Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
  1. Heißt im Klartext, die Blutentnahme darf nur bei begründetem Anfangsverdacht erfolgen. Wenn ein "Verdächtiger" allerdings keinerlei Anzeichen für einen Alkoholgenuß zeigt, noch nicht einmal der Geruch danach, wird kein Richter der Welt die Anordnung unterschreiben und somit können sich auch die Beamten nicht auf "Gefahr im Verzug" berufen!
  1. Die Polizei wird auch kaum einen Richter dazu befragen - hätte sie die Zeit, würde der Richter die Anordnung wohl kaum noch unterschreiben - dann wäre der Proband nämlich spätestens bereits vollkommen ausgenüchtert!

  2. Die Polizei darf nur
    • im Auftrag der Staatsanwaltschaft (z.B. sie fahren zu einem Tatort und treffen dort auf einen Verdächtigen, der augenscheinlich unter Drogen* steht) oder
    • als Vertreter der Staatsanwaltschaft (bei der Kontrolle bestehen konkrete Anhaltspunkt, dass der Betroffene Drogen konsumiert hat)

    tätig werden