Auto an, der Fahrer bleibt im Auto sitzen.
    ...
    Nachspiel: Der Autofahrer bekommt eine Entschädigung unter Anderem wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung, die Polizisten eine gehörige Disziplinarmaßnahme in Form von Gehaltskürzung, Degradierung und Zwangsversetzung auf das "Strafrevier".
    Ja, nee, is klar.
    Aktenzeichen? Sonstige Belege für diese tolle Geschichte?

    Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

  2. #2
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    Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
    Ja, nee, is klar.
    Aktenzeichen? Sonstige Belege für diese tolle Geschichte?

    Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    ja ich lese ...

    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

    Es gibt kein Verfahren ...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von ahk Beitrag anzeigen
    ...Lies Dir mal §81a StPO durch:
    http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html
    Naja fast richtig gelesen....
    Zitat Zitat von StPO §81a Abs.2
    (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden


    In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!

    *Auch Alkohol und Nikotin sind Drogen, daher habe ich die allgemeine Form gewählt!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Ein 'Verfahren' gibt es schon. Derjenige ist nämlich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Somit greift § 81a StPO.
    http://www.kanzlei-breidenbach.de/Ko...ung.509.0.html

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden
    Lies Dir mal Absatz 2 des § 81a durch:
    Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

    Und nun mal Quote wikipedia: "Jedenfalls kann man als Bürger davon ausgehen, dass alle Dienstgrade vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptkommissar diese Eigenschaft haben"

    Und wieder Du:
    In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!
    Wenn der Polizist will, behauptet er, du wärst Schlangenlinien gefahren...

    Langsam hat die Diskussion aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Thema zu tun.
    Ich würde aber raten, sich nicht auf solche 'Urban Legends' aus dem Internet zu verlassen und dann zu versuchen bei der nächsten Polizeikontrollen den Beamten mal zu zeigen wo der Hammer hängt. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen.

    Denkt doch mal vernünftig, Leute:
    Wenn ich wirklich 0,00 Promille habe und das auch weiss, dann puste ich doch mal eben ins Röhrchen und kann in zwei Minuten weiterfahren. Wenn ich einen auf Oberschlau mache und mich mit den Beamten anlege (auch wenn es freundlich aber bestimmt ist), dann kann es mir passieren dass ich mit auf die Wache muss, Blutentnahme, etc. Ein Haufen Streß und Ärger.
    Wenn ich dann nachher wie in dem oben geschilderten Fall vor Gericht Recht bekommen sollte (was ich immer noch bezweifle) dann ist das zwar toll und ich habe am Stammtisch eine klasse Geschichte zu erzählen, aber den Ärger und die vergeudete Zeit (Gerichtstermin, etc.) habe ich trotzdem.

    Gruß

    ahk

  5. #5
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
    1. Die Polizei wird auch kaum einen Richter dazu befragen - hätte sie die Zeit, würde der Richter die Anordnung wohl kaum noch unterschreiben - dann wäre der Proband nämlich spätestens bereits vollkommen ausgenüchtert!

    2. Die Polizei darf nur
      • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
      • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

      tätig werden

In dem geschilderten Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Die bloße Weigerung eines Alkoholtest mit der Aussage "Ich habe keine Drogen genommen" reicht dafür nicht aus!

*Auch Alkohol und Nikotin sind Drogen, daher habe ich die allgemeine Form gewählt!
Nochmals: Der Regelfall sieht nunmal so aus, dass der Polizist Alkoholgeruch wahr nimmt. Um dem Probanden die BE und alles andere zu ersparen, wenn dieser eben ganz sicher ist nur ein Bier getrunken hat, wird ihm ein Alkoholtest vor Ort angeboten. Nimmt er dieses Angebot an und pustet unter 0,5 o/oo - dann setzt er seinen Weg unvermittelt fort. Weigert er sich, so ist die Polizei nunmal gehalten von sich aus weiter zu ermitteln. Und das heißt in diesem Fall BE. Kommt im Ergebnis ein Wert von weniger als 0,5 o/oo raus ist alles gut, das Verfahren wird eingestellt und aus.
Gruß,
Borsti
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