
Zitat von
Alex22
Eine Amtsanmaßung kann hier ebenso nicht vorliegen, denn
§ 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das würde vorraussetzen das das Blaulicht nur durch bestimmte Ämter benutzt werden darf, da zb das örtliche Gaßunternehmen mit Sicherheit kein Amt oder dergleichen ist und die auch Blaulichter benutzen fällt das auch weg.